Beschlussvorschlag:
Der Antrag der
Fraktion Krethi & Plethi/DIE LINKE wird abgelehnt, da die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Vergabe eines Unterscheidungszeichens für die Stadt
Wassenberg nicht erfüllt sind.
Sachverhalt:
Die Fraktion
Krethi & Plethi/DIE LINKE beantragt mit Schreiben vom 23.08.2021, dass der
Rat der Stadt Wassenberg die Verwaltung beauftragt, beim Kreis Heinsberg eine
eigene Buchstabenkombination für Autokennzeichen der Stadt Wassenberg (z. B.
WAB) zu beantragen. Ein eigenes Nummernschild solle als „lokalpatriotische“
Botschaft für die Wassenbergerinnen und Wassenberger dienen, sodass diese dem
Antrag zufolge ihre Kfz-Kennzeichen künftig frei wählen dürften. Im Antrag wird
ferner ausgeführt, dass nach einer Gesetzesänderung Kommunen, die in der
Vergangenheit nie ein eigenes Kennzeichen im Nummernschild geführt hätten, eine
eigene bzw. neue Buchstabenkombination wählen könnten.
Der Antrag ist
abzulehnen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte
Kennzeichenvergabe nicht vorliegen.
Bei der
gewünschten Buchstabenkombination handelt es sich um ein sogenanntes
Unterscheidungskennzeichen, für welches die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1
und 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erfüllt sein müssten. Hiernach
teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine
Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem
Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, und einer auf das Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Nach der
Ersten Verordnung zur Änderung der FZV vom 19.10.2012, auf die sich die
Antragsteller augenscheinlich berufen, bestimmt § 8 Abs. 2 FZV die Festlegung
der Unterscheidungszeichen. Danach werden Unterscheidungszeichen der
Verwaltungsbezirke auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) zugelassen. Dabei kann auch die Festlegung von
mehr als einem Unterscheidungskennzeichen für einen Verwaltungsbezirk bestimmt
werden. Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen gemäß
§ 8 Abs. 2 S. 4 FZV nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis
zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind.
Ein
Verwaltungsbezirk beschreibt dabei ein bestimmtes Gebiet, dass durch eine
Behörde zentral verwaltet wird. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 FZV in Verbindung mit § 1
Abs. 3 KrO NRW sind als Verwaltungsbezirke die Kreise und kreisfreien Städte
anzusehen, die für die KFZ-Zulassung zuständig sind. Zuständig für eine
Antragstellung in Bezug auf ein Unterscheidungskennzeichen für die Stadt
Wassenberg beim Land NRW ist insoweit der Kreis Heinsberg.
Im
Verwaltungsbezirk des Kreises Heinsberg wurden bis zum maßgeblichen Stichtag
die Unterscheidungszeichen „HS“, „GK“ für den ehemaligen Verwaltungsbezirk
Geilenkirchen und „ERK“ für den ehemaligen Verwaltungsbezirk Erkelenz vergeben.
Für die Stadt Wassenberg ist bis zum genannten Stichtag kein
Unterscheidungszeichen vergeben worden. Die Vergabe eines Unterscheidungszeichens
für die Stadt Wassenberg ist demgemäß nicht zulässig, da die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 2 S. 4 FZV nicht erfüllt sind und es an einem historischen Vorbild
mangelt.
Das BMVI
verweist ferner darauf, dass neue, bisher nicht ausgegebene Buchstabenkombinationen
bei Unterscheidungszeichen nur dann von den Ländern beantragt werden können,
wenn neue Verwaltungsbezirke gegründet werden.
Ein Verweis
auf die im Antrag der Fraktion Krethi & Plethi/DIE LINKE angeführte
Drucksache des Bundesrats kann dahinstehen, da diese keine anwendbare
Rechtsgrundlage darstellt. Einschlägig ist die derzeit geltende und oben
zitierte FZV, auf dessen Voraussetzungen auch der Kreis Heinsberg bereits
verwiesen hat. Unabhängig davon hat sich der Bundesrat mit Verweis auf einen Beschluss
der Verkehrsministerkonferenz gerade gegen eine seinerzeit diskutierte
voraussetzungslose Einführung neuer Unterscheidungskennzeichen ausgesprochen.
Insgesamt
erfüllt die Stadt Wassenberg schließlich weder die Voraussetzungen für die
Vergabe eines bereits bestehenden Unterscheidungszeichens noch für eine
Neubildung eines Unterscheidungskennzeichens.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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Anlagenverzeichnis:
Antrag der Fraktion Krethi & Plethi/Die Linke vom 23.08.2021