Betreff
Antrag vom 13.12.2016 des Herrn Horst Stangier nach § 24 GO NRW;
hier: Änderung bzw. Erweiterung des § 20 - Fragerecht der Einwohner - der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wassenberg vom 19.05.2016
Vorlage
BV/FB2/013/2017
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Dem Bürgerantrag des Herrn Horst Stangier, eine Änderung bzw. Erweiterung der GeschO-Regelung zu § 20 Fragerecht von Einwohnern zu beschließen, wird nicht entsprochen.


Sachverhalt:

Zunächst wird auf den als Anlage beigefügten Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW des Horst Stangier aus Wassenberg-Myhl verwiesen.

 

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 GO NRW können Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.

 

Hierzu ist festzustellen, dass bereits grundsätzlich das Fragerecht von Einwohnern in der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse des Rates der Stadt Wassenberg vom 19.05.2016 – entspricht auch der Empfehlung der Muster-GeschO des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Stand: November 2012) - wie folgt bestimmt ist:

 

§ 20  Fragerecht von Einwohnern

 

(1)             Der Rat kann beschließen, dass eine Fragestunde für Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden Ratssitzung aufgenommen wird. In diesem Fall ist jede/r Einwohner/in der Stadt berechtigt, nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den/die Bürgermeister/in zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.

 

(2)             Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der/die Bürgermeister/in die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.

 

(3)             Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den/die Bürgermeister/in. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der/die Fragestellerin auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

(4)             Bei Abschweifungen kann der/die Bürgermeister/in den/der Fragesteller/in zur Sache rufen und ihm nach dem zweiten Mal das Wort entziehen. Einem/Einer Fragesteller/in, dem/der das Wort entzogen ist, darf in derselben Fragestunde zum gleichen Sachverhalt das Wort nicht wieder erteilt werden.

 

Mit der vorstehenden Geschäftsordnungsregelung ist eine Konkretisierung der Einwohnerfragestunde erfolgt. Im Falle eines entsprechenden Ratsbeschlusses, ist also eine Fragestunde für Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden Ratssitzung aufzunehmen.

Der vorliegende Antrag, in jeder Ratssitzung eine Fragezeit für Einwohner/innen von max. 15-30 Minuten vorzusehen, ist nach Auffassung der Verwaltung entbehrlich, da bereits eine auskömmliche Gesch0-Regelung für den Rat und die Ausschüsse besteht.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto