Sachverhalt:
Gemäß § 58 (5) GO NRW ist die Verteilung der Ausschussvorsitze und
stellvertretenden Ausschussvorsitze wie folgt geregelt:
„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden und die
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht
zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge
der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der
Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich
zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der
Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren
Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die
Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlzeit aus,
bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger. Die
Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“
Unter der Voraussetzung, dass die zurzeit bestehenden Ausschüsse (hier:
§ 10 der Hauptsatzung i.V.m. § 3 der Zuständigkeitsordnung) auch in der
kommenden Wahlzeit des Stadtrates wieder gebildet werden, findet das
„Zugreifverfahren“ für folgende Ausschüsse Anwendung:
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Personalausschuss
Bauausschuss
Wirtschaftsförderungs-
und Grundstücksausschuss
Planungs- und
Umweltausschuss
Kultur- und
Sportausschuss
Schulausschuss
Sozial- und
Jugendausschuss
Hinweis: Für die Verteilung des Ausschussvorsitzes im
Haupt- und Finanzausschuss findet § 58 Abs. 5 keine Anwendung; maßgebend ist
die Regelung gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW wie folgt:
„Den Vorsitz im
Hauptausschuss führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss.
Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des
Vorsitzenden.“
Im Hinblick auf die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden
Ausschussvorsitze sollte der Rat zuvor entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren
fortgesetzt oder von vorn begonnen werden soll.
Aufgrund der
Zusammensetzung des Stadtrates ergibt sich folgende Höchstzahlenberechnung:
Teiler |
CDU 18 |
SPD 11 |
FDP 2 |
Bündnis 90 / Die
Grünen 3 |
Die Linke 2 |
1 |
(1) 18,00 |
(2)
11,00 |
2,00 |
LE (9) 3,00 |
2,00 |
2 |
(3)
9,00 |
(5)
5,50 |
1,00 |
1,50 |
1,00 |
3 |
(4)
6,00 |
(7) 3,67 |
0,67 |
1,00 |
0,67 |
4 |
(6)
4,50 |
2,75 |
0,50 |
0,75 |
0,50 |
5 |
(8)
3,60 |
2,20 |
0,40 |
0,60 |
0,40 |
6 |
LE (9) 3,00 |
1,83 |
0,33 |
0,50 |
0,33 |
7 |
2,57 |
1,57 |
0,28 |
0,43 |
0,28 |