hier: Änderung bzw. Erweiterung des § 20 - Fragerecht der Einwohner - der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wassenberg vom 19.05.2016
Beschlussvorschlag:
Dem Bürgerantrag des Herrn Horst Stangier, eine Änderung bzw. Erweiterung der GeschO-Regelung zu § 20 Fragerecht von Einwohnern zu beschließen, wird nicht entsprochen.
Sachverhalt:
Zunächst wird auf den als Anlage beigefügten Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW des Horst Stangier aus Wassenberg-Myhl verwiesen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 GO NRW können Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.
Hierzu ist festzustellen, dass bereits grundsätzlich das Fragerecht von Einwohnern in der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse des Rates der Stadt Wassenberg vom 19.05.2016 – entspricht auch der Empfehlung der Muster-GeschO des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Stand: November 2012) - wie folgt bestimmt ist:
§ 20
Fragerecht von Einwohnern
(1) Der Rat kann beschließen, dass eine
Fragestunde für Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden Ratssitzung
aufgenommen wird. In diesem Fall ist jede/r Einwohner/in der Stadt berechtigt,
nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den/die
Bürgermeister/in zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der
Stadt beziehen.
(2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig,
so bestimmt der/die Bürgermeister/in die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder
Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im
Regelfall mündlich durch den/die Bürgermeister/in. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der/die Fragestellerin auf schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Bei Abschweifungen kann der/die
Bürgermeister/in den/der Fragesteller/in zur Sache rufen und ihm nach dem
zweiten Mal das Wort entziehen. Einem/Einer Fragesteller/in, dem/der das Wort
entzogen ist, darf in derselben Fragestunde zum gleichen Sachverhalt das Wort
nicht wieder erteilt werden.
Mit der vorstehenden Geschäftsordnungsregelung ist eine Konkretisierung der Einwohnerfragestunde erfolgt. Im Falle eines entsprechenden Ratsbeschlusses, ist also eine Fragestunde für Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden Ratssitzung aufzunehmen.
Der vorliegende Antrag, in jeder Ratssitzung eine Fragezeit für Einwohner/innen von max. 15-30 Minuten vorzusehen, ist nach Auffassung der Verwaltung entbehrlich, da bereits eine auskömmliche Gesch0-Regelung für den Rat und die Ausschüsse besteht.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) €
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Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |