Beschlussvorschlag:
In künftigen
Bebauungsplänen ist die nachfolgende bauordnungsrechtliche Festsetzung gemäß §
9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 4 BauO NRW bei der Gestaltung von Vorgärten wie
folgt aufzunehmen:
„Als Vorgärten gelten
die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Straßenverkehrsfläche
zugewandten Gebäudeaußenkante bzw. deren Verlängerung bis zur seitlichen
Grundstücksgrenze. Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend,
von welcher die bauliche Anlage erschlossen wird. Die Vorgärten sind auf
mindestens 30 % ihrer Fläche wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen,
zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten“.
Eine weitergehende
Regelung für alle Grundstücke im Gebiet der Stadt Wassenberg durch Erlass einer
Satzung -wie beantragt- wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18.06.2018 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Stadt Wassenberg „Steinzeit in den Vorgärten beenden“ -Erarbeitung einer Satzung für das Stadtgebiet-.
Vorgenannter Antrag wurde im Stadtrat am 05.07.2018 unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Bürgermeisters“ bekannt gegeben.
In diesem Antrag wird die Verödung der Vorgärten in Wohngebieten als negatives Erscheinungsbild in der Stadt dargelegt. Aus der Historie bleibt zunächst festzuhalten, dass in Bebauungsplänen, die schon vor einigen Jahren ihre Rechtskraft erhielten, konkret auf den Grundstücken Hochstämme als Bäume und auch Heckeneingrünungen vorzunehmen waren. Leider hat die Praxis jedoch gelehrt, dass die Umsetzung mit diesen Festsetzungen oftmals nicht eingehalten wurden und Zäune und auch Betonwände anstelle der Hecken heute die räumliche Trennung zum Nachbarn darstellen. Auch dies ist sicherlich der Situation geschuldet, dass immer weniger Bürgerinnen und Bürger bereit sind, aufwendige Schnitt- und Pflegearbeiten selber durchführen oder durchführen lassen.
Bereits die Einhaltung dieser Festsetzung im Bebauungsplan ist kaum möglich, da die rechtlichen Auseinandersetzungen extrem zeitaufwendig und personalbindend sind und die letztlich evtl. nach einem jahrelangen Rechtsstreit erzielbaren Ergebnisse sicherlich unverhältnismäßig bezogen auf den Aufwand sein werden.
Daher werden nach Auffassung der Verwaltung Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß Beschlussvorschlag allenfalls bei einigen Grundstückseigentümern die „Hemmschwelle“ erhöhen.
Völlig ausgeschlossen ist daher, alle Baugrundstücke im Stadtgebiet Wassenberg mit einer satzungsrechtlichen Regelung zu „überziehen“.
Aus diesem Grunde stellt der jetzt gewählte Beschlussvorschlag für künftige Bebauungsplangebiete zu garantieren, dass, wie vorgeschlagen, mindestens 30 % der Vorgartenflächen wasseraufnahmefähig zu belassen und herzustellen sind, zu begrünen, zu bepflanzen und auch so zu unterhalten, einen Kompromissvorschlag dar.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Antrag Bündnis 90/Die Grünen „Steinzeit in Vorgärten beenden“ vom 18.06.2018