hier: Sachstandsbericht
Sachverhalt:
Wie bereits am
27.06.2013 mitgeteilt wurde, hat der Landtag NRW nach kontroverser Diskussion
um die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wichtige Änderungen des
Landeswassergesetzes NRW beschlossen, die noch in einer Rechtsverordnung
konkretisiert werden mussten.
Der Landtag NRW hat
nun am 17.10.2013 endgültig die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013)
verabschiedet, die am 08.11.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen verkündet worden ist (GV. NRW. 2013, Seite 602 ff). Die
neue Rechtsverordnung, die insbesondere die Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen regelt, tritt nach § 15 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit ist die neue SüwVO Abw NRW 2013 am
09.11.2013 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.
Die neue Verordnung
ist nach Auffassung der Landesregierung ein gangbarer Weg, um einen
Interessenausgleich zwischen den Belastungen privater Grundstückseigentümer und
dem Gewässer- und Trinkwasserschutz herzustellen.
Es werden folgende
landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen
festgelegt (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SuwVO Abw NRW 2013):
1. Wasserschutzgebiete
In
Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die
vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles
oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015
durchzuführen.
Alle anderen
Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
Für
Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung
festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung
durchzuführen ist (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw NRW).
2. Prüfungen
außerhalb von Wasserschutzgebieten
Außerhalb von
Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden
Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser
führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in
den Anhängen 2 bis 57 der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
Hierzu gehören z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen
(Anhang 50), Chemische Reinigung (Anhang 52) oder Wäschereien (Anhang 55)
führen.
3. Private
Abwasserleitungen
Für alle anderen
privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch
den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG
NRW komplett entfallen, d.h. es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen. Die
Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie
dieses möchte. Die Satzungsbefugnis ergibt sich insoweit aus § 53 Abs. 1 e Satz
1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW, der seit dem 16.03.2013 gilt.
Eine
Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches
Abwasser führen, abweichend von der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt.
Die Frist beginnt mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 der Verordnung für die
erstmalige Prüfung festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013).
Hierdurch werden die Grundstückseigentümer belohnt, die zeitlich früher eine
Prüfung bereits haben durchführen lassen. Dies bedeutet: Hat ein
Grundstückseigentümer in einem Wasserschutzgebiet seine privaten
Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, im Jahr 2011 geprüft, so
beginnt die 30jährige Wiederholungsfrist trotzdem erst nach Ablauf der in § 8
Abs. 3 SüwAbwVO NRW gesetzten Frist (31.12.2015 bzw. 31.12.2020) zu laufen.
Hierdurch wird der rechtstreue Grundstückseigentümer also bezogen auf die
Wiederholungsprüfung nicht schlechter gestellt, weil er die Prüfung bereits
durchgeführt hat.
§ 14 SüwVO Abw NRW
2013 regelt außerdem einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand. Ordnungswidrig nach
§ 161 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
Abwasserleitungen nicht in der nach § 8
SüwVO Abw NRW festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen
lässt (§ 14 Nr. 1 SüwVO Abw NRW 2013).
Die Geschäftsstelle
des StGB NRW erstellt zurzeit mit der KommunalAgentur NRW und in Abstimmung mit
dem Umweltminister NRW und dem Ministerium für Inneres und Kommunales des
Landes NRW neue Mustersatzungen. Diese sollen bis spätestens Ende November 2013
fertig gestellt sein. Überarbeitet werden die
Muster-Abwasserbeseitigungssatzung (Stand: 30.04.2010) und die Mustersatzung
über Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben).
Zusätzlich wird es auch eine neue Muster-Satzung zur Feststellung von Fristen
für die Zustands- und Funktionsprüfung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 e LWG
NRW geben.
Die Stadt
Wassenberg wird die bisher geltende Satzung zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen, deren Anwendung allerdings ausgesetzt ist, entsprechend inhaltlich
anpassen und dem Stadtrat über den Haupt- und Finanzausschuss im I. Quartal
2014 vorlegen.
Gleichzeitig
erstellt der Unternehmensbereich Tiefbau einen Info-Brief, im wesentlichen
bestehend aus dem Inhalt dieser Mitteilungsvorlage, der den
Grundstückseigentümern mit den Abgabenbescheiden 2014 übersandt wird.