hier: Satzung zur Verringerung der Vertreterzahl
Beschlussvorschlag:
Die für die Größenordnung (Einwohnerzahl) der Stadt
Wassenberg nach § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) zu wählende Zahl
von 38 Stadtverordneten wird für die Kommunalwahl 2014 um 2 Vertreter, davon 1
in Wahlbezirken, verringert. Ab der Kommunalwahl 2014 beträgt die Zahl
der Vertreter im Rat der Stadt Wassenberg somit 36 Stadtverordnete.
Die als Anlage
beigefügte Satzung über die Verringerung der Vertreterzahl wird hiermit
erlassen.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 28.04.2008 über die Zahl der zu wählenden Vertreter für
die Kommunalwahl 2009 mit Ablauf der Wahlperiode außer Kraft.
Sachverhalt:
Gemäß § 3 Abs. 2
des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der z.Z. geltenden Fassung beträgt die
Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von
über 15.000, aber nicht über 30.000 Einwohnern, 38 Vertreter, davon die Hälfte,
also 19, in Wahlbezirken. Die Gemeinden können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG
bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der
zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken,
verringern. Bedingt durch Artikel 12 Satz 2 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen verkürzt
sich die vorgenannte Frist von 15 Monaten für die Kommunalwahl in 2014 um 4
Monate, so dass spätester Termin zur Verringerung der Zahl der Vertreter durch
Satzung nunmehr der 20. März 2013
ist.
Hierauf hat das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW aktuell im Dezember 2012
die Kommunen hingewiesen.
Bereits bei der
Neueinteilung des Wahlgebietes für die Kommunalwahl 2009 hat die Verwaltung im
Wahlausschuss vom 25.06.2008 darauf verwiesen, dass über den Zeitraum 2009
hinaus aufgrund der zu erwartenden Einwohnerentwicklung zukünftig die
zulässigen Obergrenzen von Bezirken im Stadtteil Wassenberg überschritten sein
werden.
Diese Prognose
hat sich anhand der aktuellen Einwohnerzahlen nunmehr bestätigt und führt dazu,
dass die derzeitige Einteilung in den Wahlbezirken 4 und 6 bereits die
zulässige Obergrenze überschritten hat und im Wahlbezirk 2 unmittelbar erreicht
wird (auf die als Anlage beigefügte
Tabelle wird verwiesen).
Eine fehlerhafte
bzw. unzulässige Wahlbezirkseinteilung stellt nach § 40 Abs. 1 b KWahlG eine
Unregelmäßigkeit bei der Wahlvorbereitung dar, die zur Ungültigkeit einer Wahl
führen kann.
Aus diesem Grunde
ist eine Neueinteilung des Wahlgebietes dahingehend zwingend erforderlich, für
den Stadtteil Wassenberg einen weiteren Wahlbezirk zu bilden.
Die übrigen
Wahlbezirke in den jeweiligen Ortschaften zeigen keinen Handlungsbedarf und
wurden bereits in Vorjahren an die dortige Einwohnerentwicklung angepasst. Die
aus der v.g. Tabelle (s. Anlage) derzeitige geringfügige Unterschreitung der
Grenze im Wahlbezirk 14 – Birgelen – kann über die anderen Birgelener Bezirke
kompensiert und ausgeglichen werden.
Für den Stadtteil
Wassenberg sind jedoch für eine zulässige und ausreichende Einteilung 7 (statt
bisher 6) Bezirke zu bilden; insgesamt umfasst das Wahlgebiet der Stadt
Wassenberg dann zukünftig insgesamt 18 statt bisher 17 Wahlbezirke.
Die Neueinteilung
des Wahlgebietes ist Aufgabe des Wahlausschusses und muss (für die Kommunalwahl
2014) spätestens am 20.10.2013 erfolgt sein.
Die Verwaltung
beabsichtigt jedoch, über den Wahlausschuss schon frühzeitiger die
Neueinteilung vorzunehmen, damit die neue Wahlbezirkseinteilung bereits für die
Bundestagswahl 2013 eingerichtet und genutzt werden kann und den Wählern für
die Wahlen in 2014 bereits vertraut sind.
Darüber hinaus
wird den Parteien so auch frühzeitig die Gelegenheit gegeben, ihre Bewerber für
die Kommunalwahl 2014 ortsbezogen und konkret aufzustellen.
Da die Anzahl der
Wahlbezirke über § 3 Abs. 2 KWahlG analog mit der Zahl der Vertreter verknüpft
ist, ergeben sich daraus in der Konsequenz 36 Vertreter für den im Jahre 2014
zu wählenden Stadtrat.
Wie eingangs
erwähnt, bedarf es hierzu eines entsprechenden Satzungsbeschlusses.
Der entsprechende
Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt. Er beinhaltet gleichzeitig die
Aufhebung der bisherigen Satzung vom 28.04.2008.