Sachverhalt:
Gemäß § 65 Abs. 3 GO NRW wird der Bürgermeister vom Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt.
Gemäß § 61 LBG hat der Beamte den folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre,
dass ich das
mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und
Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
So wahr mir
Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Auch der Austausch der Wörter „Ich schwöre“ durch „Ich gelobe“ oder eine andere Eidesformel ist zulässig.
Die Vereidigung hat nur formelle Bedeutung. Die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen hängt nicht davon ab, dass der Bürgermeister bereits den Eid geleistet hat.