Sachverhalt:
Für die Ortschaften des Stadtgebietes Wassenberg
sind gem. § 39 Abs. 6 und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung unter
Berücksichtigung des bei der Wahl in der jeweiligen Ortschaft erzielten
Stimmenverhältnisses Ortsvorsteher zu wählen. Aufgrund der von der CDU
erzielten Stimmen sind die von der genannten Partei vorgeschlagenen Kandidaten
zu wählen:
1. Ortschaft Wassenberg: CDU-Vorschlag
2. Ortschaft Orsbeck: CDU-Vorschlag
3. Ortschaft Ophoven: CDU-Vorschlag
4. Ortschaft Effeld: CDU-Vorschlag
5. Ortschaft Birgelen: CDU-Vorschlag
6. Ortschaft Myhl CDU-Vorschlag
Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NW wählt der Rat
Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates am 25.05.2014
in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner
Wahlzeit.
Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner
Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen; er kann für das Gebiet seiner Ortschaft
mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteher sind folgende
grundsätzliche Ausführungen aus der GO-Kommentierung zu beachten:
Die Wahlzeit des Ortsvorstehers deckt sich kraft
Gesetzes mit der Wahlzeit des Rates.
Für die Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 und zwar
auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder,
der die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der
Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden
soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest
aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die
gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im
Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der
Gewählte muss insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde
haben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Gewählte im
Gemeindebezirk seine Wohnung (§ 15 MeldeG) unterhält. Außerdem dürfen in der
Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer
gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG). Bei der
Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk
erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder
Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat
praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene
Person zum Ortsvorsteher wählen. Wählt er eine andere Person, so wäre das
Wahlergebnis nicht berücksichtigt und die Wahl müsste vom Bürgermeister gem. §
54 Abs. 2 beanstandet werden. Erzielt keine Partei oder Wählergruppe die
absolute Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den
er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden
Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Falle
wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei oder
Wählergruppe zum Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste
politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988).
Haben sich in einem solchen Fall die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits
vor der Kommunalwahl im Wege einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen
Kandidaten geeinigt, so dürfte auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein,
da auch er die durch eine Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische
Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst
nach der Kommunalwahl zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum
Ortsvorsteher gewählt werden, weil einer solchen Listenverbindung sowohl die
unmittelbare Beziehung zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen
Gemeindebezirk fehlen (OVG NW, Urt. vom 14.10.1988). Nicht berücksichtigt wäre
das Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe
wählen würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit
repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz
nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher vorzeitig
aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt,
Verlust des Wohnsitzes in der Gemeinde, Abwahl usw.) aus, so hat der Rat
einen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlzeit zu wählen.
Wird eine Frau zum Ortsvorsteher gewählt, so
führt sie die Bezeichnung in weiblicher Form („Ortsvorsteherin“).
1) Ortschaft
Wassenberg CDU 1.280 Stimmen
(Stimmbezirke 01-07) SPD 978 Stimmen
2) Ortschaft
Orsbeck CDU 411 Stimmen
(Stimmbezirke
08 + 09) SPD 269
Stimmen
3) Ortschaft
Ophoven CDU 286 Stimmen
(Stimmbezirk
10) SPD 75 Stimmen
4) Ortschaft
Effeld CDU 357
Stimmen
(Stimmbezirk
11) Grüne 65 Stimmen
5) Ortschaft
Birgelen CDU 723 Stimmen
(Stimmbezirke
12 – 15) SPD 590
Stimmen
6) Ortschaft
Myhl CDU 654
Stimmen
(Stimmbezirke
16 – 18) SPD 290
Stimmen
In allen Ortschaften sind bei der Wahl am 25.05.2014
deutliche Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl der Ortsvorsteher zu
berücksichtigenden Stimmen gegeben.