Betreff
Bebauungsplan Nr. 16 "Stadtzentrum" in der Ortschaft Wassenberg; hier: Beschluss zur Einleitung eines 8. vereinfachten Änderungsverfahrens
Vorlage
BV/FB6/064/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan Nr. 16 „Stadtzentrum“ in der Ortschaft Wassenberg wird in einem 8. vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Zielsetzung geändert, einen Teilbereich des Roßtorplatzes (Gemarkung Wassenberg, Flur 11, Flurstück 160),  mit einem temporär nutzbaren Wetterschutz auszustatten.

 

Hierzu sind konkret für den v.g. Bereich die Festsetzungen des Bebauungsplanes  anzupassen.

 

Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Wassenberg strebt nach Fertigstellung der B 221 n und der dann entfallenden Verkehrsbelastung und einer wieder erreichbaren besseren Luftqualität erneut die Erlangung der Artbezeichnung „Luftkurort“ bzw. „Erholungsort“ nach § 11 bzw. § 12 des Kurortegesetzes NRW an.

 

Zur Erfüllung dieser Voraussetzung ist u.a. auch innerhalb des Stadtkernes ein Standort erforderlich, an dem witterungsunabhängig Konzerte oder ähnliches bei gleichzeitig vorhandenem kommunikativ nutzbarem Umfeld einschließlich direkt angrenzender gastronomischer Angebote durchgeführt werden können.

 

Damit würde auch gleichzeitig sichergestellt, dass das heutige Veranstaltungsangebot auf dem Roßtorplatz witterungsunabhängig und damit nachhaltig planbar gestaltet werden kann.

 

Zur Umsetzung der angedachten Maßnahme haben bereits entsprechende Abstimmungen u.a.  mit der Bauaufsicht des Kreises Heinsberg und auch des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland stattgefunden.

 

Aus Sicht der Bauaufsicht des Kreises Heinsberg kann die Umsetzung einer solchen Maßnahme erst dann erfolgen, wenn in einem vereinfachten Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 16 „Stadtzentrum“ in der Ortschaft Wassenberg die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines temporär nutzbaren  Wetterschutzes auch formal durch entsprechende Festsetzungen geschaffen werden.

 

Nachdem bereits Ende Mai 2018 eine erste Grobabstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland erfolgte, ist dieser jetzige Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des 8. vereinfachten Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 16 „Stadtzentrum“ erforderlich, um die folgenden Wochen in den Sommerferien zu nutzen, um über Fachingenieure und Fachbüros die weiteren Abstimmungen auch mit dem LVR-Amt für  Denkmalpflege im Rheinland herbeizuführen.

 

Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses sind zeitnah die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Flurkartenauszug