Betreff
Kommunalwahl 2014
hier: Bildung eines Wahlausschusses
Vorlage
BV/FB3/002/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für die Kommunalwahl 2014 wird ein Wahlausschuss mit insgesamt 10 Beisitzern

sowie Stellvertretern und Stellvertreterinnen gebildet.

 

 


Sachverhalt:

 

Für die Kommunalwahl in 2014 ist -  wie zu jedem Wahltermin besonders  – gemäß

§ 2 Abs. 3 KWahlG ein Wahlausschuss zu bilden.

 

Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:

1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),

2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes),

3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),

4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat der Stadt gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für jeden Beisitzer im Wahlausschuss sollte ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden (§ 6 Abs. 1 KWahlO). Beisitzer und Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Rates sein. Der Wahlausschuss kann neben den Ratsmitgliedern auch andere zum Rat der Stadt Wassenberg wählbare sachkundige Bürger berufen. Deren Anzahl darf jedoch diejenige der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KWahlG). Wahlbewerber dürfen zugleich Beisitzer im Wahlausschuss sein (§ 2 Abs. 7 KWahlG in Verbindung mit
§ 6 Abs. 3 Satz 2 KWahlO); dies gilt jedoch nicht für Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters (§ 2 Abs. 7 KWahlG).

 

Dem Wahlausschuss gehörten für die vergangenen Wahlen jeweils 8 Beisitzer an. Das Zugriffsrecht der Parteien/Fraktionen auf die Besetzung orientiert sich am Ergebnis der jeweiligen Kommunalwahl.

 

Bei dem hierbei zu verwendenden Höchstzahlenverfahren nach D’Hondt (§ 2 Abs. 3 KWahlG  i.V. m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO) entfiele auf die Fraktion „DIE LINKE“ kein Vorschlagsrecht für einen Beisitzer (s. Tabelle):

 

 

 

Berechnung Höchstzahlverfahren bei 8 Mitgliedern

 

Mandate

2009

Teiler 1

Teiler 2

Teiler 3

Teiler 4

Sitze

CDU

18

18

9

6

4,5

4

SPD

8

8

4

1,33

2

2

FDP

3

3

1,5

1

0,75

1

Grüne

3

3

1,5

1

0,75

1

Die Linke

2

2

1

0,66

0,5

0

 

 

 

 

 

 

8

 

 

Bei einer Besetzung des Wahlausschusses mit 10 Beisitzern erhielte auch die Fraktion „DIE LINKE“ ein Vorschlagsrecht:

 

 

 

Berechnung Höchstzahlverfahren bei 10 Mitgliedern

Mandate

2009

Teiler 1

Teiler 2

Teiler 3

Teiler 4

Sitze

CDU

18

18

9

6

4,5

4

SPD

8

8

4

1,33

2

3

FDP

3

3

1,5

1

0,75

1

Grüne

3

3

1,5

1

0,75

1

Die Linke

2

2

1

0,66

0,5

1

 

 

 

 

 

 

10

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 KWahlG  sollen nach Möglichkeit alle vertretenen Parteien und Wählergruppen einer Kommune bei der Bildung von Wahlorganen berücksichtigt werden. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2014 mit 10 Beisitzern zu besetzen.

 

In der Regel und bisher auch üblich wird die Besetzung über einen einheitlichen und einvernehmlichen Wahlvorschlag vorgenommen. Hierfür werden die Fraktionen mit dieser Vorlage gebeten, entsprechende Vorschläge zu machen. Der Wahlausschuss könnte dann bereits nach entsprechendem Ratsbeschluss am 28.02.2013 frühzeitig (Termin der Sitzung ist für den 15.04.2013 eingeplant) die Neueinteilung des Wahlgebietes für die Kommunalwahl 2014 vornehmen (vgl. auch Erläuterungen Sitzungsvorlage zur Vertreterzahl für die Wahl 2014).