Betreff
Stellungnahme zum Entwurf der geplanten Änderung des geltenden Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP) NRW) vom 08. Februar 2017.
Vorlage
BV/FB6/061/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Änderung des geltenden Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen wird in der vorliegenden Fassung vom 17. April 2018 abgelehnt, da die Belange der Stadt Wassenberg nur unzureichend berücksichtigt und insbesondere durch die Festlegungen im Ziel 6.1-1 erheblich eingeschränkt werden.  Im Übrigen unterstützt die Stadt Wassenberg die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 22. Mai 2018 zur geplanten Änderung des Landesentwicklungsplanes.

 


Sachverhalt:

Die Landesregierung hat am 17. April 2018 die Änderung des LEP NRW beschlossen und das zur Änderung erforderliche Verfahren eingeleitet.

 

Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) wurde u.a. auch die Stadt Wassenberg vom Ministerium für Wirtschaft, Inovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 26. April 2018 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15. Juli 2018 aufgefordert.

 

Der LEP NRW enthält Ziele und Grundsätze in folgenden Kapiteln:

-          Räumliche Struktur des Landes

-          Erhaltende Kultur-Landschaftsentwicklung

-          Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

-          Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

-          Siedlungsraum

-          Freiraum

-          Verkehr  und technische Infrastruktur

-          Rohstoffversorgung

-          Energieversorgung

 

Zum Entwurf der nun geplanten Änderung des LEP NRW wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Stadt Wassenberg begrüßt, dass das Leitbild „Flächensparende Siedlungsentwicklung“ (Grundsatz 6.1-2) ersatzlos entfällt. Dieses beinhaltete die Vorgabe, den täglichen Flächenverbrauch in NRW auf 5 ha zu beschränken und langfristig auf „netto – 0“ zu reduzieren.

 

Des Weiteren ist auch zu begrüßen, dass in kleinen Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen, die Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten erleichtert wird (Ziel 2 – 4).

 

Kritisch anzumerken sind jedoch die unveränderten Regelungen des Zieles 6.1-1:

 

  1. Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung (Ziel 6.1-1)

Die Vorgabe legt u.a. fest, dass vorhandene Flächenreserven im Regional- und Flächennutzungsplan wieder dem Freiraum zugeführt werden müssen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden.

 

Aus Sicht der Stadt Wassenberg widerspricht dies dem mittel- und langfristigen, zukunftsorientierten  Charakter eines Flächennutzungsplanes. Darüber hinaus werden die mittel- und langfristige Flächenpolitik sowie eine von der Kommune beabsichtigte städtebauliche Entwicklung stark eingeschränkt.

 

 

 

 

 

  1. Flächentausch (Ziel 6.1-1)

Dieses Ziel schreibt vor, dass die Inanspruchnahme von Freiraum nur zulässig ist, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum wieder als Freiraum bzw. innerstädtischer Freiraum festgelegt wird. Aus Sicht der Stadt Wassenberg handhaben die Kommunen dieses Instrument seit Jahren, es kann aber nicht allein Maßstab für weitere Entwicklungen sein.

 

Im übrigen unterstützt die Stadt Wassenberg die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 22. Mai 2018 insbesondere hinsichtlich der Ausführung zum Grundsatz 6.1-2 und den Zielen 2-4 und 6.1-1.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

-          Geplante Änderung des LEP NRW Entwurf – Stand: 17. April 2018

-          Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 22. Mai 2018