Betreff
Antrag des Stadtverordneten Thissen vom 04.05.2015, hier: Parksituation Baronsweg
Vorlage
BV/FB5/041/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag des Stadtverordneten Thissen vom 04.05.2015 zur Befestigung (Verbreiterung) von Flächen im Bereich Baronsweg 39 – 45 wird nicht entsprochen.


Sachverhalt:

 

Der Antrag des Stadtverordneten Thissen vom 04.05.2015 wurde in der Ratssitzung am 21.05.2015 bekanntgegeben. Zum Antragsinhalt wird auf die beiliegende Anlage 1 verwiesen.

 

Der im Antrag geschilderte Sachverhalt und die daraus gezogene Schlussfolgerung bedarf allerdings einiger Klarstellungen.

 

Nach dem Antragsinhalt unterstellt Herr Thissen, dass es sich beim Baronsweg um eine übliche Stadtstraße mit lediglich einseitiger Wohnbebauung handelt mit dem Anspruch auf Fahrbahnbreiten mit Parkmöglichkeiten, zumindest in Teilbereichen.

 

Bei der Wohnbebauung im Bereich des Baronsweges und der weiteren Umgebung handelt es sich um eine vor Jahrzehnten im Außenbereich entstandene „Splittersiedlung“. Bei dieser Splittersiedlung handelt es sich nicht um Wohnbauflächen, sondern um Gebäude, die auf im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen für die Landwirtschaft entstanden sind. Neue Baurechte sind dort nicht entstanden und können auch nicht entstehen (ausgenommen Modernisierungen und/oder Umbauten). Diese Splittersiedlung ist über Wald-/Wirtschaftswege an Ortslagen angebunden. Hierbei handelt es sich um vereinfachte Wegeflächen, tlw. weniger als 4 m breit, um im Außenbereich gelegene Objekte zu erreichen. Straßenbenennungen in diesen Bereichen wurden vor Jahrzehnten unter rein ordnungspolitischen Gesichtspunkten vorgenommen (Melderecht, postalische Zuordnung u. ä.). Die Straßenbenennung begründet keinen Anspruch gegenüber der Stadt zur Herstellung einer Wohnstraße. Der Unterschied zu der für den Außenbereich geltenden einfachen Erschließung gegenüber dem Wohnstraßenausbau in ausgewiesenen Wohnbauflächen von Ortslagen wird bereits aus der Tatsache deutlich, dass der Gesetzgeber eine Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Erschließungs- und/oder Straßenausbaubeiträgen in Außenbereichslagen ausschließt. Bereits aufgrund dieser Unterscheidung wird deutlich, dass Außenbereichslagen immer über einfache, allerdings befahrbare Wege, meist einspurig und ohne Straßenentwässerung sowie allenfalls mit einzelnen Straßenleuchten ausgestattet, erreichbar bleiben.

 

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war auch der Bereich des Baronsweges bis 2006 über Wegeflächen in einfachster Ausbauweise erreichbar. In 2007 wurde der Baronsweg abwassertechnisch erschlossen und dem glücklichen Umstand geschuldet, dass das bauausführende Unternehmen seinerzeit nur über einen großen Straßenfertiger verfügte und ohne Zusatzkosten für die Stadt die Straßenparzelle nahezu umfassend (je nach Breite der stadteigenen Wegeparzelle zwischen 3,30 m und 5,70 m) mit einer bituminösen Tragdeckschicht ausstattete; dies führte dazu, dass in der Örtlichkeit eine bis zum Objekt Baronsweg 45 gut befahrbare Fahrbahn vorgehalten wird. Die Breite der Wegeparzelle ist sehr unterschiedlich und reduziert sich stellenweise bis auf 3,50 m. Für die Außenbereichslage ist die Erschließung des Baronsweges seit dem Zeitpunkt der Verlegung der Abwasserleitung komfortabel. Es ist auch nicht Aufgabe der Stadt im Bereich der Wohnbebauung Baronsweg 39 – 45 durch zusätzliche Verbreiterungen Parkflächen zu schaffen. Zum einen müssen die Grundstückseigentümer auf ihren Grundstücken selbst ausreichend Stellflächen vorhalten (und dies ist bei den großflächigen Grundstücken am Baronsweg problemlos möglich) und zum anderen gibt es zahlreiche Stellen im Stadtgebiet, wo Fahrzeuge an Waldrändern geparkt werden. Dabei werden im Regelfall stets angrenzende und meist im Privateigentum stehende Waldparzellen in Anspruch genommen. So ist dies auch am Baronsweg in dem im Antrag genannten Bereich festzustellen. Wenn der Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug in einer Weise abstellt, dass auf der Fahrbahn ausreichend Platz für eine Durchfahrt verbleibt und der angrenzende Waldeigentümer diese zweckwidrige Nutzung seines Grundstücks duldet, dann ergibt sich kein Handlungsbedarf für die Stadt. Allerdings kann daraus auch nicht der Anspruch hergeleitet werden, dass die Stadt dort durch einen entsprechenden Ausbau Parkplätze schafft. Das Beparken unbefestigter Flächen, insbesondere auch von Waldflächen, führt bei entsprechender Witterung und unter Berücksichtigung der örtlichen Topographie zwangsläufig an einigen Stellen zu „Schlammbildungen“ am Fahrbahnrand und/oder Ausspülungen sowie Verschmutzungen der Wegefläche. Dies sind allerdings allesamt Kriterien, die für Außenbereichslagen typisch sind und auch keine Reinigungen durch die Stadt erfordern bzw. begründen.

 

Da die Nutzung von Wegen in Außenbereichslagen, die im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt sind, und  wo Gebäude einer Splittersiedlung lediglich bestandsgeschützt sind, wird man immer als Kraftfahrzeugführer Einschränkungen hinnehmen müssen, denn es besteht gegenüber der Stadt kein Anspruch, dort einen wie im Antrag beschrieben „fließenden Verkehr“ aufrechtzuerhalten.

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Antrag, über die dort bereits seit 2007 hergestellte ausreichende Fahrbahn hinaus, weitere Befestigungen vorzunehmen, unbegründet.


Anlagenverzeichnis:

 

1 Anlage