Betreff
Antrag von zwei Anwohnern der Parkstraße vom 24.10.2017 in Bezug auf Straßenschäden an der Parkstraße sowie Anregungen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen
Vorlage
MV/FB3/013/2018
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Zu dem Schreiben der Antragsteller vom 24.10.2017 (als Anlage beigefügt) berichtet die Verwaltung wie folgt.

 

Die unter Punkt 1 und 5 aufgeführten Anträge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Stadt Wassenberg. Hierbei handelt es sich um verkehrsbehördliche Anordnung, welche durch die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger, der Ordnungsbehörde und der Polizei geprüft und anschließend durch das für die Stadt Wassenberg zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg angeordnet werden.

 

Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit dem Straßenbaulastträger, Ordnungsamt und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung hier nicht ausreichend sind.

 

Die Beschilderung ist so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur ergreifen, wenn dies zwingend notwendig und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Die Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Gleichwohl können Verkehrsteilnehmer oder Anlieger die Aufstellung einer Beschilderung anregen. Hierbei besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anlieger betroffen sind. Ihre Interessen und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

 

Ergänzend erfolgt an dieser Stelle der Hinweis der Beitragsstelle und des Tiefbaubereiches, wonach die Parkstraße seinerzeit als Haupterschließungsstraße ausgebaut wurde. Deshalb lagen die Straßenausbaubeiträge für die Antragsteller und anderen Grundstückseigentümern auch sehr niedrig. Die Parkstraße ist seinerzeit auch so ausgebaut worden, dass die Umleitungsverkehre für die B 221 jederzeit aufgenommen werden können. Unabhängig davon ist die Straße als Haupterschließungsstraße jederzeit für Busverkehre zulässig nutzbar und geeignet.

 

Zu.1

 

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen innerhalb geschlossener Ortschaften, abseits der Haupterschließungsstraßen in Wohngebieten, und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Bei der Parkstraße handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße, welche somit nicht in Tempo 30-Zonen einbezogen werden darf. Auf der Parkstraße könnte, bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage streckenbezogen durch Verkehrszeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgenommen werden, wenn belegbar ist, dass dort im konkreten Fall infolge der jeweiligen Örtlichkeit eine besondere erheblich den Normalfall übersteigende Gefahrenlage vorliegt, für die die allgemeinen Verhaltensregeln nicht ausreichen, um der Gefahr wirksam begegnen zu können. Nach der VwV-StVO zu Zeichen 274 sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen nur dann angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Sie werden empfohlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

Eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h reduziert grundsätzlich auch den Lärm. Mit der Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann daher auch der Straßenverkehrslärm gesenkt werden. Der Erfolg der Geschwindigkeitsbegrenzung hängt jedoch entscheidend davon ab, ob sie eingehalten wird. Dies wird meist nur durch konsequente Geschwindigkeitskontrollen erreicht.

 

Der Antrag zu Punkt 1 sollte als Anregung zur verkehrsbehördliche Anordnung in der Art gewertet werden, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h reduziert werden kann (Lärmschutzgründe). Der Antrag sollte an das für die Stadt Wassenberg zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet werden.

 

Zu 2.

 

Der Umbau des Kreuzungsbereiches Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße wurde im Vorfeld der Baumaßnahme mit der Straßenverkehrsbehörde, dem Straßenbaulastträger, der Ordnungsbehörde sowie der Polizei geprüft. Hierbei wurden insbesondere die örtlichen Verhältnisse als auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Verkehrs in Augenschein genommen. In der Gesamtabwägung sind etwaige negative Auswirkungen insbesondere auf den ÖPNV, Feuerwehr und Rettungsdienst, Müllabfuhr, Straßenreinigung, dem Anlieferverkehr mit LKW‘s sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer berücksichtigt worden, welche die heute bestehende Ausbaumaßnahme erforderlich machte.

Ein Rückbau des Kreuzungsbereiches Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße in den Urzustand (lediglich fiktive Annahme, da ein Rückbau gänzlich ausscheidet) würde aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage schaffen, die das allgemeine Risiko als auch die Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigen würde. Hierbei sind insbesondere die Fahrzeuge der oben genannten Institutionen zu nennen, die beim Einbiegen von der Graf-Gerhard-Straße in die Parkstraße aufgrund ihrer Größe dann zwangsläufig in die Gegenfahrbahn einschwenken müssten und so in den Gegenverkehr fahren. Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens im innerstädtischen Bereich würde dies Verkehrsgefährdungen hervorrufen als auch den Verkehrsfluss erheblich einschränken.

Der Kreuzungsbereich Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße, als auch die angrenzenden Parkflächen vor dem Geschäftshaus Graf-Gerhard-Straße 33 werden im Zuge der zweiten Ausbaumaßnahme der Graf-Gerhard-Straße ebenfalls umgestaltet. Der Kreuzungsbereich Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße wird auch künftig aufgeweitet verbleiben, da dies u.a. für den ÖPNV zwingend erforderlich ist. Der Linienbusverkehr in Richtung Heinsberg wird dauerhaft über die Haupterschließungsstraßen Pontorsonallee und Parkstraße verlaufen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Bushaltestelle auf der Parkstraße bereits heute bewährt hat.

 

Im Rahmen der Verkehrsführung und -lenkung kann auf die Zuständigkeit der Straßenbaulastträger nicht abgestellt werden, da es sich bei der Graf-Gerhard-Straße als auch bei der Parkstraße um eine Haupterschließungsstraße handelt.

 

Zu 3.

 

Der Fußgängerüberweg (FGÜ) im Kreuzungsbereich Graf-Gerhard-Straße/Parkstraße stellt eine Übergangslösung für den ersten Bauabschnitt der Graf-Gerhard-Straße dar. Mit dem zweiten Bauabschnitt für den Ausbau der Graf-Gerhard-Straße wird der Fußgängerüberweg wieder an die ursprüngliche Stelle verlegt; weitere Ausführungen sind deshalb entbehrlich.

 

Zu 4.

 

Die Forderung nach einer Kostenbefreiung für die Anlieger der Parkstraße innerhalb der nächsten zehn Jahre entbehrt nach Mitteilung der Beitragsstelle jeglicher Grundlage und zum anderen können in den nächsten zehn Jahren wegen des noch „jungen Alters“ der Parkstraße dort keine Beiträge erhoben werden. Im Zuge der Abnahme des ersten Ausbauabschnitts der Graf-Gerhard-Straße findet eine Begehung der Umleitungsstrecke statt und festgestellte Schäden werden beseitigt.

 

Zu 5.

 

Der Antrag zu Punkt 5 hat zum Inhalt, die Parkstraße für den Schwerlastverkehr für Kfz über 7,5 t und Omnibussen zu sperren. Dies würde die Anordnung des Verkehrszeichens VZ 253 mit dem Zusatzzeichen 1052-35 (7,5 t) bedeuten, da das VZ 253 lediglich den LKW-Verkehr oberhalb von 3,5 t reglementiert. Da in dem vorgenannten Bereich auch Gewerbebetriebe angesiedelt sind, müsste zu deren ausreichender Erschließung das VZ 1020-30 (Anlieger frei) oder VZ 1026-35 (Lieferverkehr frei) angeordnet werden. Mit Eröffnung des Naturpark-Tors an der Pontorsonallee 16 in Wassenberg ist zudem eine Erreichbarkeit des Pontorsonplatzes mit dem ÖPNV als auch mit Tourismusbussen zwingend erforderlich.

 

Das Verkehrszeichen VZ 253 stellt zudem auch kein Durchfahrtsverbot für Kraftomnibusse dar, da diese hiervon ausgenommen sind.

 

Nach Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts auf der Graf-Gerhard-Straße erscheint es sinnvoll, eine verkehrsbehördliche Anordnung wie oben dargestellt zu prüfen. Hierbei sollte die Prüfung jedoch dahingehend erfolgen, als dass das Durchfahrtsverbot für LKWs über 7,5 t bereits im Kreuzungsbereich der L 117/B 221 (Heinsberger Straße) angeordnet wird.

 

Hierbei handelt es sich um eine verkehrsbehördliche Anordnung, welche durch die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger, der Ordnungsbehörde und der Polizei erfolgt, welche nicht in die Zuständigkeit des Rates der Stadt Wassenberg fällt.

 

Der Antrag zu Punkt 5 wird an das für die Stadt Wassenberg zuständige Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet.

 

Zu 6.

 

Die Forderung der Sanierung der Parkstraße wurde unter Punkt 4 schon angesprochen, allerdings handelt es sich hier um marginale Reparaturen, die auch bei jeder anderen Straße anfallen.

 

Zu 7.

 

Am Restaurantbetrieb Froschkönig auf der Parkstraße finden zur Zeit zwei Veranstaltungen (Musikveranstaltungen) im Jahr statt. Hierbei handelt es sich um die Veranstaltungen NEW Musiksommer und das Rocktoberfest. Für die vorgenannten Veranstaltungen wurden nach § 9 und § 10 LImschG Ausnahmegenehmigungen erteilt. Ferner wurde auch eine Ausnahmegenehmigung zum Sprengstoffgesetz für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II für den 08.09.2017 am Froschkönig genehmigt.

 

Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung. Sofern die Durchführung einer Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt, kann eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 10 und 9 LImschG erteilt werden. Bei Veranstaltungen von öffentlichen Interesse oder kommunaler Bedeutung, dürfen auch die im Freizeitlärmerlass festgelegten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse überschritten werden. Auch die Nachtzeit wird nicht generell geschützt. Wenn man die Veranstaltung nicht völlig aufgeben bzw. seinen Charakter nicht drastisch verändern will, sind die Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Konkretisiert wird das Maß einer erheblichen Belästigung durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses und hier insbesondere durch die in dem vorliegenden Fall einschlägigen Anforderungen für seltene Ereignisse. Allerdings enthalten beide gesetzlichen Vorschriften auch die Möglichkeit zu einer Gestattung von Ausnahmen. Diese Ausnahmen setzen voraus, dass alle Möglichkeiten zu einer verhältnismäßigen Reduzierung der Lärmbelastung genutzt werden und dass weiterhin ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung besteht. Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen wird durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses nicht begrenzt; insbesondere stellen die im Freizeitlärmerlass benannten Immissionswerte keine Grenze für Ausnahmegenehmigungen dar. Im Gegenteil wird eine Ausnahme erst bei einer möglichen Überschreitung erforderlich.

 

Mit der Novellierung des Freizeitlärmerlasses vom und 25.04.2016 wurde die Kommunale Handlungsfreiheit in Bezug auf die Durchführung von Veranstaltungen wie zum Beispiel Konzerten, Märkten, Traditionsveranstaltung, Schützen und Volksfeste, welche als seltene Ereignisse gelten, von jährlich 10 auf 18 Tage erhöht.

 

Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden. Darüber hinaus sind unter Beachtung der Auflagen alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen. Mit Erteilung der Ausnahmegenehmigungen werden Auflagen erteilt, welche durch das Ordnungsamt überwacht werden.

 

Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn ein solches Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abgebrannt werden möchte, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörper) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird zeitlich befristet und mit Auflagen erteilt, sofern dies rechtlich möglich ist. Die Veranstaltungen als auch das Feuerwerk der Klasse II im Restaurantbetrieb Froschkönig wurden durch das Ordnungsamt der Stadt Wassenberg genehmigt.

 

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die wenigsten in der Stadt Wassenberg abgebrannten Feuerwerke dem Ordnungsamt angezeigt werden und somit illegal abgebrannt werden.

 

Die Antragssteller sind über das Ergebnis schriftlich zu unterrichten.

 

Anlagenverzeichnis:

Antrag vom 24.10.2017