Betreff
Landschaftsplan II / 4 "Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung"; hier: Stellungnahme der Stadt Wassenberg im Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft -Landschaftsgesetz- (LG)
Vorlage
BV/FB4/070/2013
Art
Beschlussvorlage

 Beschlussvorschlag:

Nachfolgende Punkte sind als Stellungnahme der Stadt Wassenberg in dieses Verfahren einzubringen:

1.            Die Festsetzung des unter Ziffer 2.1-8 geführten Naturschutzgebietes „Marienbruch“ wird abgelehnt. Dieser Bereich (ca. 31,0 ha zentraler Erholungswald) dient als intensiv genutztes Naherholungsgebiet und nimmt im Tourismus- und Stadtmarketingkonzept der Stadt Wassenberg eine besondere Stellung ein.

Hier ist ein sehr hohes Aufkommen von Erholungssuchenden zu verzeichnen (Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer, künftiger Kletterwald usw.) und deshalb muss diese Nutzung absolut in den Vordergrund gestellt werden. Auch wird das „Marienbruch“ vielfach durch Schulklassen besucht, die dort ihren Unterricht abhalten und über ein dauerhaftes Flächenbetretungsrecht verfügen müssen. Somit stellt der „Stadtwald“ ein pädagogisch wichtiger „Lernbereich“ dar, der zwingend in der jetzigen Form erhalten bleiben muss.

Unabhängig davon, dass die Begründung für die Ausweisung als Naturschutzgebiet auch nicht ansatzweise nachzuvollziehen ist (eine durchgehende Biotopstruktur ist nicht vorhanden, die Teiche sind keine natürlichen Gewässer, eine Fließgewässerstruktur ist höchstens bei Hochwasser vorhanden), stehen die v.g. städtischen Ziele einer intensiven Erholungsnutzung diesem Schutzzweck entgegen. Die Stadt hat in der Vergangenheit in der Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW auch in diesem Bereich die wünschenswerte Erhaltung und Entwicklung von besonders wertvollen Kleinbiotopen realisiert und sichergestellt, was auch in Zukunft weiter verfolgt wird.

Auch die notwendigen Verkehrssicherungsaspekte überlagern in diesem Bereich dem angedachten Schutzzweck.

Die abgestimmte Fläche für den Kletterpark wird nicht in gebotener Weise ausgewiesen, sondern mit überplant. Dabei hat der Kreis Heinsberg für diese Fläche am 18. Mai 2011 eine entsprechende Befreiung erteilt.

 

2.            Herausnahme des unter Ziffer 2.1-5 aufgeführten Naturschutzgebietes „Birgeler Bach / Birgelener Pützchen“. Das Birgelener Pützchen ist als Wallfahrtkapelle überregional bekannt und wird dementsprechend von vielen Pilgern, Wanderern, Radfahrern und Erholungssuchenden aufgesucht. Der gesamte Bereich um das Birgelener Pützchen wird das ganze Jahr über stark besucht, was auch in Zukunft gewährleistet sein muss.

 

In Abstimmung mit der Stadt Wassenberg könnten und sollten Teilbereiche in den unter den Ziffern 1 und 2 geplanten Naturschutzgebieten „Marienbruch“ und „Birgeler Bach / Birgelener Pützchen“ als geschützte Landschaftsbestandsteile ausgewiesen werden (z.B. im Naturschutzgebiet „Birgeler Bach“ in der nördlichen Teilfläche mit Erlenwald,  kleinflächigen Moorbirken und Grauweidenbeständen oder die gesetzlich geschützten Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz).

 

3.            Im Bereich der Ortslage Schaufenberg ist die Festlegung als Landschaftsschutzgebiet   zu           überprüfen und der Darstellung im Flächennutzungsplan (gemischte Baufläche) anzupassen.

 

4.         Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet im Bereich des stadteigenen Grundstückes Gemarkung Myhl, Flur 9, Flurstück 358 (gegenüber des Friedhofes in Myhl), soll entlang der K20 bis zu einer Tiefe von 40 m herausgenommen werden. Die Fläche wird im Zuge des Rückbaus der K20 u.U. zur Herstellung eines Wendehammers bzw. mit Nutzungen als Bestandteil einer Abrundungssatzung benötigt.

