Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze
Vorlage
MV/FB2/011/2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 58 (5) GO NRW ist die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze wie folgt geregelt:

„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden und die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“

 

Unter der Voraussetzung, dass die zurzeit bestehenden Ausschüsse (hier: § 10 der Hauptsatzung i.V.m. § 3 der Zuständigkeitsordnung) auch in der kommenden Wahlzeit des Stadtrates wieder gebildet werden, findet das „Zugreifverfahren“ für folgende Ausschüsse Anwendung:

 

            Rechnungsprüfungsausschuss

            Wahlprüfungsausschuss

            Personalausschuss

            Bauausschuss

            Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss

            Planungs- und Umweltausschuss

            Kultur- und Sportausschuss

            Schulausschuss

            Sozial- und Jugendausschuss

 

Hinweis:          Für die Verteilung des Ausschussvorsitzes im Haupt- und Finanzausschuss findet § 58 Abs. 5 keine Anwendung; maßgebend ist die Regelung gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW wie folgt:

                        „Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.“

 

Im Hinblick auf die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze sollte der Rat zuvor entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorn begonnen werden soll.

 

Aufgrund der Zusammensetzung des Stadtrates ergibt sich folgende Höchstzahlenberechnung:

 

 

 

Teiler

CDU

 

18

SPD

 

11

FDP

 

2

Bündnis 90 / Die Grünen

3

Die Linke

 

2

1

(1)       18,00

(2)         11,00

               2,00

LE (9)       3,00

2,00

2

 

(3)         9,00

 

(5)           5,50

1,00

1,50

1,00

3

(4)         6,00

(7)           3,67

0,67

1,00

0,67

4

(6)         4,50

2,75

0,50

0,75

0,50

5

(8)         3,60

2,20

0,40

0,60

0,40

6

LE (9)    3,00

1,83

0,33

0,50

0,33

7

       2,57

1,57

0,28

0,43

0,28

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto