Betreff
Anregung und Beschwerde gem. § 24 GO NRW;hier: Verkehrssituation Staufenstraße
Vorlage
MV/FB5/017/2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Der Antrag des Stadtverordneten Schnorrenberg vom 20.05.2014 wurde bereits in der Ratssitzung am 25.06.2014 bekanntgegeben und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Bei dieser Vorlage handelt es sich nicht um eine Beschlussvorlage über den vorliegenden Antrag, sondern lediglich um eine Mitteilungsvorlage. Dies ist darin begründet, dass für Maßnahmen nach § 45 StVO die örtlichen Ordnungsbehörden nur in mittleren und großen kreisangehörigen Städten zuständig sind; im Übrigen die Kreisordnungsbehörden (§ 6 Abs. 1 bzw. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung). Somit liegt die Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht bei der Stadt, sondern beim Kreis.

 

Der Antragsinhalt wurde mit dem Straßenverkehrsamt mit folgendem Ergebnis erörtert:

 

1.        Die auf der Staufenstraße gekennzeichneten Parkflächen reichen quantitativ aus. Dies gilt ebenso für die Kennzeichnung der Fläche mit einem markierten oder gepflasterten „P“. Eine Schraffierung dieser Parkflächen scheidet aus. Allerdings ist die Markierung der „P“ nicht mehr überall gut erkennbar. Aus diesem Grund wurde dem Unternehmensbereich Baubetriebshof des Stadtbetriebes der Auftrag erteilt, die „P“ farblich aufzufrischen; dieser Auftrag wurde zwischenzeitlich bereits ausgeführt.

 

2.        Eine „zusätzliche Beschilderung“ der Parkflächen ist unzulässig. Nach § 39 I, 1 StVO „werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“.

Die Verwaltungsvorschrift StVO führt zu den §§ 39 – 43 (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) weiter aus:

 

„Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschl. Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.“

 

3.        Der Aufstellort des Verkehrszeichens 325.1/325.2 an der Einmündung Staufenstraße/Kurze Straße wurde zwischenzeitlich durch den Unternehmensbereich Baubetriebshof des Stadtbetriebes in einer Weise verlegt, dass dieses Verkehrszeichen beidseits von den Fahrzeugführern gesehen werden kann.

 

4.        Abschließend erfolgt der Hinweis, dass durch den Fachbereich Ordnung und Soziales das ordnungswidrige Parken auf dieser Stadtstraße, insbesondere wegen der Gefährdungssituation im Einmündungsbereich Staufenstraße/Kurze Straße, im Rahmen des Außendienstes geahndet wird.

 

Der vorliegende Antrag ist mit den vorstehenden Ausführungen inhaltlich umfassend bearbeitet.