 

 

5.            Es wird angeregt, die Nutzung der Rur (z.B. durch das Unternehmen Paddel und Pedale) über die derzeitige zulässige Strecke bis Orsbeck hinaus bis nach Effeld zuzulassen, als einer der Bausteine des touristischen Entwicklungskonzeptes der Stadt Wassenberg.

 

6.            Da der Fahrradtourismus (besonders in den attraktiven Waldgebieten) einen Schwerpunkt im Tourismuskonzept der Stadt Wassenberg darstellt, muss das Radfahren in den Naturschutzgebieten, hier vor allem um den Effelder Waldsee herum, im Marienbruch und im Bereich des Birgelener Pützchens, auch künftig gewährleistet sein.

 

7.            Die Belange der Land- und Forstwirtschaft werden bereits in diversen anderen Stellungnahmen (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Landwirtschaftkammer, Bauernverbände, etc.) umfassend vorgetragen. Aus Sicht der Stadt Wassenberg als betroffene Grundstückseigentümerin von Land- und Forstwirtschaftsflächen sollte die vorzunehmende Abwägung und Gewichtung der unterschiedlichen Belange aus den vorgetragenen Anregungen und Einwände dieses Wirtschaftszweiges frühzeitig erfolgen und nachvollziehbar dargelegt werden.

 

8.            Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde zum Vorentwurf des Landschaftsplanes II/4        „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“

 

Innerhalb der Gebiete, die zur Ausweisung als Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete vorgesehen sind, befinden sich im Stadtgebiet von Wassenberg 10 eingetragene Baudenkmäler sowie die ebenfalls als Baudenkmäler eingetragenen Schlößer Effeld und Elsum mit ihren umgebenden Parkanlagen.

Die Erhaltung und Nutzung der Baudenkmäler darf nicht durch eine Ausweisung als Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet beeinträchtigt werden und es muss eine dauerhafte Nutzungsperspektive gewährleitet sein.

Innerhalb des Stadtgebietes von Wassenberg sind u.a. folgende eingetragene Baudenkmäler betroffen:

 

Nr. 24    Bauernhaus Ohe 5

Nr. 25    Bauernhaus Ohe 6

Nr. 27    Birgelener Pützchen

Nr. 28    Friedhofskapelle Birgelen

Nr. 31    Schloß Elsum

Nr. 32    Haus Dohr 1

Nr. 33    Altes Backhaus bei Gut Kromland

Nr. 39    Haus Neuerburg

Nr. 47    Schloß Effeld

Nr. 48    Wingertsmühle

Nr. 61    Ehemaliger Bahnhof Rosenthal

Nr. 68    Betkapelle in Forst, Rurtalstraße

 

Es wird darum gebeten, die v.g. Standorte der betroffenen Baudenkmäler, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen, Gärten, Parks und Hofflächen etc. aus den Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebieten herauszunehmen oder Ausnahmeregelungen für Baudenkmäler und deren unmittelbare Umgebung vorzusehen. Des Weiteren sollten die eingetragenen Baudenkmäler in der Karte gekennzeichnet werden.

 

Auf die Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 29.07.2013 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

 

 

 


Sachverhalt:

Mit Anschreiben vom 21. Juni 2013 wurde u.a. auch die Stadt Wassenberg als Träger öffentlicher Belange gemäß § 27 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft -Landschaftsgesetz (LG) – am Landschaftsplan II / 4 „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ -Vorentwurf- beteiligt und darum gebeten, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

 

Nach entsprechenden Abstimmungsgesprächen mit der Kreisverwaltung wurde im Rahmen der Planungs- und Umweltausschusssitzung am 11. September 2013 (TOP 3.) der Vorentwurf durch Vertreter des Kreises Heinsberg und des von dort beauftragten Planungsbüros vorgestellt und erläutert.

 

Aus Sicht der Verwaltung beinhaltet die im Beschlussvorschlag genannte Stellungnahme zum Vorentwurf des Landschaftsplanes II / 4 „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ die wesentlichen Punkte, die in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind.

 

Es gilt der ergänzende Hinweis, dass es sich derzeit nur um einen Vorentwurf des Landschaftsplanes handelt; auch bei den weiteren Verfahrensschritten wird die Stadt Wassenberg entsprechend beteiligt.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto