Sitzung: 21.04.2016 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/015/2016
Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates
der Stadt Wassenberg am 21.05.2015 (TOP 15) wurde der Entwurf einer
Bauleitplanung zum Ausbau einer Bestandssportanlage zu einer zentralen
bedarfsgerechten und modernen sowie verkehrsgünstig gelegenen
Freiluftsportstätte für Schulen und Vereine ergänzt um die Entwicklung einer
bereits im derzeitigen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche in einem
gemeinsamen Bebauungsplan als Teilbestandteil einer gesamtkonzeptionellen
Entwicklung vorgestellt.
Zur Vermeidung von
Missverständnissen wird an dieser Stelle einleitend nochmals herausgestellt,
dass es bei der Konzeption zunächst lediglich um die Klärung der Rahmenbedingungen für eine Anpassung der
Bauleitplanung geht. Dazu zählt ausdrücklich auch der dieser Vorlage
zugrunde liegende Beschluss. Erst auf der Basis dieses Aufstellungsbeschlusses
kann im Rahmen einer frühzeitigen Behördenbeteiligung die Frage geklärt werden,
unter welchen Rahmenbedingungen der Entwicklungsvorschlag umsetzbar ist. Nach
der konzeptionellen Vorstellung im Stadtrat erfolgten mehrere
Abstimmungsgespräche mit den zuständigen Dezernaten der Bezirksregierung. Auf
der Grundlage der Ergebnisse dieser Abstimmungsgespräche erfolgte dann am
23.10.2015 die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz an die Bezirksregierung
Köln. Mit Schreiben vom 16.02.2016 hat die Bezirksregierung Köln mitgeteilt,
dass gegenüber der dem Antrag zugrunde liegenden Planung in der
Gesamtkonzeption aus Sicht der Landes- und Regionalplanung keine Bedenken
bestehen.
Die erhaltene
landesplanerische Anpassungsbestätigung ermöglicht nunmehr durch einen rein
formal ersten Verfahrensschritt auf der Grundlage der Ergebnisse einer
durchzuführenden frühzeitigen Behördenbeteiligung die Rahmenbedingungen für
eine Bauleitplanung zu klären.
Kurze Erläuterung der
Eckpunkte:
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Grundlage der Planung
ist die Absicht der Stadt Wassenberg, über einen Bebauungsplan und eine
Änderung des Flächennutzungsplanes die Voraussetzungen zur Realisierung der
Entwicklungsziele
·
Ausbau einer
Bestandssportanlage zu einer zentralen bedarfsgerechten und modernen sowie
verkehrsgünstig gelegenen Freiluftsportstätte für Schulen und Vereine
·
Entwicklung einer
bereits im derzeitigen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche in einem
gemeinsamen Bebauungsplan mit der vorstehend genannten zentralen
Freiluftsportstätte
zu erreichen.
Die räumlichen
Standortüberlegungen wurden bestimmt durch
·
Zentralitätsfaktor
(u. a. Kindergarten, Schule, Nahversorgung)
·
verkehrliche
Infrastruktur (u. a. ÖPNV-Anbindungen)
·
Einbindung einer
Bestandsanlage im Bereich einer ohnehin bereits immissionsträchtigen Land- bzw.
Bundesstraße (L 117/B 221).
Durch diese
beschriebenen, günstigen Standortfaktoren muss jedoch eine vorhandene räumlich
begrenzte, landwirtschaftliche Nutzfläche entsprechend den Flächenansprüchen
dieser, den sportlichen Zwecken dienenden Einrichtungen und Gebäude
(Gemeinbedarfsflächen), aufgegeben werden.
1.
A) Teilbereich Sportanlage
Geplant
ist, ausweislich der beiliegenden Anlage 2 die Flächen entlang der L 117
(begrenzt durch B 221 und Weilerstraße) zwischen der vorhandenen
bestandsgeschützten Sportanlage (mit
zwei vorhandenen Spielfeldern, auch Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 30
Rasensportanlage Orsbeck) und der Bundesstraße 221 sowie der geplanten südlichen
Wohnbebauung als Flächen für den Gemeinbedarf (61.500 m², umfasst auch
flächenmäßig die dort bereits vorhandene Bestandssportanlage) mit den
sportlichen Zwecken dienenden Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden (u. a.
Fußball, Leichtathletik, Tennis, Parken und Busparken einschl. den
entsprechenden Infrastruktureinrichtungen) und Grünflächen (6.950 m²)
auszuweisen.
B) Teilbereich Wohnbauflächen
Weiterhin
ist geplant, ebenfalls ausweislich der beiliegenden Anlage 2 die im
Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wohnbauflächen innerhalb der
Ortschaft Orsbeck über diesen Bebauungsplan zu entwickeln. Die Entwicklung
dieser Wohnbauflächen stützt perspektivisch die Infrastruktureinrichtungen des
Stadtteil Orsbeck, denn Kindergarten und Schule sind ebenso fußläufig
erreichbar wie alle Nahversorgungseinrichtungen; außerdem ist diese
Wohnbebauung optimal an den ÖPNV angebunden. Die Fläche für die geplante
Wohnbebauung umfasst rd. 25.500 qm.
2.
Umwandlung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche
„Grüner Weg“ im Stadtteil Orsbeck (nicht realisierbarer Bebauungsplan Nr. 63), Anlage
3
Im Zuge
dieser Flächennutzungsplanänderung und wegen
der vorstehend beschriebenen Entwicklung einer umfassenden und zentral
gelegenen Wohnbaufläche im Stadtteil Orsbeck wird im Sinne der
Nachhaltigkeitsziele für die landwirtschaftliche Entwicklung der Stadt Wassenberg
diese im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche von 11.425 m² zu
Gunsten der Erhaltung der vorliegenden landwirtschaftlichen Nutzung umgewandelt.
Die Fläche des seinerzeitigen Bebauungsplanes Nr. 63 „Am Grünen Weg“ hat sich
wegen der Auflagen der Bodendenkmalpflege zur Durchführung umfangreicher und
kostenträchtiger Prospektionsmaßnahmen, den Kaufpreisvorstellungen der
Eigentümer und unter Berücksichtigung einer dort vorhandenen geologischen
Störung mit entsprechend einzuhaltenden Abstandsflächen bereits in 2004 als
wirtschaftlich nicht umsetzbar erwiesen. Die Änderung der Darstellung dieser
Fläche im Flächennutzungsplan (auf die tatsächliche Nutzung) bei gleichzeitiger
Entwicklung der vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Wohnbaufläche im
Stadtteil Orsbeck hat auch die Zustimmung der Bezirksregierung gefunden, da auf
diesem Weg formal die zur Teilkompensation für die unter vorstehender Ziffer 1
zu entwickelnde Wohnbaufläche gebotene Darstellung der tatsächlichen Nutzung
erfolgt.
3.
Umwandlung der Mischgebietsfläche „Paulusbruch“ am
Ortsrand von Effeld in Fläche für die Landwirtschaft (aufgehobener
Bebauungsplan Nr. 51), Anlage 4
Im Zuge
dieser Änderung des Flächennutzungsplanes wird gleichzeitig im Sinne der
Nachhaltigkeitsziele für die landwirtschaftliche Entwicklung der Stadt Wassenberg
diese im Flächennutzungsplan noch enthaltene Mischgebietsfläche des damaligen
Bebauungsplanes Nr. 51 „Paulusbruch“ aufgegeben und zu Gunsten der Erhaltung
der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt (rd. 5.870 m²). Der im
Jahre 1998 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 51 „Paulusbruch“ hat sich aus
unterschiedlichen Gründen als nicht umsetzbar erwiesen und wurde im Rahmen
eines Normenkontrollverfahrens vom OVG Münster als nichtig eingestuft. Aus
diesem Grund hat der Rat bereits am 07.07.2011 die Aufhebung dieses
Bebauungsplanes beschlossen und als
Ersatz wurde zwischenzeitlich eine
Wohnbaufläche von rd. 15.000 m² im Bebauungsplangebiet Nr. 78 „Heckenstraße“
entwickelt. Aus diesem Grund erfolgt über die 56. Änderung des
Flächennutzungsplanes lediglich formal die zur Kompensation gebotene
Darstellung der tatsächlichen Nutzung.
4.
Umwandlung Waldsportplatz Effeld, Anlage 5
Im Zuge der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes
wird der ehemalige Waldsportplatz Gemarkung Effeld, Flur 2, Flurstück Nr. 198
tlw. (rd. 8.000 m²), der bereits aufgegeben
wurde, als Fläche für Wald (Erstaufforstung) dargestellt. Zwischenzeitlich
werden durch eine befristete landwirtschaftliche Nutzung die Voraussetzungen
für die Erstaufforstung geschaffen.
Die notwendigen Übersichtspläne liegen der
Beratungsvorlage als Anlagen 1 – 5 bei.
Erst auf der
Grundlage des Ergebnisses der frühzeitigen Behördenbeteiligung lässt sich eine
konkrete Aussage zur Umsetzung der Maßnahme im Rahmen der Bauleitplanung
treffen.
Sobald eine derartige Entscheidung belastbar möglich
ist, macht es erst Sinn, auch konzeptionelle Planungen und notwendige
Abstimmungen zu erarbeiten bzw. vorzunehmen.
Dies kann dann parallel zu den noch vielschichtigen
Schritten einer Bauleitplanung erfolgen.
Stadtverordneter
Gansweidt erkundigt sich, ob jetzt auch alle Unterlagen zu dieser Planung öffentlich
gemacht werden.
Stadtkämmerer
Darius führt aus, dass das „Gesamtpaket Sportstättenkonzept“ bereits mit der
Bezirksregierung abgestimmt wurde und die volle Zustimmung findet. Jetzt ist in
einem ersten Schritt zu klären, unter welchen Rahmenbedingungen die Umsetzung
erfolgen kann. Aus diesem Grund ist der Aufstellungsbeschluss erforderlich, um
dann die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
durchführen zu können. Erst mit dem Ergebnis dieser frühzeitigen Beteiligung
steht fest, ob die Planung zu realisieren ist oder es ein „KO-Kriterium“ gibt.
Mit dem dann überarbeiteten Planentwurf werden die weiteren Verfahrensschritte
durchgeführt und die Öffentlichkeit natürlich umfassend beteiligt.
Stadtverordneter
Minkenberg erklärt, dass die rückwärtigen Grundstücksbereiche der tiefen
Grundstücke an der Weilerstraße evtl. in den Bebauungsplan mit einbezogen
werden sollten.
Stadtkämmerer
Darius führt aus, dass zunächst die frühzeitige Beteiligung der Behörden abzuwarten
sei. Danach könne das Plangebiet immer noch um diese Grundstücksflächen
erweitert werden. Er gib aber zu bedenken, dass eine Ausweitung des
Bebauungsplangebietes um diese Grundstücksbereiche auch zu einer höheren Zahl
von Beteiligten im später evtl. erforderlichen Umlegungsverfahren führen und
dieses Umlegungsverfahren dadurch wahrscheinlich eine erheblich längere
Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen wird. Dies werde allerdings im Vorfeld
durch konkrete Gespräche mit den Grundstückseigentümern vor dem nächsten
Verfahrensschritt geklärt.
Stadtverordneter
Heinen erkundigt sich, was jetzt nach endgültiger Aufgabe des Bebauungsplanes
Nr. 63 „Grüner Weg“ aus der angedachten Verbreiterung der Verbindung „Auf dem
Weiler“ zur Straße „Grüner Weg“ werde.
Stadtkämmerer
Darius führt aus, dass eine Verbreiterung im Rahmen der vorhandenen städtischen
Flächen in den Sommermonaten im Zuge von Arbeiten auf dem Schulhof der
Grundschule durchgeführt werde.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Für den
Bereich zwischen der L 117 und der B 221, bestehend aus der Fläche des
Bebauungsplanes Nr. 30 „Rasensportplatz Orsbeck und den zur B 221 (Heinsberger
Straße) angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sowie dem im
Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Bereich, ist ein
qualifizierter Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen (vgl.
räumliche Begrenzung des Bebauungsplangebietes gem. Anlage 1 zu dieser
Vorlage). Der Bebauungsplan erhält die Nummer 86 und den Namen „Orsbecker Feld“
und umfasst die Flurstücke Gemarkung Wassenberg, Flur 3, Nrn. 227, 228, 665,
666, 667, 668, 669, 670, 671, 672 und Gemarkung Orsbeck, Flur 1, Flurstücke
Nrn. 187, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 1229, 1230, 1235; die Fläche des
Bebauungsplanes umfasst insgesamt rd. 9,40 ha. Es sind die erforderlichen
Verfahrensschritte gem. BauGB durchzuführen.
Der
Flächennutzungsplan ist parallel, ergänzt um die drei Änderungsbereiche
ehemaliger Waldsportplatz Effeld, Flächen des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 51
„Paulusbruch“ und des Bebauungsplanes Nr. 63 „Am Grünen Weg“ in dem 56.
Änderungsverfahren zu ändern (werden lediglich den tatsächlichen Gegebenheiten
angepasst).