Sitzung: 27.09.2018 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30
Vorlage: MV/FB1/021/2018
Der Rat nimmt die
Mitteilungsvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Bis dato ist die Stadtverordnete Sylke Konarski stv. Vorsitzende des
Bauausschusses. Die Stadtverordnete
Sylke Konarski ist nach der Neubesetzung der Ausschüsse nur noch
stellvertretendes Mitglied der Fraktion „Die Linke“ im Bauausschuss.
Die Stadtverordnete Sarah Niethen ist bis dato stv. Vorsitzende des
Personalausschusses. Nach der Neubesetzung der Ausschüsse ist sie nicht mehr
Mitglied des Personalausschusses.
Gem. § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW sind die Ausschussvorsitzenden aus der
Mitte der Ausschüsse zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für
stellvertretende Vorsitzende entsprechend.
§ 58 Abs. 5 Satz 5 GO NRW besagt:
„Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus,
bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zur Nachfolge. Die
Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“
Die Stadtverordnete Konarski war zum Zeitpunkt der Erstbenennung Mitglied der SPD-Fraktion. Seit dem 16.04.2018 ist sie Mitglied der Fraktion „Die Linke“.
Die Kommentierung zu § 58 GO NRW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Kommentar für die Praxis von Klaus-Viktor Keerbaum, 3. Auflage 2017) führt zu
dem vorliegenden Fall folgendes aus:
Zweifelhaft ist, welcher Fraktion das Ersatzbenennungsrecht zusteht,
wenn der Ausschussvorsitzende die Fraktion gewechselt hat oder gar keiner
Fraktion mehr angehört und sein Amt nachbesetzt werden muss, etwa infolge
Mandatsniederlegung. Hierzu wird – in Anlehnung an § 50 Abs. 3 Satz 7 –
vertreten, dass das Ersatzbestimmungsrecht derjenigen Fraktion zusteht, die auch das Erstbenennungsrecht ausgeübt
hat (vgl. Rhen/Cronauge/von Lennep/Knirsch, § 58, V.4.). Die Gegenmeinung
verweist darauf, dass der Wortlaut in § 58 Abs. 5 Satz 5 (Benennung durch die
Fraktion, „der er angehört“) eindeutig sei und eine Auslegung entsprechend § 50
Abs. 3 Satz 7 nicht zulasse (vgl. Krichhof/Plückhahn/Faber, in:
Held/Winkel/Wansleben, § 58 GO, 10.). Dies widerspricht jedoch den
Vorstellungen der Gemeindeordnung von der Nachbesetzung, die auf die
Verhältnisse zur erstmaligen Besetzung der Ausschüsse abstellt (§§ 50 Abs. 3
Satz 7, 58 Abs. 5 Satz 5). Nur bei grundlegenden Veränderungen in der
Ausschussstruktur etc. soll ein vollständig neues Einigungs- und
Zugreifverfahren stattfinden (§ 58 Abs. 6). Zudem handelt es sich bei der
Vergabe von Ausschussvorsitzen um ein Recht der Fraktion, das nicht durch
nachträgliche Veränderungen unterlaufen werden darf.
Somit ist die SPD-Fraktion zur Neubesetzung des stv.
Bauausschussvorsitzes und des stv. Personalausschussvorsitzes vorschlagsberechtigt.
Gem. § 40 Abs. 2 GO NRW ist der Bürgermeister nicht stimmberechtigt.
Die Fraktionsvorsitzende Simons schlägt den Stadtverordneten Minkenberg als stv. Ausschussvorsitzenden für den Bauausschuss und die Stadtverordnete Wunder als stv. Ausschussvorsitzende für den Personalausschuss vor.
Beschluss: (einstimmig)
Der Stadtverordnete Minkenberg wird zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden des Bauausschusses und die Stadtverordnete Wunder wird zur stellvertretenden Ausschussvorsitzenden des Personalausschusses gewählt.