Betreff
Bebauungsplan Nr. 57 "Rothenbachpark";
hier: Klarstellungsbeschluss zum Sondergebiet SO 2
Vorlage
BV/FB6/017/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ergänzend zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Rothenbachpark“ wird konkret für den Bereich des Sondergebietes S0 2 der nachfolgende Klarstellungsbeschluss gefasst:

 

1.                  Im Sondergebiet S0 2 ist alleiniges Wohnen zulässig.

 

2.                  Die Festsetzungen hinsichtlich Grundstücksmindestgröße beziehen sich nicht auf das Sondergebiet S0 2 sondern beziehen sich nur auf die WA-Gebiete im v.g. Bebauungsplan.

 


Sachverhalt:

Das Sondergebiet S0 2 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 57 „Rothenbachpark“ war durch das Verfahren der 3. vereinfachten Änderung betroffen. Hierzu fasste der Stadtrat am 13. September 2012 den entsprechenden Satzungsbeschluss; die daraus resultierende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Stadt Wassenberg am 17. September 2012 im Amtsblatt Nr. 10/2012 veröffentlicht (Anlage 1).

 

Nachdem nunmehr die Vermarktung der Grundstücke im Sondergebiet S0 2 ansteht, hatten die maßgebliche Architektin sowie der entsprechende Immobilienmakler um ein abschließendes Abstimmungsgespräch gebeten, um insbesondere die Zulässigkeit von alleinigem Wohnen und auch hinsichtlich Grundstücksgrößen nochmals zu erörtern.

 

Unter Federführung der Bauaufsicht des Kreises Heinsberg wurde sich einvernehmlich so verständigt, um diesen Bereich nicht zukünftig als WA-Gebiet (allgemeines Wohnen) darzustellen und somit eine weitergehende Flächennnutzungsplanänderung zu betreiben, dass das Sondergebiet S0 2 dort erhalten bleibt. Zwecks Klarstellung sollte der in den textlichen Festsetzungen unter 1.1.3 genannte Text (Ergebnis der 3. vereinfachten Änderung) deutlich machen, dass in diesem Bereich auch alleiniges Wohnen zulässig ist.

 

Nach gemeinsamer Auffassung mit dem Kreisbauamt Heinsberg sind die in den textlichen Festsetzungen vorgeschriebenen Grundstücksgrößen lediglich auf die WA-Festsetzung im B-Plan zu beziehen und nicht auf das Sondergebiet S0 2; darum spielt dies bei der Aufteilung im Sondergebiet 2 zukünftig keine Rolle.

 

Als Ergebnis der seinerzeitigen Abstimmung wurde sich dahingehend verständigt, die betroffenen Eigentümer im Bereich des Sondergebietes S0 2 durch erneute Anhörung zu beteiligen; entsprechende Stellungnahmen wurden nicht nach hier zurückgereicht.

 

Aus den dargelegten Gründen ergeht der entsprechende Klarstellungsbeschluss, um allen Beteiligten nochmals die Inhalte des Sondergebietes S0 2 zu verdeutlichen und somit Rechtsicherheit zu geben.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto