Betreff
Anpassung der Gesellschaftsverträge und Satzungen von Beteiligungen an die geänderten Vorschriften der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bei den Tochtergesellschaften der NEW Kommunalholding GmbH
hier: 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz mit Anpassungen des§ 108 GO NRW
Vorlage
BV/FB5/117/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.            Der Anpassung der Gesellschaftsverträge der Beteiligungen

1)      NEW mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH

2)      NEW mobil & aktiv Viersen GmbH

3)      WestVerkehr GmbH

4)      NEW aktiv Grevenbroich GmbH

5)      EMG Entwässerung Mönchengladbach GmbH

6)      EVIE Viersen GmbH

7)      NEW Umwelt GmbH

entsprechend der beigefügten Anlagen an die geänderten Vorschriften der GO NRW wird zugestimmt.

2.            Der Vertreter der Stadt Wassenberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH, in der NEW Kommunalholding GmbH und in der NEW AG wird ermächtigt, die Änderungen umzusetzen und redaktionellen Anpassungen zuzustimmen und diese vorzunehmen.  


Sachverhalt:

Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadt­entwicklungs­gesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

Kreis Heinsberg                rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen                       rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven                         rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg                         rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg                               rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz                                  rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt                         rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant                        rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht rd.  0,27 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten         rd.  0,02 %

zusammen                                        rd.  8,95 %

Trotz dieser geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, da die vorzunehmenden Änderungen der Gesellschaftsverträge bei den Tochtergesellschaften der NEW Kommunalholding GmbH als wesentlich zu bewerten sind.

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es entsprechender Beschlüsse des Stadtrates, wie aus § 41 der Gemeindeordnung (GO) NRW folgt.

Aufgrund einer Anpassung des Handelsgesetzbuches an EU-rechtliche Vorschriften müssen alle großen Kapitalgesellschaften zukünftig einen Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstellen. Da gemäß §108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW (alt) alle kommunalen Gesellschaften, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Größenklasse, als große Kapital­gesellschaften zu behandeln waren, hätten alle kommunalen Gesellschaften einen Nachhaltigkeits­bericht erstellen müssen. Das wäre für kleine und mittlere Gesellschaften, nach der Größenklassendefinition des § 267 HGB, unverhältnismäßig gewesen. Deshalb hat der Landesgesetzgeber mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen die Behandlung von kleinen und mittleren Gesellschaften wie große Gesellschaften aus der GO NRW gestrichen.

Da in der Vergangenheit durch die Bezirksregierung im Rahmen der Anzeigen nach § 115 GO NRW darauf geachtet wurde, dass ein Verweis auf die Regelungen des § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW auch in den Gesellschaftsverträgen enthalten war, hat fast jede kommunale Gesellschaft in der Satzung einen entsprechenden Passus, der sie verpflichtet, dass sie nach den Regeln für große Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss aufzustellen und zu prüfen hat. Dieser Passus muss nun in den Satzungen der Gesellschaften geändert werden, um der Intention des Landesgesetzgebers zu folgen.

Ebenfalls im Zuge des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist der § 108 Abs. 1 Nr. 9 (alt) entfallen, der Regeln für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse enthielt. Auch auf diesen Paragrafen wird in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig verwiesen. Diese Verweise müssen entfallen, da sie sonst ins Leere laufen würden. Die Veröffentlichung richtet sich zukünftig auch nach den Regelungen des HGB.

Die Gesellschaftsverträge der direkten Tochter- und Enkelgesellschaften der NEW Kommunalholding GmbH sollen nunmehr angepasst werden. Für die NEW Kommunalholding GmbH ist keine Anpassung erforderlich, da es sich bei dieser Gesellschaft um eine große Kapitalgesellschaft handelt.

Für die Tochtergesellschaften der NEW AG erfolgt eine Anpassung in naher Zukunft. Dazu wird dann eine entsprechende Sitzungsvorlage gefertigt werden.

Die vorgeschlagenen neuen Formulierungen des jeweiligen Paragrafen der Gesellschafts­verträge sind für die einzelnen Gesellschaften als Anlage, in der Nummerierung des Beschlussentwurfs, beigefügt. Zu den Einzelheiten der beabsichtigten Gesellschaftsvertrags­änderungen wird auf die in den Anlagen beigefügten Synopsen der Gesellschaftsverträge verwiesen. Dabei wird sich die Stadt Wassenberg auf Grund des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH den Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen zu 1, 2, 4, 5, 6 und 7 anschließen, die von der zuständigen Gebietskörperschaft vorgeschlagen werden.

Die neutrale Textform in den Gesellschaftsverträgen, ohne statische Verweise auf die GO NRW, wurde gewählt, um bei Anpassungen der Gemeindeordnung oder bei Änderungen der Größenklasse der Gesellschaften nicht jeweils die Gesellschaftsverträge notariell anpassen zu müssen. Dadurch wird der Abbau der Bürokratie, der durch die geänderte Gemeinde­ordnung initiiert wurde, entsprechend kostengünstig und unbürokratisch umgesetzt.

Die Änderungen der Gesellschaftsverträge sollen kurzfristig – in der Regel in der nächsten Gesellschafterversammlung – vollzogen werden.

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.

Gemäß § 108 Abs. 5 lit. b GO NRW bedarf es hinsichtlich der Änderung der Gesellschafts­verträge der vorherigen Zustimmung des Stadtrates.


Anlagenverzeichnis:

 

  1. Synopse NEW mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH
  2. Synopse NEW mobil & aktiv Viersen GmbH
  3. Synopse WestVerkehr GmbH
  4. Synopse NEW aktiv Grevenbroich GmbH
  5. Synopse EMG Entwässerung Mönchengladbach GmbH
  6. Synopse EVIE Viersen GmbH
  7. Synopse NEW Umwelt GmbH