Sachverhalt:
Der Rat nimmt die
Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2009 nach 2010 gem. § 22 Abs. 4
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zur Kenntnis.
Der Gesetzgeber hat
mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im
Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der
Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch
nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Die Vorschriften orientieren sich an § 19 der kameralen GemHVO
(Übertragbarkeit). Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ist
das Haushaltsinstrument der Haushaltsausgabe- und Haushaltseinnahmereste, die
das abgelaufene Jahr belasteten, entfallen, da die finanzielle Entwicklung nicht
mehr in den Bezugsgrößen „Einnahmen und Ausgaben“ dargestellt wird.
Durch die Übertragung
wird lediglich die Ermächtigung (Erlaubnis) übertragen, im folgenden
Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen auszulösen, als im
Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die
Liquidität des folgenden Jahres belastet.
Aufgrund des
Budgetrechtes des Rates sind diese zusätzlichen Ermächtigungen dem Rat in einer
Übersicht mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des
Folgejahres zur Kenntnis zu geben.
Als Anlage ist eine Auflistung der vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen beigefügt. Die Deckung der dargestellten Übertragung von Aufwendungen erfolgt gem. § 43 Abs. 3 GemHVO durch die Bildung einer entsprechenden Deckungsrücklage in der Bilanz des Jahresabschlusses 2009. Bezüglich der zahlungswirksamen Seite (Finanzplan bzw. Finanzrechnung) besteht keine gesonderte Regelung. Die zahlungswirksame Entlastung im Haushaltsjahr 2009 führt zu einer zahlungswirksamen Belastung im Haushaltsjahr 2010. Die zahlungswirksame Seite der Finanzrechnung hat keine Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich.