Betreff
Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste der Stadt Wassenberg gemäß § 3 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NW; hier: Bodendenkmal HS 175 Siedlung/Villa Rustica auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstück 314 tlw.
Vorlage
BV/FB4/083/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das Bodendenkmal HS 175, Siedlung/Villa Rustica auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstück 314 teilw., wird in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Stadt Wassenberg eingetragen.

 


Sachverhalt:

Die Eintragung des Bodendenkmals HS 175 Siedlung/Villa Rustica auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstück 314 teilw., in die Denkmalliste der Stadt Wassenberg war bereits Beratungsgegenstand der Sitzung des Stadtrates vom 02.05.2013. Nach entsprechender Aussprache stimmte der Stadtrat mehrheitlich gegen den Verwaltungsvorschlag auf Eintragung des Bodendenkmals.

 

Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Anlage 1) teilte das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit, dass dieser Beschluss rechtwidrig ist und verweist auf § 54 Abs. 2 GO NW und die damit verbundene Beanstandungspflicht. Auf den rechtmäßigen Vollzug des Denkmalschutzes wird verwiesen. Parallel wurde auch der Kreis Heinsberg als Obere Denkmalbehörde um Unterstützung gebeten.

 

Der Landrat des Kreises Heinsberg als Obere Denkmalbehörde teilte im Schreiben vom 09.07.2013 (Anlage 2) mit, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) ortsfeste Bodendenkmäler in die Denkmalliste einzutragen sind, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 DSchG für ein ortsfestes Bodendenkmal vorliegen. Aufgrund des Gutachtens des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 13.09.2012 sind diese Voraussetzungen für das o.g. Bodendenkmal gegeben, so dass eine Eintragungspflicht gem. § 3 Abs. 1 DSchG besteht. Ein Ermessungsspielraum besteht nicht.

Der Beschluss des Rates vom 02.05.2013 ist somit rechtswidrig und nach § 54 GO NW zu beanstanden. Sollte die Stadt der Eintragungspflicht nicht nachkommen, wird der Kreis Heinsberg als Sonderordnungsbehörde die Eintragung durch Weisung anordnen.

 

Des Weiteren hat die Verwaltung zwischenzeitlich eine rechtliche Einschätzung durch Rechtsanwalt Anders, Krefeld, zu den v.g. Angelegenheit eingeholt. Rechtsanwalt Anders teilt mit Schreiben vom 15.08.2013 folgendes mit:

Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW ist ein Objekt, das die Voraussetzung des § 2 DSchG NRW erfüllt, zwingend in die Denkmalliste einzutragen; ein Entscheidungsspielraum steht den Denkmalbehörden dabei nicht zu. Insbesondere ist – wie das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom Juni 2009 nochmals ausdrücklich hervorgehoben hat – im Rahmen des Eintragungsverfahrens kein Raum für eine Berücksichtigung widerstreitender öffentlicher Interessen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften bzw. ihrer Umsetzung – etwa in Form von regional- oder fachplanerischen Zielfestlegungen – ergeben könnten. Auch private Interessen sind danach im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht berücksichtigungsfähig.

Entscheidend ist vielmehr alleine, ob dem betreffenden Objekt Denkmalqualität im Sinne des § 2 DSchG zukommt. Dann besteht eine zwingende Eintragungspflicht.

So liegt der Fall auch hier. Ausweichlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden im Jahre 2006 im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 73 „Kombi-Bad“ umfangreiche archäologische Untersuchungen auf dem stadteigenen Grundstück durchgeführt, im Zuge derer dort sowohl Reste einer eisenzeitlichen Siedlung als auch Teile eines römischen Landguts nachgewiesen wurden, an denen aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht.

 

Der vom 17.09.2012 datierende Antrag des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland, dieses Grundstück in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler einzutragen, war deshalb begründet. Der Rat der Stadt Wassenberg hätte dem Antrag daher im Rahmen des Beschlusses vom 02.05.2013 nachkommen müssen.

Denn der Stadtrat ist als Teil der vollziehenden Gewalt durch Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Die Gesetzesbindung wird nach dem nordrheinwestfälischen Gemeindeverfassungsrecht durch verschiedene Systeme sichergestellt. Als internes Kontrollsystem dient die Pflicht des Bürgermeisters, rechtswidrige Ratsbeschlüsse zu beanstanden und gegebenenfalls die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, § 54 Abs. 2 GO NRW. Kommt der Bürgermeister seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Bürgermeister anweisen, § 122 GO NRW. Dritte haben aber keine Klagebefugnis für eine Klage auf Einschreiten des Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde. Das gilt auch für das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, das mit Schreiben vom 29.05.2013 gegenüber dem Bürgermeister die Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 02.05.2013 angemahnt und darüber hinaus die Oberer Denkmalbehörde unter Hinweis auf das in § 9 OBG NRW geregelte Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden gebeten hat, das Fachamt beim Aufgabenvollzug zu unterstützen.

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland könnte bei weiterer Weigerung, das Bodendenkmal in die Denkmalliste einzutragen, gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW die (letzt-)Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeiführen.

 

Zusammenfassend sieht die Verwaltung keinen Spielraum bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste der Stadt Wassenberg, da auch der Rat an Recht und Gesetz gebunden ist und so letztlich der Eintragung zustimmen muss.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto