Betreff
Erlass der 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Vorlage
BV/FB5/050/2013
Aktenzeichen
22 41 00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat,

1.         die im Entwurf vorgelegte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung zu beschließen und mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft zu setzen;

2.         die Verwaltung zu beauftragen, ein Dienstleistungsunternehmen mit der kurzfristigen Durchführung einer Hundebestandsaufnahme auf Erfolgsbasis zu beauftragen.


Sachverhalt:

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“.

Da die Steuersätze seit rd. 26 Jahren (1987) unverändert sind, steht in Wassenberg die Steuer in keinem Verhältnis mehr zu einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

In ordnungspolitischer Hinsicht verfolgt die Hundesteuer die Eindämmung der Hundehaltung. Damit einher geht die Abdeckung der finanziellen Aufwendungen, die der Stadt durch das vermehrte Hundeaufkommen entstehen, wie die widerrechtliche Verschmutzung von Gehwegen, Parkanlagen, anderen öffentlichen Einrichtungen durch Hundekot (in den Grünflächen im Stadtzentrum treffen die Gärtner bei ihren manuell auszuführenden Arbeiten zur Unterhaltung der Beetflächen teilweise unzumutbare Zustände an), die Behinderung und Gefährdung von Kindern, Fußgängern und Radfahrern und die von Hunden ausgehende Lärmbelästigung. Die große Anzahl von Hunden und die mögliche unkontrollierte Ausbreitung der Hundehaltung rechtfertigen die Besteuerung zur Eindämmung der Hundehaltung. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben eines Wassenberger Bürgers vom 16.07.2013 zum Hundelärm und der Verantwortung der Stadt wegen der niedrigen Steuersätze überproportionalen Hundehaltung (bekannt gegeben in der Sitzung des Rates der Stadt Wassenberg am 18.07.2013) hingewiesen. Dieses Schreiben ist nur ein Beispiel von der Vielzahl eingehender Beschwerden zum Hundeaufkommen im Stadtgebiet.

Die Hundesteuer dient wie alle übrigen Steuerarten der Finanzierung des Ausgabebedarfs der Stadt. Die Hebesätze für Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer wurden seit 1987 mehrfach angehoben, zuletzt ab dem Jahr 2013; die Hundesteuer darf von dieser Entwicklung nicht erneut ausgenommen werden; eine Anpassung ist mehr als überfällig.

Die Steuersätze der Stadt Wassenberg sind im Kreisvergleich mit Abstand die niedrigsten (aus nicht amtlicher Quelle sogar die niedrigsten in Nordrhein-Westfalen):

 

1 Hund

2 Hunde
je Hund

3 und mehr Hunde
je Hund

Erkelenz

   56,00 €

   98,00 €

 126,00 €

Gangelt

   54,00 €

   78,00 €

   96,00 €

Geilenkirchen

   60,00 €

   82,00 €

   96,00 €

Heinsberg

   60,00 €

   84,00 €

 120,00 €

Hückelhoven

   48,00 €

   84,00 €

 120,00 €

Selfkant

   47,00 €

   78,00 €

   94,00 €

Übach-Palenberg

   72,00 €

   84,00 €

   96,00 €

Waldfeucht

   42,00 €

   72,00 €

   84,00 €

Wegberg

   66,00 €

   98,00 €

 126,00 €

Durchschnitt

  56,11 €

  84,22 €

    106,44 €

Wassenberg

   30,70 €

   39,90 €

   49,10 €

(Steuersätze zu „gefährlichen Hunden“ wurden hier vernachlässigt)

Die Verwaltung schlägt vor die Steuersätze wie folgt festzusetzen:

a)            wenn nur ein Hund gehalten wird                             60,00 €/Jahr,

b)            wenn zwei Hunde gehalten werden                          84,00 € je Hund/Jahr,

c)            wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden     120,00 € je Hund/Jahr.“

Darüber hinaus schlägt die Verwaltung folgende formale Änderungen vor:

·      Bei den Steuerbefreiungstatbeständen wird das Merkmal „Gl“ (Gehörlosigkeit) eingefügt (entsprechend den Vorschlägen in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes).

·      In § 7 Abs. 5 Satz 1 der Hundesteuersatzung wird der Klammerzusatz berichtigt, da es sich um einen Zahlendreher handelt.

·      § 8 wird aufgehoben, da sich durch die Bürokratieabbaugesetze I und II andere Verfahren ergeben haben, die über die Verweisung des § 20 KAG NW Anwendung finden.

Derzeit sind 2.037 Hunde zur Hundesteuer veranlagt. Zwar sind die Halter per Satzung zur Anmeldung der von ihnen gehaltenen Hunde verpflichtet, jedoch wollen dies erfahrungsgemäß nicht alle Hundehalter und kommen daher ihrer Melde- und Zahlungspflicht nur in eingeschränktem Umfang nach. Um eine höhere Steuer­gerechtigkeit zu erlangen regt die Verwaltung an, eine Hundebestandsaufnahme durch ein Dienstleistungs­unternehmen durchführen zu lassen. Eine derartige Bestands­aufnahme wurde zuletzt im Jahr 2003 durchgeführt und hat im Ergebnis zu 231 bis dahin nicht erfassten Hunden geführt (man rechnet mit rd. 15 - 20 % bislang nicht erfasster Hunde).

Die Durchführung sollte ausschließlich auf Erfolgsbasis erfolgen.