hier: Bildung eines Wahlausschusses
Beschlussvorschlag:
Für die
Kommunalwahl 2014 wird ein Wahlausschuss mit insgesamt 10 Beisitzern
sowie
Stellvertretern und Stellvertreterinnen gebildet.
Sachverhalt:
Für
die Kommunalwahl in 2014 ist - wie zu
jedem Wahltermin besonders – gemäß
§
2 Abs. 3 KWahlG ein Wahlausschuss zu bilden.
Dem für das Wahlgebiet
zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1. das Wahlgebiet in
Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
2. über Verfügungen des
Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die
Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes),
3. über die Zulassung der
Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
4. das Wahlergebnis
festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).
Der
Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht
oder zehn Beisitzern, die vom Rat der Stadt gewählt werden; eine Benennung oder
Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für
jeden Beisitzer im Wahlausschuss sollte ein persönlicher Stellvertreter gewählt
werden (§ 6 Abs. 1 KWahlO). Beisitzer und Stellvertreter müssen nicht
Mitglieder des Rates sein. Der Wahlausschuss kann neben den Ratsmitgliedern
auch andere zum Rat der Stadt Wassenberg wählbare sachkundige Bürger berufen.
Deren Anzahl darf jedoch diejenige der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht
erreichen (§ 58 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KWahlG). Wahlbewerber
dürfen zugleich Beisitzer im Wahlausschuss sein (§ 2 Abs. 7 KWahlG in
Verbindung mit
§ 6 Abs. 3 Satz 2 KWahlO); dies gilt jedoch nicht für Bewerber für das Amt des
hauptamtlichen Bürgermeisters (§ 2 Abs. 7 KWahlG).
Dem
Wahlausschuss gehörten für die vergangenen Wahlen jeweils 8 Beisitzer an. Das
Zugriffsrecht der Parteien/Fraktionen auf die Besetzung orientiert sich am
Ergebnis der jeweiligen Kommunalwahl.
Bei
dem hierbei zu verwendenden Höchstzahlenverfahren nach D’Hondt (§ 2 Abs. 3
KWahlG i.V. m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO) entfiele
auf die Fraktion „DIE LINKE“ kein Vorschlagsrecht für einen Beisitzer (s.
Tabelle):
|
|
Berechnung Höchstzahlverfahren
bei 8 Mitgliedern |
|
|||
Mandate |
2009 |
Teiler 1 |
Teiler 2 |
Teiler 3 |
Teiler 4 |
Sitze |
CDU |
18 |
18 |
9 |
6 |
4,5 |
4 |
SPD |
8 |
8 |
4 |
1,33 |
2 |
2 |
FDP |
3 |
3 |
1,5 |
1 |
0,75 |
1 |
Grüne |
3 |
3 |
1,5 |
1 |
0,75 |
1 |
Die Linke |
2 |
2 |
1 |
0,66 |
0,5 |
0 |
|
|
|
|
|
|
8 |
Bei
einer Besetzung des Wahlausschusses mit 10 Beisitzern erhielte auch die
Fraktion „DIE LINKE“ ein Vorschlagsrecht:
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|
Berechnung Höchstzahlverfahren
bei 10 Mitgliedern |
||||
Mandate |
2009 |
Teiler 1 |
Teiler 2 |
Teiler 3 |
Teiler 4 |
Sitze |
CDU |
18 |
18 |
9 |
6 |
4,5 |
4 |
SPD |
8 |
8 |
4 |
1,33 |
2 |
3 |
FDP |
3 |
3 |
1,5 |
1 |
0,75 |
1 |
Grüne |
3 |
3 |
1,5 |
1 |
0,75 |
1 |
Die Linke |
2 |
2 |
1 |
0,66 |
0,5 |
1 |
|
|
|
|
|
|
10 |
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Satz 2 KWahlG sollen nach
Möglichkeit alle vertretenen Parteien und Wählergruppen einer Kommune bei der
Bildung von Wahlorganen berücksichtigt werden. Aus diesem Grund schlägt die
Verwaltung vor, den Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2014 mit 10 Beisitzern
zu besetzen.
In
der Regel und bisher auch üblich wird die Besetzung über einen einheitlichen
und einvernehmlichen Wahlvorschlag vorgenommen. Hierfür werden die Fraktionen
mit dieser Vorlage gebeten, entsprechende Vorschläge zu machen. Der
Wahlausschuss könnte dann bereits nach entsprechendem Ratsbeschluss am
28.02.2013 frühzeitig (Termin der Sitzung ist für den 15.04.2013 eingeplant)
die Neueinteilung des Wahlgebietes für die Kommunalwahl 2014 vornehmen (vgl.
auch Erläuterungen Sitzungsvorlage zur Vertreterzahl für die Wahl 2014).