Betreff
Stadtkernsanierung Wassenberg;
hier: Folgenutzung ehemaliges Freibad
Vorlage
MV/FB4/001/2012
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Bereits in der Planungs- und Umweltausschusssitzung am 27. September 2011 (TOP 2.) wurden von drei örtlichen Architekturbüros Planentwürfe zum o.g. Betreff vorgestellt. Diese Präsentationen wurden den Fraktionen anschließend als Anlage zur Niederschrift ( in Papierform ) sowie digital zur weiteren Beratung zur Verfügung gestellt.

 

Alle Entwürfe stellten schwerpunktmäßig die Fortführung des Parkgürtels in diesem Bereich, die Erhaltung des ehemaligen Badewärterhäuschens sowie die Verlagerung des Spielplatzes (gegenüber an der Parkstraße) heraus. Desweiteren solle durch schnelles Handeln erreicht werden, den heutigen Missstand zu beseitigen.

 

 

Der Bereich des ehemaligen Freibades ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wassenberg als Grünfläche dargestellt. In Abstimmung mit der Bauaufsicht des Kreises Heinsberg wurde geklärt, dass für mögliche Folgenutzungen in diesem Bereich ( z.B. Spielplatzverlagerung, Volleyballfeld, sportliche Aktivitäten, Erhalt oder auch Neubau eines Gebäudes für möglicherweise gastronomische Zwecke) unter dem Aspekt des derzeit geschilderten Sachverhaltes keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist und dass die vorgesehenen Maßnahmen auch als Einzelbaumaßnahmen im Bereich der Grünflächen genehmigungsfähig erscheinen ( § 35 Abs. II Baugesetzbuch ). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein konkretes Maßnahmenprogramm, das vom Stadtrat noch abschließend zu beschließen wäre, maßgebliche Grundlage für die abschließende Beurteilung der Bauaufsicht sein wird.

 

Bezüglich einer Umnutzung des Spielplatzgeländes entlang der Parkstraße im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 22 „Welfenstraße“ mit der Maßgabe, diese Fläche zukünftig einer baulichen Nutzung zuzuführen, teilt das Kreisbauamt Heinsberg die von hier vertretene Rechtsauffassung, dass dies in einem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch erfolgen könnte.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es unabdingbar, dass zunächst ein konkretes Maßnahmenprogramm erstellt und vom Stadtrat beschlossen wird. Auf dieser Grundlage wären dann die weiteren bau- bzw. planungsrechtlichen Schritte vorzunehmen.