Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorgelegte ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg wird hiermit erlassen.
Sachverhalt:
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg vom 20.Dezember 2002 ist am 31.12.2012 abgelaufen und muss neu erlassen werden.
Die Aufnahme einer allgemeinen
Anleinpflicht im Judenbruch sowie im Birgelner Wald (Eingang Tannenwaldstraße
bis zum Pützchensweg) kann auf Grund fehlender Zuständigkeit der örtlichen
Ordnungsbehörde nicht in die ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg
aufgenommen werden. Eine Leinenpflicht auf Waldwegen außerhalb des
Naturschutzgebietes kann nur vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf der
Grundlage des Landesforstgesetzes festgesetzt werden. Juristisch ergibt sich daraus für die Frage der
Leinenpflicht folgende allgemeine Rechtslage:
1.
Außerhalb der Waldwege müssen Hunde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG stets
angeleint werden. Bei Nichtbeachtung liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 70
Abs. 1 Nr. 1 LFoG vor.
2.
Auf den Waldwegen sind Hunde ebenfalls anzuleinen (und müssen zusätzlich
noch einen Maulkorb tragen), wenn es sich um "gefährliche Hunde" i.
S. des § 3 LHundeG oder um "Hunde bestimmter Rassen" i. S. des § 10
LHundeG handelt und für die Hunde nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundeG
durch die örtliche Ordnungsbehörden eine Befreiung von der Leinen- und
Maulkorbpflicht erteilt wurde.
Wenn sich ein Waldweg in einem Naturschutzgebiet befindet, in dem in einem entsprechenden Landschaftsplan bzw. in einer NSG-Verordnung auch für Waldwege ein Leinenzwang festgesetzt wurde, sind die Hunde ausnahmslos immer anzuleinen, unabhängig davon, von welcher Rasse der Hund ist oder ob eine Befreiung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1LHundG vorliegt.
Sofern in einem Landschaftsplan oder in einer landschaftsrechtlichen Verordnung für ein Naturschutzgebiet ein Leinenzwang angeordnet ist, kann bei einem Verstoß hiergegen ein Bußgeld nur durch die jeweils örtlich zuständige untere Landschaftsbehörde verhängt werden.
Finanzielle
Auswirkungen
-------------------------------
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
|
Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg
Anlage 2 Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wassenberg vom 20.Dezember 2002 (alte Fassung)