Beschlussvorschlag:
A. Es
wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
B. Zu den
vorgebrachten Anregungen
1. Kreis Heinsberg, Gesundheitsamt
Anregung:
Gegen die 55. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg und den Bebauungsplan Nr. 74
werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn bei der
Ansiedlung künftiger Gewerbebetriebe die Abstandsliste entsprechende Beachtung
findet und somit gesundheitlich relevante Immissionen bei den Anwohnern des
benachbarten Wohngebietes nicht zu erwarten sind.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2. Kreis Heinsberg, Untere
Wasserbehörde
Anregung:
Das Plangebiet liegt
in der Zone IIIB des mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 21. März 1994
festgesetzten Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage in
Wassenberg.
Danach ist die
Verwendung von Recyclingmaterialien (beispielsweise Elektroofenschlacke,
Hochofenschlacke, Hüttensand LD (Stahlwerks)-Schlacke, Schmelzkammergranulat,
RCL (Recyclingmaterial) / aufbereiteter Bauschutt) verboten. Auf Antrag kann
eine Befreiung von diesen Verboten erteilt werden.
Das Anwenden von in
Wasserschutzgebieten nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (wie z.B. nach
der Pflanzenschutz – Anwendungsverordnung) sowie das unsachgemäße Anwenden
zugelassener Mittel ist verboten.
Das Versickern von
Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet ist innerhalb der
Wasserschutzgebietszone verboten.
Für die Einleitung von
Niederschlagswässern von Dachflächen sowie sonstigen befestigten Flächen über
eine Versickerungsanlage außerhalb der Wasserschutzgebietszone in den Untergrund
ist beim Landrat des Kreises Heinsberg – Untere Wasserbehörde – eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Im Übrigen sind die
Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung zu
beachten.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3. Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und
Wohnen - Untere Immissionsschutzbehörde -
Anregung:
Aus Sicht des
vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen gegen die Ausweisung der Grundstücke
Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstücke 805 und 836 als Gewerbegebiet Bedenken.
Das vorgesehene
Gewerbegebiet würde im Nordwesten unmittelbar an ein bestehendes Wohngebiet
grenzen.
In dem anvisierten
Gebiet dürften hiernach im Rahmen späterer Genehmigungsverfahren nur Betriebe
zugelassen werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Damit wären nur
Gewerbebetriebe zulässig, die auch in einem Mischgebiet zugelassen werden
können. Auch bei der Ansiedlung von ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieben
muss auf Grund des geringen Schutzabstandes von ca. 25 bis 30 m mit
immissionsbedingten Beeinträchtigungen gerechnet werden, wodurch
Nutzungskonflikte nicht ausgeschlossen werden können.
Beschluss:
Die Bedenken hinsichtlich der Festsetzung als
gewerbliche Bauflächen werden seitens der Stadt Wassenberg nicht geteilt, da
diese Flächen bereits im damaligen Bebauungsplan Nr. 21 C „Gewerbegebiet Myhl /
Erkelenzer Straße“ als gewerbliche Bauflächen festgesetzt waren.
Immissionsschutzrechtliche Belange sind unter Würdigung
der vorhandenen Wohnbebauung in konkreten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Begründung:
Die beiden Grundstücke
Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstücke 805 und 836, befanden sich ursprünglich im
Geltungsbereich des seit dem 18.08.1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr.
21 C „Gewerbegebiet Myhl / Erkelenzer Straße“ und verfügten u.a. über eine
überbaubare Grundstücksfläche. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74
„Fachmarktzentrum Myhl“ wurden die beiden Grundstücke überlagert und die
vorherigen Festsetzungen durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes 74
„Fachmarktzentrum Myhl“ aufgehoben. Seitdem werden die beiden Grundstücke als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachmarktzentrum“ ausgewiesen, ohne
jedoch über ein Baufenster zu verfügen. Eine Bebauung der Grundstücke ist somit
derzeit nicht möglich. Da die Flächen entgegen der angedachten Planung nicht
mehr für das Fachmarktzentrum benötigt werden, sollen nun lediglich die
ursprünglichen Festsetzungen wieder hergestellt werden, damit die Grundstücke
in Zukunft überhaupt sinnvoll genutzt werden können.
C. Mit dem
Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 74 „Fachmarktzentrum
Myhl“ und der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes
ist die öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt:
Der Planungs- und
Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 22.10.2014 beschlossen, den
Bebauungsplan Nr. 74 „Fachmarktzentrum Myhl“ in der Ortschaft Myhl in einem 2.
Änderungsverfahren mit dem Ziel zu ändern, die Grundstücke Gemarkung Myhl, Flur
1, Flurstücke 805 und 836 als Gewerbegebiet auszuweisen. Der
Flächennutzungsplan soll parallel in einem 55. Änderungsverfahren geändert
werden.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden
zwischenzeitlich durchgeführt.
Folgende Anregungen wurden
vorgebracht (Anlage 1):
1. Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen
Schreiben vom 17.08.2015
Ein Übersichtsplan des
Geltungsbereiches (Anlage 2) sowie eine Verkleinerung des
Bebauungsplanentwurfes (Anlage 3) sind beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten €
Personalkosten
€ keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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