hier: Sachstandsbericht
Sachverhalt:
Der Landtag NRW hat
nach kontroverser Diskussion um die Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen wichtige Änderungen des Landeswassergesetzes NRW beschlossen,
die noch mit einer Rechtsverordnung konkretisiert werden müssen.
Es sind folgende
wasserrechtliche Regelungen zur Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen
vorgesehen:
1. Wasserschutzgebiete
In
Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum
31.12.2015 für die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor 1965
(häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer)
errichtet wurden, beibehalten werden. Alle anderen Abwasserleitungen in
Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
2. Prüfungen
außerhalb von Wasserschutzgebieten
Außerhalb der
Wasserschutzgebiete sollen bis spätestens 31.12.2020 die bestehenden
Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielle oder gewerbliche Abwässer
ableiten, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen festgelegt sind.
3. Private Abwasserleitungen
Für die
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen auf bebauten Grundstücken außerhalb
von Wasserschutzgebieten gibt es keine landesrechtlichen Fristvorgaben mehr.
Hier sollen die
Städte und Gemeinden in eigener Verantwortung bestimmen, wie sie ihre Satzungen
zur Dichtheitsprüfung ausgestalten.
Die Städte und
Gemeinden sollen somit in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümer
über die Prüfung unterrichten und beraten, Fristen für die erstmalige Prüfung
in einer Satzung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
Hinsichtlich der
Umsetzung der Funktionsprüfung bleibt nun abzuwarten, bis das Land seine
entsprechende Rechtsverordnung verabschiedet hat. Diese befindet sich derzeit
in der Abstimmung.
Sobald der Landtag eine Rechtsverordnung erlassen hat, in der die Einzelheiten zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen zukünftig neu geregelt werden, wird die Stadt Wassenberg die bisher geltende Satzung, deren Anwendung allerdings ausgesetzt ist, inhaltlich anpassen und dem Stadtrat über den Haupt- und Finanzausschuss vorlegen. Wann genau dies sein wird kann z. Z. noch nicht verlässlich eingeschätzt werden.