Betreff
Antrag der Fraktion Krethi&Plethi/Die Linke vom 23.08.2021 betreffend Autokennzeichen WAB
Vorlage
BV/FB1/096/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Antrag der Fraktion Krethi & Plethi/DIE LINKE wird abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vergabe eines Unterscheidungszeichens für die Stadt Wassenberg nicht erfüllt sind.


Sachverhalt:

Die Fraktion Krethi & Plethi/DIE LINKE beantragt mit Schreiben vom 23.08.2021, dass der Rat der Stadt Wassenberg die Verwaltung beauftragt, beim Kreis Heinsberg eine eigene Buchstabenkombination für Autokennzeichen der Stadt Wassenberg (z. B. WAB) zu beantragen. Ein eigenes Nummernschild solle als „lokalpatriotische“ Botschaft für die Wassenbergerinnen und Wassenberger dienen, sodass diese dem Antrag zufolge ihre Kfz-Kennzeichen künftig frei wählen dürften. Im Antrag wird ferner ausgeführt, dass nach einer Gesetzesänderung Kommunen, die in der Vergangenheit nie ein eigenes Kennzeichen im Nummernschild geführt hätten, eine eigene bzw. neue Buchstabenkombination wählen könnten.

Der Antrag ist abzulehnen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Kennzeichenvergabe nicht vorliegen.

Bei der gewünschten Buchstabenkombination handelt es sich um ein sogenanntes Unterscheidungskennzeichen, für welches die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erfüllt sein müssten. Hiernach teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Nach der Ersten Verordnung zur Änderung der FZV vom 19.10.2012, auf die sich die Antragsteller augenscheinlich berufen, bestimmt § 8 Abs. 2 FZV die Festlegung der Unterscheidungszeichen. Danach werden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugelassen. Dabei kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungskennzeichen für einen Verwaltungsbezirk bestimmt werden. Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen gemäß § 8 Abs. 2 S. 4 FZV nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind.

Ein Verwaltungsbezirk beschreibt dabei ein bestimmtes Gebiet, dass durch eine Behörde zentral verwaltet wird. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 FZV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 KrO NRW sind als Verwaltungsbezirke die Kreise und kreisfreien Städte anzusehen, die für die KFZ-Zulassung zuständig sind. Zuständig für eine Antragstellung in Bezug auf ein Unterscheidungskennzeichen für die Stadt Wassenberg beim Land NRW ist insoweit der Kreis Heinsberg.

Im Verwaltungsbezirk des Kreises Heinsberg wurden bis zum maßgeblichen Stichtag die Unterscheidungszeichen „HS“, „GK“ für den ehemaligen Verwaltungsbezirk Geilenkirchen und „ERK“ für den ehemaligen Verwaltungsbezirk Erkelenz vergeben. Für die Stadt Wassenberg ist bis zum genannten Stichtag kein Unterscheidungszeichen vergeben worden. Die Vergabe eines Unterscheidungszeichens für die Stadt Wassenberg ist demgemäß nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 4 FZV nicht erfüllt sind und es an einem historischen Vorbild mangelt.

Das BMVI verweist ferner darauf, dass neue, bisher nicht ausgegebene Buchstabenkombinationen bei Unterscheidungszeichen nur dann von den Ländern beantragt werden können, wenn neue Verwaltungsbezirke gegründet werden.

Ein Verweis auf die im Antrag der Fraktion Krethi & Plethi/DIE LINKE angeführte Drucksache des Bundesrats kann dahinstehen, da diese keine anwendbare Rechtsgrundlage darstellt. Einschlägig ist die derzeit geltende und oben zitierte FZV, auf dessen Voraussetzungen auch der Kreis Heinsberg bereits verwiesen hat. Unabhängig davon hat sich der Bundesrat mit Verweis auf einen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz gerade gegen eine seinerzeit diskutierte voraussetzungslose Einführung neuer Unterscheidungskennzeichen ausgesprochen.

Insgesamt erfüllt die Stadt Wassenberg schließlich weder die Voraussetzungen für die Vergabe eines bereits bestehenden Unterscheidungszeichens noch für eine Neubildung eines Unterscheidungskennzeichens.


Finanzielle Auswirkungen

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

Personalkosten

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

                                       

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

im Finanzplan (investiv)

Nein

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto


Anlagenverzeichnis:

Antrag der Fraktion Krethi & Plethi/Die Linke vom 23.08.2021