Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 68 "Mühlenstraße" in der Ortschaft Birgelen; 1. Änderungsverfahren;
hier: a) Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)
b) Ergebnis derdurchgeführten Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)
c) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB (Baugesetzbuch)
Vorlage
BV/FB6/051/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

A:         Vorgebrachte Anregungen und Bedenken als Ergebnis der Beteiligung der Behörden und              sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)

 

  1. Kreis Heinsberg

a)      Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde –

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            Anregung

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 68 „Mühlenstraße“ keine Bedenken, wenn die nachfolgende Auflage in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen wird.

 

1.      Geräuschimmissionen

Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/  Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz –LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu erfolgen.

 

Beschluss:

Der vorgebrachten Anregung des Amtes für Bauen und Wohnen des Kreises Heinsberg- Untere Immissionsschutzbehörde – wird stattgegeben und als textliche Festsetzung in die 1. Änderung des o. g. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen.

 

C:         Die 1. Änderung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 68 „Mühlenstraße“ in der   Ortschaft Birgelen wird gemäß 10 BauGB als Satzung (Baugesetzbuch) beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

Auf der Grundlage des Ausschussbeschlusses vom 22.04.2015 (TOP 7) erfolgte vom 24.07.2015 bis 24.08.2015 die Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch).

 

Parallel zur vorgenannten Offenlage fand  das Verfahren der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) statt. Hierzu hat der Kreis Heinsberg eine Stellungnahme am 06.08.2015 abgegeben (Anlage 1).

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 68 „Mühlenstraße“ in der Ortschaft Birgelen ist aus der Anlage 2 ersichtlich; der Entwurf der Begründung aus der Anlage 3.

 

Hinweis:

Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 68 „Mühlenstraße“ ist im Ratsinformationssystem als Anlage zu dieser Vorlage abrufbar.


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto