Betreff
Bestellung und Besetzung eines Umlegungsausschusses für die Ortschaft Effeld
Vorlage
FB4/073/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 (GV. NW S. 220/SGV NW 231), in der zur Zeit gültigen Fassung, bestellt der Rat der Stadt Wassenberg zur Durchführung von Umlegungsverfahren für die Ortschaft Effeld einen Umlegungsausschuss.

 

 

Der Umlegungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

 

1.                  Vorsitzender

Bürgermeister Dieder (Stadt Heinsberg)

 

2.                  Stellvertretender Vorsitzender

Kreisoberrechtsrat Nießen (Kreis Heinsberg)

 

3.                  Sachverständiger für Grundstücksbewertung

Kreisvermessungsdirektor Knaut (Kreis Heinsberg)

 

4.                  Stellvertretender Sachverständiger für Grundstücksbewertung

Dipl.-Ing. Architekt Schädlich

 

5.                  Sachverständiger für Vermessungstechnik

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Tillmanns

 

6.                  Stellvertreter Sachverständiger für Vermessungstechnik

Vermessungsassessor Giesen (Kreis Heinsberg)

 

7.                  Stadtverordneter

 

8.                  Stellvertreter zu lfd. Nr. 7

 

9.                  Stadtverordneter

 

10.             Stellvertreter zu lfd. Nr. 9

 

 

Die Geschäftsführung wird vom Fachbereich Planen und Bauen (Geschäftsführer Beeck und stv. Geschäftsführer Fuhrmann) wahrgenommen.

 

Auf der Grundlage der v.g. Umlegungsausschussbesetzung sind zwei Stadtverordnete und deren Vertreter, in der Sitzung am 01.07.2010, zu wählen.


Sachverhalt:

 

Aufgrund des § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 in der zur Zeit gültigen Fassung bestellt der Rat der Gemeinde zur Durchführung einer Umlegung einen Umlegungsausschuss.

 

Gemäß § 4 der v.g. Verordnung besteht der Umlegungsausschuss aus 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen 2 dem Rat der Stadt angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und 1 Mitglied Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese und der Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Stadt, Beamte oder Arbeitnehmer der Stadt sein.

Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind.

 

§ 5 der o.g. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches regelt die Amtszeit der Mitglieder. Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis aus dem neu gewählten Rat ihre Nachfolger gewählt sind. Die Amtsdauer der bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Bereits durch Ratsbeschluss vom 16. Dezember 1999 wurde bestimmt, dass die Mitglieder zu Nr. 1. bis 6. in allen Umlegungsausschüssen bestehen bleiben, während für die jeweilige Ortschaft zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus dem Stadtrat zu wählen sind. Diese Vorgehensweise hat sich in den bisher durchgeführten Verfahren bewährt, da die jeweiligen Stadtverordneten aus den Ortschaften konkret in die einzelnen Umlegungsverfahren einbezogen werden.

 

Die Wahl der beiden in den Ausschuss zu entsendenden Stadtverordneten erfolgt gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW. Insofern hat der Bürgermeister Stimmrecht bei der Wahl der Mitglieder in den Umlegungsausschuss. Die Bestellung beratender Ausschussmitglieder (§ 58 Abs. 1 S. 6 ff.) ist unzulässig.

 

In Abstimmung mit dem Geschäftsführer haben die Mitglieder zu Nr. 1. bis 6. ihre Bereitschaft erklärt, in dem Umlegungsausschuss für die Ortschaft Effeld mitzuwirken.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto