Sachverhalt:
Die Gemeinden sind
vielfach an juristischen Personen oder Personenvereinigungen unmittelbar oder
mittelbar beteiligt. Aufgrund dessen besteht auf Grundlage der Regelungswerke
dieser juristischen Personen oder Personenvereinigungen (Satzungen, Gesellschaftsvertrag
pp.) das Recht, Vertreter in deren Organe (Beiräte, Ausschüsse,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsrat etc.) zu entsenden.
Da die Vertreter vom
Rat gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 GO NW zu bestellen, zu
entsenden oder vorzuschlagen sind, bedarf es entsprechender Entscheidungen des
Rates.
Der Bürgermeister ist dabei stimmberechtigt.
Grundsätzlich kann der
Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Insbesondere braucht er grundsätzlich nicht zwingend Mitglieder der Vertretung
oder Gemeindebedienstete zu bestellen, sofern nicht das Gesetz dies
ausdrücklich bestimmt (z.B. in § 113 Abs. 2 Satz 2 GO).
Der Rat hat
insbesondere die Vorschriften der §§ 113 und 50 Abs. 4 GO zu beachten. Danach
gelten folgende Grundsätze:
1. Sofern
die Gemeinde nur einen Vertreter zu bestellen hat, entscheidet der Rat durch
einfachen Mehrheitsbeschluss (§ 113 Abs. 2 GO). Er entscheidet in der
Vertreterauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahl ist nicht gegeben, da
das Gesetz für diesen Fall keine „Wahl“, sondern eine Bestellung vorsieht und §
50 Abs. 4 GO nicht greift.
2. Sofern
die Gemeinde zwei oder mehr Vertreter zu benennen hat, muss der Bürgermeister
oder der ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Der Rat ist
verpflichtet, den Bürgermeister bzw. den von ihm vorgeschlagenen Bediensteten
zu benennen. Gemäß ausdrückliche Anordnung des § 50 Abs. 4 GO ist in diesem
Fall – anders als im Fall der Bestellung nur eines Vertreters – das Wahlverfahren
nach § 50 Abs. 3 GO für die Vertreter durchzuführen. Dies gilt allerdings nur,
wenn es bei den zu besetzenden Ämtern um nicht hauptberufliche Funktionen geht.
Auch auf geborene
Mitglieder eines Aufsichtsrats oder eines anderen Gremiums findet § 50 Abs. 4
GO keine Anwendung, so dass hierbei weder eine Bestellung durch den Rat noch
eine Anrechnung auf die nach § 50 Abs. 4 GO zu bestellenden Vertreter erfolgt.
Ist der Bürgermeister insofern als Verwaltungsspitze geborenes Mitglied eines
solchen Gremiums, wird er in dieser Funktion durch seinen allgemeinen Vertreter
nach § 68 GO vertreten. Ist er aber als vom Rat nach § 50 Abs. 4 GO gewählter
Vertreter Mitglied des Gremiums, so ist auch sein Vertreter nach § 50 Abs. 4 GO
zu bestimmen.
Gemäß § 50 Abs. 3 GO kann
der Rat seine Bestellungs- und Vorschlagsrechte durch einheitlichen
Wahlvorschlag oder Verhältniswahl ausüben.
Bei der Bestellung
können auch die vorgeschlagenen Stadtverordneten mitwirken, da für sie gemäß §
31 Abs. 3 Nr. 4 GO ausdrücklich kein Mitwirkungsverbot gilt.
Aufstellung der bisherigen Gremienbesetzung:
1. Mitgliederversammlung des NRW Städte- und
Gemeindebundes
Mitglieder Vertreter
1.
Verwaltung (BM) 1.
Verwaltung (Herr Sieg)
2.
CDU 2.
CDU
3.
CDU 3.
CDU
4.
SPD 4.
FDP
2. Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg mbH
Aufsichtsrat
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) Verwaltung
(allgem. Vertreter)
Gesellschafterversammlung
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung 1.
Verwaltung
2. CDU 2.
CDU
3. SPD 3.
3. Delegierter für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur
(WVER)
Wahl
gemäß § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW:
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung (BM) -
2. CDU
4. Entsendung eines Mitglieds für den Regionalen Beirat des Kreises
Heinsberg für den Aachener Verkehrsverbund (AVV)
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) Verwaltung
(allgem. Vertreter)
5. Trägervertreter für den Rat der Tageseinrichtungen für Kinder;
5.1 Kindertagesstätte Steinkirchen
Mitglieder Vertreter
1. CDU 1.
CDU
2. CDU 2.
CDU
3. CDU 3.
CDU
4. Die Grünen/B 90 4. SPD
5. Die Linke 5.
Für die Verwaltung:
Beratendes Mitglied
Verwaltung (Frau Görtz) Verwaltung (Frau Motzheim)
5.2 AWO Kindergarten
Mitglied Vertreter
Verwaltung Verwaltung
5.3 Johanniter-Kindergarten Regenbogen (Kuratorium)
Mitglieder Vertreter
1. CDU
2. CDU
3. CDU
4. CDU
5. SPD
6. SPD
6. Verbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes in Heinsberg
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung (Frau
Görtz) 1. Verwaltung
(Herr Sieg)
2. CDU 2.
CDU
3. Die Grünen/B90 3. Die Linke
7. Beirat der EWV-Energie- und Wasserversorgung GmbH
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) -
8. Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft
Stadt
Wassenberg GmbH (ESW)
Aufsichtsrat
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung (BM) 1. entf.
2. CDU 2.
CDU
3. CDU 3.
CDU
4. CDU 4.
CDU
5. SPD 5.
SPD
6. SPD 5.
SPD
Gesellschafterversammlung
Mitglied Vertreter
Verwaltung (allgem.
Vertreter) FDP
9. Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der Kreiswerke Heinsberg
GmbH
Aufsichtsrat
Anmerkung: Es handelt sich um einen gemeinsamen Sitz
der Kommunen Selfkant,
Waldfeucht
und Wassenberg, die sich über Drittelung zeitlich verständigen
(z.Z. BM Corsten, BM Schrammen, Stk. Darius)
Mitglied Vertreter
Verwaltung kommt
von einer anderen Behörde
Gesellschafterversammlung
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) CDU
10. Regionaler Beirat der WestEnergie und Verkehr GmbH
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) -
11. Entsendung eines Vertreters in die Schulkonferenz und beratende
Teilnehmer
Mitglied Vertreter
Verwaltung
(Bürgermeister) Verwaltung
(Frau Görtz)
Beratende Mitglieder:
1. Verwaltung (Frau
Görtz)
2. CDU
3. Die Grünen/B90
12. Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der Biogas Wassenberg
Verwaltungs GmbH und der Biogas Wassenberg GmbH & Co. KG
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) Verwaltung
(allgem. Vertreter)