Beschlussvorschlag:
Das „Gesetz zur
Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen
–Baurechtsmodernisierungsgesetz- (BauModG NRW)“, das der Landtag am 12.07.2018
beschlossen hat, enthält die Option über den vom Landesgesetzgeber vorgesehenen
Mindeststandard für Stellplätze hinaus durch kommunale Satzung weitergehende
Regelungen zu treffen.
Die dazu erfolgte
Gesetzesänderung und die noch zu erlassene Rechtsverordnung stellt die
Ermächtigungsgrundlage dafür dar.
Die Verwaltung wird
deshalb beauftragt, zeitnah einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erstellen
und zur Beratung zuzuarbeiten, der im Regelfall 2 Stellplätze für PKW pro
Wohneinheit festschreibt.
Unabhängig davon sind
mit sofortiger Wirkung bei der Aufstellung von Bauleitplänen 2 Stellplätze für
PKW pro Wohneinheit in den Festsetzungen aufzunehmen.
Sachverhalt:
Am 28.03.2018 haben die Fraktionen von FDP und WFW einen Gemeinschaftsantrag an den Rat der Stadt Wassenberg gerichtet zu beantragen, dass bei zukünftigen Bauprojekten innerhalb der Stadt Wassenberg mit Ausnahme von Sondersituationen nach vorheriger Genehmigung mindestens 2 Stellplätze für PKW pro Wohneinheit gefordert werden.
Auf den beigefügten Antrag, der im Stadtrat am 03.05.2018 unter „Mitteilungen des Bürgermeisters“ bekannt gegeben wurde, wird verwiesen.
Zwischenzeitlich hat der Landtag am 12.07.2018 das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen –Baurechtsmodernisierungsgesetz“ (BauModG NRW) beschlossen und u.a. als wesentlichen Inhalt dieser Gesetzesnovelle bei der Stellplatzpflicht beschlossen, dass es bei einer gesetzlich geregelten Stellplatzpflicht, die von einer Rechtsverordnung konkretisiert werden soll, in der das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen festgeschrieben werden soll, verbleiben wird. Die Gemeinden können davon abweichend mittels kommunaler Satzungen selbst Regelungen über das Erfordernis von Stellplätzen treffen. (Beispielsweise wie im vorliegenden Fall beantragt)
Vorgenannter Textteil stammt aus dem Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2018 (Schnellbrief Nr. 191/2018).
Aus Sicht der Verwaltung ist die jetzt erhobene Forderung von mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit in künftigen Bauleitplänen und durch Satzung für Einzelvorhaben berechtigt (z.B. durch Garagen und vorgelagerten Carports oder Stellplätzen).
Hinsichtlich einer möglichen abweichenden Regelung durch eigene Satzung bleibt zunächst die im Beschlussvorschlag zitierte Rechtsverordnung abzuwarten.
Dann gilt es auf der Grundlage einer möglichen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen einen Satzungsentwurf zu erarbeiten und als Beschlussvorschlag vorzulegen.
Da das Änderungsgesetz erst am 01.01.2019 in Kraft tritt, wird die Verwaltung die verbleibende Zeit, wie im Beschlussvorschlag auch dargelegt, nutzen, um umfassend zu klären, welche Regelungen eine sinnvolle Lösung für die Stadt Wassenberg ergeben könnten. Vorgenannte Angelegenheit wird folglich zeitnah im zuständigen Planungs- und Umweltausschuss wieder zur Tagesordnung gestellt werden.
Finanzielle
Auswirkungen
-------------------------------
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
|
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
|
Kostenstelle/Konto
|
Anlagenverzeichnis:
Gemeinschaftsantrag der Fraktionen von FDP und WFW vom 28.03.2018