Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die beiliegende Gebührenbedarfsberechnung zur Abwasserbeseitigung (Anlage 1) zur Kenntnis und beschließt die im Entwurf vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen vom 14.12.2007 (Anlage 2) und setzt sie rückwirkend zum 01.01.2012 (Artikel I) bzw. zum 01.01.2014 (Artikel II) in Kraft.
Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation
Das
Gesamtvolumen der kostenrechnenden Einrichtung ‚Abwasserbeseitigung‘ kann mit
einem umlagefähigen Aufwand von 4.984.200,00 € beziffert werden.
a) Niederschlagswassergebühr
Die
Abrechnung der kostenrechnenden Einrichtung ‚Abwasserbeseitigung‘ schließt 2012
für den Bereich der Niederschlagswassergebühren mit einem „Überschuss“ von
66.604,63 €. Damit wird zunächst der bestehende Fehlbetrag aus den Vorjahren
von 61.152,07 € ausgeglichen, die verbleibenden 5.452,56 € werden dem
Sonderposten für den Gebührenausgleich zugeführt.
Auch
für das Jahr 2013 kann mit einer weiteren Zuführung in Höhe von rd. 40.000,00 €
gerechnet werden. Dieser Sonderposten wird nun zeitnah in 2014 aufgelöst.
Im
Jahr 2014 erfolgt die Auswertung der in 2013 erstellten Luftbilder durch ein
externes Ingenieur-Büro. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die
Gesamtfläche der befestigten, zugeleiteten Flächen erhöhen wird. Eine Erhöhung
der Flächenanteile ist bereits bei der Kalkulation berücksichtigt. Darüber
hinausgehende Mehrflächen oder ggf. sich ergebende Minderflächen würden zu
einer Über- oder Unterdeckung in der Abrechnung führen, die dann wieder zeitnah
über die Kalkulation für das Folgejahr eingestellt würde.
Die
Niederschlagswassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 1,75 €/m² (bisher 1,80 €/m²) festgesetzt.
b) Schmutzwassergebühr
Auch
die Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2012 hat zu einem positiven Ergebnis
geführt: der Fehlbetrag betrug zum 01.01.2013 lediglich noch 18.192,78 €;
derzeit wird mit einer Gebührenmehreinnahme in Höhe von rd. 47.000,00 €
gerechnet, so dass der Fehlbetrag Ende 2013 ausgeglichen ist und ein
Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von 28.000,00 € gebildet wird,
der umgehend den Gebührenzahlern zu Gute kommen wird und daher in die
Kalkulation 2014 eingestellt wird.
Die
Schmutzwassergebühr wird für das Jahr 2014 auf 3,20 €/m³ (bisher 3,22 €/m³) festgesetzt.
2. Satzung
Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster
hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es an seiner früheren,
jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem
Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Nach dem OVG NRW ist bei der
Erhebung der Schmutzwassergebühr der sogenannte Frischwassermaßstab nach wie
vor zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die
Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht
zugeführte Wassermengen - etwa im Falle gärtnerischer Nutzung - in Abzug
gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen
auferlegt werden. Daher muss § 4 Abs. 5 der Satzung
über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Gebührensatzung) geändert werden. Die
Bagatellregelung entfällt; im Gegenzug werden konkrete Regelungen zur Erfassung
der Wasserschwundmengen und Ausschlussfristen eingeführt.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft, da die
Stadt Wassenberg bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren mit
Vorausleistungen arbeitet und die Endabrechnung für das Jahr 2012 im Jahr 2013
erfolgte und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der OVG NRW zu beachten
war. Bei den angezeigten Fällen wurde diese Regelung bei der Abrechnung der
Schmutzwassergebühr 2012 bereits angewandt, da das Prozessrisiko zu hoch war.