Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Kalkulation der Abwassergebühren 2015 und Erlass der 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
Vorlage
BV/FB5/061/2014
Aktenzeichen
22 10 00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die beiliegende Gebührenbedarfs­berechnung zur Abwasserbeseitigung (Anlage 1) zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, die im Entwurf vorgelegte 7. Änderungssatzung (Anlage 2) zu beschließen und mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft zu setzen.

 


Sachverhalt:

 

Das Gesamtvolumen der kostenrechnenden Einrichtung ‚Abwasserbeseitigung‘ kann mit einem umlagefähigen Aufwand von 4.899.700,00 € beziffert werden (Vorjahr 4.984.200,00 €).

Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 war aufgrund der positiven Entwicklung im laufenden Jahr 2013 die Bildung eines Sonderpostens für den Gebührenausgleich zum Jahresende sowohl bei der Schmutz- als auch bei der Niederschlagswassergebühr unterstellt worden. Die in 2014 erfolgte Abrechnung des Gebührenhaushaltes 2013 führte dann aus den nachfolgend beschriebenen Gründen zu einem gegenläufigen Ergebnis. Statt des erwarteten Überschusses ergab sich im Ergebnis in beiden Gebührenarten ein Fehlbetrag. Ursächlich hierfür war auf der Aufwandseite ein Mehrbedarf durch die vom Land NRW für Vorjahre abgerechneten Abwasserabgaben mit einem zusätzlichen Volumen von rd. 40.700,00 € und die notwendigen Abhilfemaßnahmen für den Schadenfall „Fehleinleitung Regenwasserkanal Ortslage Myhl“ von zusätzlich rd. 69.500,00 €.

 

 

a)         Niederschlagswassergebühr

 

Der Fehlbetrag in der Niederschlagswassergebühr betrug zu Beginn des Jahres 2014 14.371,14 €.

Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr 2013 waren 718.400 m² befestigte Flächen zugrunde gelegt worden. Tatsächlich veranlagt wurden 736.900 m². Durch diese Steigerung der Maßstabseinheiten wurden Mehreinnahmen erzielt, mit denen ein Teilausgleich der o.a. Mehraufwendungen, die anteilmäßig in die Abrechnung der Niederschlagswassergebühr einflossen, erfolgte, so dass im Ergebnis die Jahresabrechnung 2013 mit einem Fehlbetrag von „nur“ 14.371,14 Euro endet.

 

Für die Kalkulation der Gebühr 2014 war die Verwaltung von einer Luftbildauswertung der befestigten und versiegelten Flächen ausgegangen und hatte daher mit 760.000 m² eine höhere Gesamtfläche zugrunde gelegt. Da der Rat der Stadt Wassenberg diese Überprüfung nicht beauftragt hat, muss nach derzeitiger Prognose davon ausgegangen werden, dass das Flächenvolumen gegenüber 2013 nur geringfügig zunimmt und dass somit nach Abrechnung des Jahres 2013 ausgewiesene Fehlbetrag sich auf insgesamt 87.000,00 € erhöht. Dieser Fehlbetrag ist gem. § 6 Abs. 2 KAG NW in den kommenden Jahren auszugleichen, so dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes 2015 der Ausgleich von rd. 1/3 eingerechnet wurde.

 

 

b)         Schmutzwassergebühr

 

Beim Schmutzwasser ergab die Abrechnung des Gebührenhaushaltes 2013 entgegen der ursprünglichen Prognose einen Fehlbetrag von 44.912,86 Euro. Ursächlich hierfür waren die o.a. Mehraufwendungen, die anteilmäßig in die Gebührenabrechnung eingeflossen sind.

 

Die im Januar 2014 durchgeführte Abrechnung der Schmutzwassergebühren 2013 führte im Ergebnis zu der Erstattung von zu viel gezahlten Vorauszahlungen in Höhe von rd. 67.100,00 € sowie der Anpassung von Vorauszahlungen für 2014 in fast gleicher Höhe. Die Gründe waren zum einen die deutlich geringeren Verbräuche einiger Großabnehmer und zum anderen bedingt durch den Wegfall der Bagatellgrenze (OVG-Entscheidung). Neben dem abzurechnenden niedrigeren Verbrauchswert 2013 (Erstattung für ca. 21.000 m³) war in gleicher Höhe die Vorausleistung 2014 anzupassen mit der Folge, dass allein aus diesem Effekt die kalkulierte Gebühreneinnahme um rd. 144.000,00 Euro unterschritten und somit zum Jahresende 2014 ein Fehlbetrag von insgesamt rd. 170.000,00 € erwartet wird.

 

Dieser Fehlbetrag ist gem. § 6 Abs. 2 KAG NW in den kommenden Jahren auszugleichen. Aus diesem Grund berücksichtigt die Gebührenkalkulation 2015 zum einen die niedrigere Bemessungseinheit auf der Grundlage der Abrechnung 2013 und zum anderen ein Drittel des Fehlbetrags als auszugleichende Summe.