Beschlussvorschlag:
Mit Hinweis auf die beigefügte Auflistung (Anlage 1)
als Ergebnis der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der
durchgeführten frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß den §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird den aufgelisteten Beschlussvorschlägen
als Grundlage für die weiteren Verfahrensschritte nach den Bestimmungen des
Baugesetzbuches zugestimmt.
Mit dem Abwägungsergebnis über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken im Rahmen der durchgeführten frühzeitigen Bürger- und
Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird
mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 81 „Nautikstraße“ das
Verfahren der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 02.05.2012 hat der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte
des Grundstücks Gemarkung Birgelen, Flur 13, Flurstück Nr. 59, einen Antrag auf
Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gestellt. Die Planungs-absichten sehen die Errichtung von
maximal drei Gebäuden mit je einer Wohneinheit, Garagen und einer
Erschließungsstraße vor. Die Gebäude sollen dem Eigenbedarf (Kinder) dienen.
Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Wassenberg hat diesem
Antrag in seiner Sitzung am 13.06.2012 einstimmig zugestimmt.
Inzwischen wurden
die Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Die Ergebnisse
dieser Beteiligungsverfahren mit Abwägungsvorschlag sind der Anlage 1
zu entnehmen.
Gegenüber dem
Vorentwurf des Bebauungsplanes, der in der Sitzung vom 13.06.2012 beraten
wurde, haben sich folgende Änderungen
ergeben:
·
Der Plangeltungsbereich wird bis zur Lambertusstraße
erweitert.
Dies
erfolgt, da die Schmutzwasserentwässerung zur Lambertusstraße über einen verlängerten
Hausanschluss erfolgen soll. Das Gebäude Lambertusstraße 6 bleibt unverändert
erhalten.
·
Die geplante private Zuwegung wird ausgehend von
der Nautikstraße parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze geführt.
Hierdurch
wird eine
optimale Südausrichtung der Gebäude bzw. deren Freibereichen gewährleistet.
Der gewählte Querschnitt der Zuwegung mit der Wendeanlage erfüllt die
Anforderungen der Erreichbarkeit der Baugrundstücke mit Pkw, Umzugs-,
Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen.
·
Es wurde ein Erschließungskonzept (Zuwegung und
Entwässerung), ein Bodengutachten und eine Artenschutzprüfung (Stufe 1)
erarbeitet.
Die Ergebnisse sind in den Unterlagen berücksichtigt.
Planung:
Es sind maximal drei Wohngebäude mit je einer Wohneinheit in
zweigeschossiger Bauweise geplant. Das im Gebiet vorhandene Stallgebäude kann
in die Gebäudeplanung integriert werden und z.B. als Garage genutzt werden.
Durch textliche Festsetzung wird sowohl die Anzahl der Gebäude als auch der
Wohneinheiten verbindlich festgesetzt.
Die Höhe der
Gebäude wird durch maximale Trauf- und Firsthöhen über vorhandenem Gelände
festgesetzt. Festgesetzt werden eine Traufhöhe von max. 6 m und eine Firsthöhe
von max. 9 m in 2-geschossiger Bauweise.
Die Ausbisslinie der geologischen Störung mit einem Sicherheitsabstand
von 10 m wird von einer Bebauung freigehalten. Der südliche Bereich des
winkelförmigen Grundstücks, parallel zur Erschließungsstraße, wird als private
Grünfläche und Fläche für Versickerung festgesetzt. Entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze wird eine Heckenpflanzung festgesetzt.
Das vorhandene Wohnhaus an der Lambertusstraße wird entsprechend dem
Bestand festgesetzt.
Das gesamte Gebiet wird entsprechend den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt. Die
überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) werden großzügig festgesetzt, um
bei der Platzierung der maximal 3 Gebäude einen Variationsspielraum zu
belassen.
Auf die Anlagen 2 „Planzeichnung“ (Rechtsplanentwurf) und 3 2
“Textliche Festsetzungen“ wird
hingewiesen.
Verfahren
Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 81 „Nautikstraße“ wird im beschleunigten Verfahren
durchgeführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007
besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung
unter folgenden Voraussetzungen im so genannten „beschleunigten“ Verfahren
durchzuführen:
- der Bebauungsplan muss für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen
Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,
- die Größe der zulässigen Grundfläche
darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
- es darf keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
- es dürfen keine europäischen
Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein.
Die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür sind in vollem Umfang erfüllt.
Das Vorhaben ist
als "Maßnahme der Innenentwicklung" anzusehen. Das Plangebiet liegt
innerhalb eines im Zusammenhang besiedelten Bereichs. Der Schwellenwert von 20.000 qm zulässiger Grundfläche im Sinne des §
19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird nicht erreicht. Der
Plangeltungsbereich umfasst, einschließlich der Bebauung an der Lambertusstraße,
insgesamt rd. 5.120 qm.
Es sind auch keine Vorhaben geplant, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Es ergeben sich
ebenfalls keine Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren aufgrund § 13a
Abs. 1 Satz 4 BauGB. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura-2000-Gebiete) werden durch die
Bebauungsplanaufstellung nicht beeinträchtigt.
Das beschleunigte
Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade solche Vorhaben
erleichtern, die z.B. den Zielen der Nachverdichtung von Flächen dienen. Es
gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen.
Im beschleunigten
Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
abgesehen. Die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts besteht nicht.
Relevante umweltbezogene Belange sind jedoch weiterhin zu ermitteln, zu
bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen.
Ein Ausgleich des mit der Bebauungsplanaufstellung
vorbereiteten Eingriffs in die Natur ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
gesetzlich nicht erforderlich.
Im beschleunigten
Verfahren können die Regelungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2
und Abs. 3 BauGB angewendet werden. Von dieser Möglichkeit wird im vorliegenden
Verfahren kein Gebrauch gemacht. Es wurde sowohl eine frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB), wie auch das Verfahren
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. BauGB (Öffentliche Auslegung) durchgeführt.
Als nächster
Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geplant.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten €
Personalkosten
€ keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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