Betreff
Neubesetzung von stellvertretenden Ausschussvorsitzen
Vorlage
MV/FB1/021/2018
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Bis dato ist die Stadtverordnete Sylke Konarski stv. Vorsitzende des Bauausschusses.  Die Stadtverordnete Sylke Konarski ist nach der Neubesetzung der Ausschüsse nur noch stellvertretendes Mitglied der Fraktion „Die Linke“ im Bauausschuss.

 

Die Stadtverordnete Sarah Niethen ist bis dato stv. Vorsitzende des Personalausschusses. Nach der Neubesetzung der Ausschüsse ist sie nicht mehr Mitglied des Personalausschusses.

 

Gem. § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW sind die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der Ausschüsse zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.

 

§ 58 Abs. 5 Satz 5 GO NRW besagt:

 

„Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“

 

Die Stadtverordnete Konarski war zum Zeitpunkt der Erstbenennung Mitglied der SPD-Fraktion. Seit dem 16.04.2018 ist sie Mitglied der Fraktion „Die Linke“.

 

Die Kommentierung zu § 58 GO NRW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Kommentar für die Praxis von Klaus-Viktor Keerbaum, 3. Auflage 2017) führt zu dem vorliegenden Fall folgendes aus:

 

Zweifelhaft ist, welcher Fraktion das Ersatzbenennungsrecht zusteht, wenn der Ausschussvorsitzende die Fraktion gewechselt hat oder gar keiner Fraktion mehr angehört und sein Amt nachbesetzt werden muss, etwa infolge Mandatsniederlegung. Hierzu wird – in Anlehnung an § 50 Abs. 3 Satz 7 – vertreten, dass das Ersatzbestimmungsrecht derjenigen Fraktion zusteht, die auch das Erstbenennungsrecht ausgeübt hat (vgl. Rhen/Cronauge/von Lennep/Knirsch, § 58, V.4.). Die Gegenmeinung verweist darauf, dass der Wortlaut in § 58 Abs. 5 Satz 5 (Benennung durch die Fraktion, „der er angehört“) eindeutig sei und eine Auslegung entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 7 nicht zulasse (vgl. Krichhof/Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, § 58 GO, 10.). Dies widerspricht jedoch den Vorstellungen der Gemeindeordnung von der Nachbesetzung, die auf die Verhältnisse zur erstmaligen Besetzung der Ausschüsse abstellt (§§ 50 Abs. 3 Satz 7, 58 Abs. 5 Satz 5). Nur bei grundlegenden Veränderungen in der Ausschussstruktur etc. soll ein vollständig neues Einigungs- und Zugreifverfahren stattfinden (§ 58 Abs. 6). Zudem handelt es sich bei der Vergabe von Ausschussvorsitzen um ein Recht der Fraktion, das nicht durch nachträgliche Veränderungen unterlaufen werden darf.

 

Somit ist die SPD-Fraktion zur Neubesetzung des stv. Bauausschussvorsitzes und des stv. Personalausschussvorsitzes vorschlagsberechtigt.

 

Gem. § 40 Abs. 2 GO NRW ist der Bürgermeister nicht stimmberechtigt.

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: