Beschlussvorschlag:
Die vorliegende Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg vom 01.01.2018 wird beschlossen.
Sachverhalt:
Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung hat sich eine Änderung in der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg ergeben. In der unten aufgeführten Gegenüberstellung wurde die Änderung dargestellt:
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Hauptsatzung
vom 01.01.2018 |
§ 11 Aufwands- entschädigung,
Verdienstausfall-ersatz Absatz 4 |
Stellvertretende
Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern
auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende,
mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten
neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NRW
zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO in der jeweils
gültigen Fassung. |
2. Änderung der
Hauptsatzung vom … |
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Stellvertretende
Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mehr als acht Mitgliedern
auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende,
mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten
neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NRW
zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO in der jeweils
gültigen Fassung. |
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis: