Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg
Vorlage
BV/FB3/089/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf vorgelegte ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg wird hiermit erlassen.


Sachverhalt:

 

Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg vom 20.Dezember 2002 ist am 31.12.2012 abgelaufen und muss neu erlassen werden.

 

Die Aufnahme einer allgemeinen Anleinpflicht im Judenbruch sowie im Birgelner Wald (Eingang Tannenwaldstraße bis zum Pützchensweg) kann auf Grund fehlender Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde nicht in die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg aufgenommen werden. Eine Leinenpflicht auf Waldwegen außerhalb des Naturschutzgebietes kann nur vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf der Grundlage des Landesforstgesetzes festgesetzt werden. Juristisch ergibt sich daraus für die Frage der Leinenpflicht folgende allgemeine Rechtslage:

1. Außerhalb der Waldwege müssen Hunde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG stets angeleint werden. Bei Nichtbeachtung liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 LFoG vor.

2. Auf den Waldwegen sind Hunde ebenfalls anzuleinen (und müssen zusätzlich noch einen Maulkorb tragen), wenn es sich um "gefährliche Hunde" i. S. des § 3 LHundeG oder um "Hunde bestimmter Rassen" i. S. des § 10 LHundeG handelt und für die Hunde nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundeG durch die örtliche Ordnungsbehörden eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht erteilt wurde.

Wenn sich ein Waldweg in einem Naturschutzgebiet befindet, in dem in einem entsprechenden Landschaftsplan bzw. in einer NSG-Verordnung auch für Waldwege ein Leinenzwang festgesetzt wurde, sind die Hunde ausnahmslos immer anzuleinen, unabhängig davon, von welcher Rasse der Hund ist oder ob eine Befreiung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1LHundG vorliegt.

Sofern in einem Landschaftsplan oder in einer landschaftsrechtlichen Verordnung für ein Naturschutzgebiet ein Leinenzwang angeordnet ist, kann bei einem Verstoß hiergegen ein Bußgeld nur durch die jeweils örtlich zuständige untere Landschaftsbehörde verhängt werden.


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1          Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der

 öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg

 

Anlage 2          Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg vom 20.Dezember 2002 (alte Fassung)