Sachverhalt:
Zu dem Schreiben der Antragsteller vom 24.10.2017 (als Anlage
beigefügt) berichtet die Verwaltung wie folgt.
Die unter Punkt 1 und 5 aufgeführten Anträge fallen nicht in
den Zuständigkeitsbereich des Rates der Stadt Wassenberg. Hierbei handelt es
sich um verkehrsbehördliche Anordnung, welche durch die Straßenverkehrsbehörde
im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger, der Ordnungsbehörde und der
Polizei geprüft und anschließend durch das für die Stadt Wassenberg zuständige
Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg angeordnet werden.
Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der
Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit dem Straßenbaulastträger, Ordnungsamt
und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der
Straßenverkehrs-Ordnung hier nicht ausreichend sind.
Die Beschilderung ist so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck
gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die
Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur ergreifen, wenn dies
zwingend notwendig und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Die
Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet werden,
wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen
insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel
nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich
auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen
Einzelner gerichtet. Gleichwohl können Verkehrsteilnehmer oder Anlieger die
Aufstellung einer Beschilderung anregen. Hierbei besteht jedoch kein
Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den
Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn
Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anlieger betroffen sind. Ihre Interessen
und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar
sein. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht
eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung
der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf
Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs.
Ergänzend erfolgt an dieser Stelle der Hinweis der
Beitragsstelle und des Tiefbaubereiches, wonach die Parkstraße seinerzeit als
Haupterschließungsstraße ausgebaut wurde. Deshalb lagen die
Straßenausbaubeiträge für die Antragsteller und anderen Grundstückseigentümern
auch sehr niedrig. Die Parkstraße ist seinerzeit auch so ausgebaut worden, dass
die Umleitungsverkehre für die B 221 jederzeit aufgenommen werden können.
Unabhängig davon ist die Straße als Haupterschließungsstraße jederzeit für
Busverkehre zulässig nutzbar und geeignet.
Zu.1
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die generelle
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen innerhalb
geschlossener Ortschaften, abseits der Haupterschließungsstraßen in
Wohngebieten, und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie
hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Bei
der Parkstraße handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße, welche somit
nicht in Tempo 30-Zonen einbezogen werden darf. Auf der Parkstraße könnte, bei
Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage streckenbezogen durch Verkehrszeichen
eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgenommen werden, wenn belegbar
ist, dass dort im konkreten Fall infolge der jeweiligen Örtlichkeit eine
besondere erheblich den Normalfall übersteigende Gefahrenlage vorliegt, für die
die allgemeinen Verhaltensregeln nicht ausreichen, um der Gefahr wirksam
begegnen zu können. Nach der VwV-StVO zu Zeichen 274 sollen
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen
nur dann angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass
häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Sie werden empfohlen,
wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen
festgestellt werden.
Eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h auf 30 km/h reduziert grundsätzlich auch den Lärm. Mit der Begrenzung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann daher auch der Straßenverkehrslärm gesenkt
werden. Der Erfolg der Geschwindigkeitsbegrenzung hängt jedoch entscheidend
davon ab, ob sie eingehalten wird. Dies wird meist nur durch konsequente
Geschwindigkeitskontrollen erreicht.
Der Antrag zu Punkt 1 sollte als Anregung zur
verkehrsbehördliche Anordnung in der Art gewertet werden, ob die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h reduziert werden kann
(Lärmschutzgründe). Der Antrag sollte an das für die Stadt Wassenberg
zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg mit der Bitte um Prüfung
weitergeleitet werden.
Zu 2.
Der Umbau des Kreuzungsbereiches
Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße wurde im Vorfeld der Baumaßnahme mit der
Straßenverkehrsbehörde, dem Straßenbaulastträger, der Ordnungsbehörde sowie der
Polizei geprüft. Hierbei wurden insbesondere die örtlichen Verhältnisse als
auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs in Augenschein
genommen. In der Gesamtabwägung sind etwaige negative Auswirkungen insbesondere
auf den ÖPNV, Feuerwehr und Rettungsdienst, Müllabfuhr, Straßenreinigung, dem
Anlieferverkehr mit LKW‘s sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer berücksichtigt
worden, welche die heute bestehende Ausbaumaßnahme erforderlich machte.
Ein Rückbau des Kreuzungsbereiches
Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße in den Urzustand (lediglich fiktive Annahme, da
ein Rückbau gänzlich ausscheidet) würde aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage schaffen, die das allgemeine Risiko als auch die
Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigen würde. Hierbei sind
insbesondere die Fahrzeuge der oben genannten Institutionen zu nennen, die beim
Einbiegen von der Graf-Gerhard-Straße in die Parkstraße aufgrund ihrer Größe
dann zwangsläufig in die Gegenfahrbahn einschwenken müssten und so in den
Gegenverkehr fahren. Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens im
innerstädtischen Bereich würde dies Verkehrsgefährdungen hervorrufen als auch
den Verkehrsfluss erheblich einschränken.
Der Kreuzungsbereich Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße, als auch
die angrenzenden Parkflächen vor dem Geschäftshaus Graf-Gerhard-Straße 33
werden im Zuge der zweiten Ausbaumaßnahme der Graf-Gerhard-Straße ebenfalls
umgestaltet. Der Kreuzungsbereich Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße wird auch
künftig aufgeweitet verbleiben, da dies u.a. für den ÖPNV zwingend erforderlich
ist. Der Linienbusverkehr in Richtung Heinsberg wird dauerhaft über die
Haupterschließungsstraßen Pontorsonallee und Parkstraße verlaufen. An dieser
Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Bushaltestelle auf der Parkstraße
bereits heute bewährt hat.
Im Rahmen der Verkehrsführung und -lenkung kann auf die
Zuständigkeit der Straßenbaulastträger nicht abgestellt werden, da es sich bei
der Graf-Gerhard-Straße als auch bei der Parkstraße um eine
Haupterschließungsstraße handelt.
Zu 3.
Der Fußgängerüberweg (FGÜ) im Kreuzungsbereich
Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße stellt eine Übergangslösung für den ersten
Bauabschnitt der Graf-Gerhard-Straße dar. Mit dem zweiten Bauabschnitt für den
Ausbau der Graf-Gerhard-Straße wird der Fußgängerüberweg wieder an die
ursprüngliche Stelle verlegt; weitere Ausführungen sind deshalb entbehrlich.
Zu 4.
Die Forderung nach einer Kostenbefreiung für die Anlieger der
Parkstraße innerhalb der nächsten zehn Jahre entbehrt nach Mitteilung der
Beitragsstelle jeglicher Grundlage und zum anderen können in den nächsten zehn
Jahren wegen des noch „jungen Alters“ der Parkstraße dort keine Beiträge
erhoben werden. Im Zuge der Abnahme des ersten Ausbauabschnitts der
Graf-Gerhard-Straße findet eine Begehung der Umleitungsstrecke statt und
festgestellte Schäden werden beseitigt.
Zu 5.
Der Antrag zu Punkt 5 hat zum Inhalt, die Parkstraße für den
Schwerlastverkehr für Kfz über 7,5 t und Omnibussen zu sperren. Dies würde die
Anordnung des Verkehrszeichens VZ 253 mit dem Zusatzzeichen 1052-35 (7,5 t)
bedeuten, da das VZ 253 lediglich den LKW-Verkehr oberhalb von 3,5 t
reglementiert. Da in dem vorgenannten Bereich auch Gewerbebetriebe angesiedelt
sind, müsste zu deren ausreichender Erschließung das VZ 1020-30 (Anlieger frei)
oder VZ 1026-35 (Lieferverkehr frei) angeordnet werden. Mit Eröffnung des
Naturpark-Tors an der Pontorsonallee 16 in Wassenberg ist zudem eine
Erreichbarkeit des Pontorsonplatzes mit dem ÖPNV als auch mit Tourismusbussen
zwingend erforderlich.
Das Verkehrszeichen VZ 253 stellt zudem auch kein
Durchfahrtsverbot für Kraftomnibusse dar, da diese hiervon ausgenommen sind.
Nach Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts auf der
Graf-Gerhard-Straße erscheint es sinnvoll, eine verkehrsbehördliche Anordnung wie
oben dargestellt zu prüfen. Hierbei sollte die Prüfung jedoch dahingehend
erfolgen, als dass das Durchfahrtsverbot für LKWs über 7,5 t bereits im
Kreuzungsbereich der L 117/B 221 (Heinsberger Straße) angeordnet wird.
Hierbei handelt es sich um eine verkehrsbehördliche
Anordnung, welche durch die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem
Straßenbaulastträger, der Ordnungsbehörde und der Polizei erfolgt, welche nicht
in die Zuständigkeit des Rates der Stadt Wassenberg fällt.
Der Antrag zu Punkt 5 wird an das für die Stadt Wassenberg
zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg mit der Bitte um Prüfung
weitergeleitet.
Zu 6.
Die Forderung der Sanierung der Parkstraße wurde unter Punkt
4 schon angesprochen, allerdings handelt es sich hier um marginale Reparaturen,
die auch bei jeder anderen Straße anfallen.
Zu 7.
Am Restaurantbetrieb Froschkönig auf der Parkstraße finden
zur Zeit zwei Veranstaltungen (Musikveranstaltungen) im Jahr statt. Hierbei
handelt es sich um die Veranstaltungen NEW Musiksommer und das Rocktoberfest.
Für die vorgenannten Veranstaltungen wurden nach § 9 und § 10 LImschG
Ausnahmegenehmigungen erteilt. Ferner wurde auch eine Ausnahmegenehmigung zum
Sprengstoffgesetz für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II für den 08.09.2017 am Froschkönig
genehmigt.
Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die
Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm nicht eingehalten werden. Jedoch besteht
gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer
solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer
Wohnnutzung. Sofern die Durchführung einer Veranstaltung im öffentlichen
Interesse liegt, kann eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 10 und 9 LImschG erteilt
werden. Bei Veranstaltungen von öffentlichen Interesse oder kommunaler
Bedeutung, dürfen auch die im Freizeitlärmerlass festgelegten
Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse überschritten werden. Auch die
Nachtzeit wird nicht generell geschützt. Wenn man die Veranstaltung nicht
völlig aufgeben bzw. seinen Charakter nicht drastisch verändern will, sind die
Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Konkretisiert wird das Maß einer
erheblichen Belästigung durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses und hier
insbesondere durch die in dem vorliegenden Fall einschlägigen Anforderungen für
seltene Ereignisse. Allerdings enthalten beide gesetzlichen Vorschriften auch
die Möglichkeit zu einer Gestattung von Ausnahmen. Diese Ausnahmen setzen
voraus, dass alle Möglichkeiten zu einer verhältnismäßigen Reduzierung der
Lärmbelastung genutzt werden und dass weiterhin ein öffentliches Interesse an
der Veranstaltung besteht. Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen wird
durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses nicht begrenzt; insbesondere
stellen die im Freizeitlärmerlass benannten Immissionswerte keine Grenze für
Ausnahmegenehmigungen dar. Im Gegenteil wird eine Ausnahme erst bei einer
möglichen Überschreitung erforderlich.
Mit der Novellierung des Freizeitlärmerlasses vom und 25.04.2016
wurde die Kommunale Handlungsfreiheit in Bezug auf die Durchführung von
Veranstaltungen wie zum Beispiel Konzerten, Märkten, Traditionsveranstaltung,
Schützen und Volksfeste, welche als seltene Ereignisse gelten, von jährlich 10
auf 18 Tage erhöht.
Voraussetzung für die Erteilung derartiger
Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die zumutbaren technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm getroffen
werden. Darüber hinaus sind unter Beachtung der Auflagen alle zumutbaren
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen. Mit
Erteilung der Ausnahmegenehmigungen werden Auflagen erteilt, welche durch das
Ordnungsamt überwacht werden.
Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es
üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre
alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn ein solches Feuerwerk zu einer anderen
Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abgebrannt werden möchte,
ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Von den gesetzlichen Bestimmungen,
die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln
(Feuerwerkskörper) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das
Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Eine solche Ausnahmegenehmigung
wird zeitlich befristet und mit Auflagen erteilt, sofern dies rechtlich möglich
ist. Die Veranstaltungen als auch das Feuerwerk der Klasse II im
Restaurantbetrieb Froschkönig wurden durch das Ordnungsamt der Stadt Wassenberg
genehmigt.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die wenigsten
in der Stadt Wassenberg abgebrannten Feuerwerke dem Ordnungsamt angezeigt
werden und somit illegal abgebrannt werden.
Die Antragssteller sind über das Ergebnis schriftlich zu
unterrichten.
Anlagenverzeichnis:
Antrag vom 24.10.2017