Betreff
Wahl der Ortsvorsteher für die Ortschaften Birgelen, Effeld und Ophoven
Vorlage
MV/FB2/009/2014/1
Art
Mitteilungsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Ortschaften Ophoven, Effeld und Birgelen sind gem. § 39 Abs. 6 und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung unter Berücksichtigung des bei der Wahl in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses Ortsvorsteher zu wählen. Auf die Ausführungen in der Niederschrift vom 25.06.2014 zu TOP 8 wird verwiesen.

 

 Aufgrund der von der CDU erzielten Stimmen sind die von der genannten Partei vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen:

 

1. Ortschaft Ophoven:            CDU-Vorschlag

2. Ortschaft Effeld:                 CDU-Vorschlag

3. Ortschaft Birgelen:             CDU-Vorschlag

 

Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NW wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates am 25.05.2014 in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.

Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen; er kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.

 

Für die Wahl der Ortsvorsteher sind folgende grundsätzliche Ausführungen aus der GO-Kommentierung zu beachten:

 

Die Wahlzeit des Ortsvorstehers deckt sich kraft Gesetzes mit der Wahlzeit des Rates.

Für die Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Gewählte im Gemeindebezirk seine Wohnung (§ 15 MeldeG) unterhält. Außerdem dürfen in der Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG). Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum Ortsvorsteher wählen. Wählt er eine andere Person, so wäre das Wahlergebnis nicht berücksichtigt und die Wahl müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 beanstandet werden. Erzielt keine Partei oder Wählergruppe die absolute Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Falle wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei oder Wählergruppe zum Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988). Haben sich in einem solchen Fall die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits vor der Kommunalwahl im Wege einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen Kandidaten geeinigt, so dürfte auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein, da auch er die durch eine Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst nach der Kommunalwahl zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden, weil einer solchen Listenverbindung sowohl die unmittelbare Beziehung zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen Gemeindebezirk fehlen (OVG NW, Urt. vom 14.10.1988). Nicht berücksichtigt wäre das Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe wählen würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher vorzeitig aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt,  Verlust des Wohnsitzes in der Gemeinde, Abwahl usw.) aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlzeit zu wählen.

Wird eine Frau zum Ortsvorsteher gewählt, so führt sie die Bezeichnung in weiblicher Form („Ortsvorsteherin“).

 

1)         Ortschaft Ophoven                             CDU        286 Stimmen

            (Stimmbezirk 10)                                 SPD           75 Stimmen

 

2)         Ortschaft Effeld                                  CDU        357 Stimmen

            (Stimmbezirk 11)                                 Grüne       65 Stimmen

 

3)         Ortschaft Birgelen                              CDU        723 Stimmen

            (Stimmbezirke 12 – 15)                       SPD         590 Stimmen

 

 

In allen Ortschaften sind bei der Wahl am 25.05.2014 deutliche Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl der Ortsvorsteher zu berücksichtigenden Stimmen gegeben.