Betreff
Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Wassenberg
hier: 5. Fortschreibung
Vorlage
SBW/017/2010
Aktenzeichen
66 20 01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Wassenberg wird beschlossen und ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 53 Abs. 1 a des Landeswassergesetzes NRW zur Prüfung vorzulegen.


Sachverhalt:

 

Aufgrund des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) haben die Städte und Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung beinhaltet nach § 53 Abs. 1 Ziffer 7 LWG NRW auch die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes.

Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legt die Stadt der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Köln) eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten für die erforderlichen Maßnahmen vor.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von 6 Jahren (bisher 5 Jahre) erneut der zuständigen Behörde vorzulegen. Es ist von dort grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Stadt davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Stadt vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 Landeswassergesetz erfüllt werden.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Datum vom 08.08.2008 eine neue Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten erlassen. Diese berücksichtigt insbesondere, dass mit der Änderung des Landeswassergesetzes zum 11.05.2005 der Inhalt von Abwasserbeseitigungskonzepten erweitert worden ist. Nunmehr muss das Abwasserbeseitigungskonzept Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51 a LWG NRW und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann.

Weitere Punkte, auf die die Bezirksregierung Köln bei ihrer Prüfung besonders achtet, ist die Herbeiführung des Benehmens mit dem Wasserverband Eifel-Rur, die Aussagen zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung) und die Dokumentation der Einhaltung der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV.Kan).

 

Parallel zur Zustellung der Einladung für diese Bauausschusssitzung wurde den Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur fraktionsinternen Beratung gesondert übersandt.

 

Darüber hinaus wird Herr Prof. Dr. Nacken in der Sitzung das Abwasserbeseitigungskonzept erläutern.


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

           jährlich

          500.000,00 €

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

                  jährlich

Ja, mit € 500.000,00       

Kostenstelle/Konto

 

91130101

     785200