Sachverhalt:
Gemäß § 71
Abs. 4 GO NRW ist in kreisfreien Städten ein Beigeordneter zum Kämmerer zu
bestellen. Eine vergleichbare Regelung für kreisangehörige Kommunen enthält das
Gesetz nicht. Gleichwohl kann auch hier ein Kämmerer mit der Finanzverantwortung
betraut werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zahlreiche Aufgaben per
Gesetz dem Kämmerer vorbehalten sind (so z. B. die Aufstellung des Entwurfs der
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen gemäß § 80 Abs. 1 GO NRW). Wird ein Kämmerer
demgemäß bestellt, hat dieser die Zuständigkeit und das Recht, alle Aufgaben
durchzuführen, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Sofern eine
Beigeordnetenstelle nicht eingerichtet ist, obliegt dem Bürgermeister die
Entscheidung darüber, im Rahmen seines Organisationsrechts einen Kämmerer zu
bestellen.
Der
Bürgermeister bestellt vor diesen Hintergründen den Leiter des Fachbereichs
Finanzen, Herrn Verwaltungsfachwirt Marcel Winkens, mit Wirkung zum 01.01.2023
zum Kämmerer der Stadt Wassenberg.
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
Nein |
Ja, mit € |
Kostenstelle/Konto |