Betreff
Wahl des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Vorlage
MV/FB2/023/2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Kraft Amtes ist der Bürgermeister Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Einer Wahl bedarf es nicht. Der Vorsitz kann insoweit auch keiner Fraktion angerechnet werden. Anders als bei den übrigen Fachausschüssen (vgl. § 58 Abs. 5 Satz 7), wählt der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden (§ 57 Abs. 3 Satz 3)


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto