Betreff
Klarstellungs-, Abrundungs- und erweiterte Abrundungssatzung für die Ortschaft Birgelen; hier: Satzungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB (Baugesetzbuch) -Abrundungssatzung- für einen Teilbereich an der Ringstraße
Vorlage
BV/FB6/096/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für einen Teilbereich an der Ringstraße in der Ortschaft Birgelen (Gemarkung Birgelen, Flur 5, Flurstück 193) -Anlage 1-  ist ein Satzungsverfahren mit den erforderlichen Verfahrensschritten gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB (Baugesetzbuch) -Abrundungssatzung- durchzuführen.

 


Sachverhalt:

Bereits mehrfach wurde der Bereich der Ringstraße in der Ortschaft Birgelen in ein Satzungsverfahren gemäß den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) einbezogen, um diesen im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereich einer baulichen Nutzung zuführen zu können.

Konkret hatte zuletzt am 05. Juli 2012 der Stadtrat jedoch den Beschluss gefasst, das eingeleitete Verfahren u.a. für das Flurstück Gemarkung Birgelen, Flur 11, Flurstück 193, wieder einzustellen, weil im Rahmen des Verfahrens festgestellt wurde, dass weiterhin immissionsschutzrechtliche Bedenken in Verbindung mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb bestehen.

Nunmehr hat der Eigentümer des betroffenen Flurstückes Gemarkung Birgelen, Flur 11, Flurstück 193, eine Bauvoranfrage beim Kreisbauamt Heinsberg zur Errichtung von 4 Doppelhäusern eingereicht. Auf den beigefügten Lageplan (Anlage 2) wird verwiesen.

 

Parallel mit dieser Bauvoranfrage hatte der Grundstückseigentümer ein entsprechendes Geruchsgutachten zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den strittigen Bereich durch ein Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz erstellen lassen.

Seitens der Stadt wurde diese Bauvoranfrage umfassend mit dem Kreisbauamt Heinsberg

-Bereich Immissionsschutz- erörtert.

 

In der dortigen abschließenden Stellungnahme per Mail vom 10. November 2014 wird nach hier wie folgt berichtet:

„Die Bauvoranfrage (Name des Eigentümers)  wurde mir ebenfalls zur Stellungnahme vorgelegt. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die vorgelegten Planungen (BV-63-1323-2014) keine Bedenken. Die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose wurden mir im Vorfeld vorgelegt. Aufgrund der auftretenden Geruchsbelastungen durch die umliegenden Landwirte konnte nicht der gesamte Bereich für Wohnbebauungen ausgenutzt werden. Somit können dort nur 4 Doppelhäuser entstehen. Nach den Ergebnissen des Gutachtens ist im Planbereich mit Geruchsbelästigungen zu rechnen, die jedoch unterhalb der zulässigen Werte der GIRL liegen. Ich weise darauf hin, dass die Planungen planungsrechtlich derzeit nicht genehmigungsfähig sind.“

Der vorzitierte letzte Satz „…planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig…“ bezieht sich auf die fehlende Satzungsgrundlage, die mit diesem Verfahren erreicht werden soll.

 

Da in den bisherigen Bemühungen zur Änderung der Klarstellungs-, Abrundungs- und erweiterten Abrundungssatzung für einen Teilbereich an der Ringstraße stets die immissionsschutzrechtlichen Belange des dortigen Landwirten ein Hemmnis waren, geht die Verwaltung aufgrund der jetzt vorgelegten vorzitierten Stellungnahme davon aus, dass gegen die nun beantragte Erweiterung des Satzungsbereiches entlang der Ringstraße auf dem Flurstück Gemarkung Birgelen, Flur 11, Flurstück 193, mit der geplanten Errichtung von 4 Doppelhäusern die maximale Auslastung unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange möglich erscheint.

Aus diesem Grunde wird der entsprechende Beschlussvorschlag seitens der Verwaltung unterbreitet, die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchzuführen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto