Beschlussvorschlag:
1. Für
den Bereich der Franken- und Keltenstraße ist ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 82 „Verkehrsfläche Franken-/Keltenstraße“ (Straßenbebauungsplan) und umfasst
die Verkehrsfläche der Franken- und Keltenstraße.
2. Mit
dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 82 „Verkehrsfläche Franken- /Keltenstraße“ (Straßenbebauungsplan)
ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 05.03.2009
beschlossen, den Bereich der ehemaligen Wohnsiedlung für Militärangehörige
Franken-/Keltenstraße zu überplanen und den qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
76 „Franken-/Keltenstraße“ aufzustellen. Die frühzeitigen Beteiligungen der
Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden
durchgeführt.
Im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde
erneut die Forderung des Straßenverkehrsamtes des Kreises Heinsberg und des
Landesbetriebes Straßenbau NRW erhoben, die im Zuge des Baus des Kreisverkehres
vereinbarte Schließung der Zufahrt zur Kelten- und Frankenstraße umzusetzen.
Aufgrund des Ausschussbeschlusses vom 16.03.2011 (TOP 3)
wurden nochmals mit dem Straßenverkehrsamt Heinsberg mögliche Alternativen zur
Abbindung der Franken- und Keltenstraße erörtert.
Auf das beigefügte Antwortschreiben des
Straßenverkehrsamtes des Kreises Heinsberg vom 02.08.2012 wird verwiesen
(Anlage 1).
In der Ausschusssitzung am 29.08.2012 (TOP 5) wurde seitens
der Verwaltung deutlich gemacht, dass das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 76 „Franken-/Keltenstraße“ nur in der Form fortgesetzt
werden sollte, dass lediglich die verkehrliche Anbindung Inhalt dieses
Bebauungsplanes ist.
Eine Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 76
„Franken-/Keltenstraße“ ist unter diesen Voraussetzungen aber nicht möglich,
weil es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt. Da aber nur noch
die Verkehrsfläche Bestandteil des Bebauungsplanes sein soll, werden die
Anforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan nicht mehr erfüllt.
Somit wird die Einstellung des Verfahrens (siehe TOP 5)
und die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 3 BauGB
nötig.
Ein Übersichtsplan des Geltungsbereiches des
Straßenbauungsplanes (Anlage 2) sowie der Vorentwurf (Anlage 3) sind beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |