Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Kalkulation der Benutzungsgebühren für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose 2025 und Erlass der 1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg
Vorlage
BV/FB5/107/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die beiliegende Gebührenbedarfsberechnung zu den Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg, die im Entwurf vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg zu beschließen und mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft zu setzen.


Sachverhalt:

Durch Beschluss des Rates vom 21.03.2024 ist die neue Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wassenberg mit Wirkung ab dem 01.04.2024 in Kraft getreten.

Mit der neuen Satzung sind Regelungen hinsichtlich des Benutzungsverhältnisses (z. B. Einweisung und Aufnahme in die Einrichtung, Aufsicht, Hausordnung. Haftung sowie Beendigung des Benutzungsverhältnisses) festgelegt und klargestellt worden.

Die Gebührenerhebung erfolgt nunmehr über einen monatlichen Pauschalbetrag pro Person. Hierfür ist eine umfassende Neukalkulation der Benutzungsgebühren auf Grundlage der Teilergebnisplanung des Haushalts erfolgt.

Festgelegt wurde ebenfalls, dass die Gebührenkalkulation jährlich nach den Grundsätzen von kostenrechnenden Einrichtungen erneuert werden solle.

In der laufenden Haushaltsausführung des Jahres 2024 ist nunmehr festgestellt worden, dass sich gegenüber der Haushaltsplanung deutliche Mehraufwendungen ergeben werden. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für Energie und Wasser, für die Unterhaltung der Gebäude sowie für Sicherheitsdienstleistungen.

Begründet sind diese Mehraufwendungen in der weiter angestiegenen Zahl der unterbrachten Personen, in der Erweiterung des Gebäudebestands sowie in der allgemeinen Preisentwicklung dieser Leistungen.

Investitionen und Sanierungsaufwendungen, die über die Zuweisungen des Ukraine-Sonder­vermögens finanziert werden, sind in dieser Kalkulation bereits unberücksichtigt.

Personalaufwendungen, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen unterliegen aktuell jedoch nur geringen Steigerungen.

Diese Entwicklungen führen im Zeitraum 01.04.2024 (seit Inkrafttreten der neuen Gebühren­satzung) bis 31.12.2024 zu einem Fehlbetrag von voraussichtlich 121.125 €.

Nach den Grundsätzen der Gebührenkalkulation soll dieser Fehlbetrag nunmehr innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden.

Für das Jahr 2025 wird eine ähnliche Kostenentwicklung erwartet. Gemäß dem Entwurf zum Haushaltsplan 2025 ergibt sich ein Gebührenbedarf von 638.500 € (zzgl. einem Drittel des Verlustvortrags aus dem Vorjahr, mithin 40.735 €).

Weitere maßgebliche Kalkulationsgrundlage ist die voraussichtliche Belegungszahl. Hierbei wird die Höchstzahl der vergangenen 12 Monate angesetzt, wobei für das Jahr 2025 mit einer weiter durchgehend hohen Belegung gerechnet wird.

Es wird daher für die Gebührenkalkulation 2025 von einer Belegungszahl von 241 Personen ausgegangen, was auch der aktuellen Belegung zum 01.11.2024 entspricht.

Gemäß des vorliegenden umlagefähigen Aufwands und der voraussichtlichen Belegungszahl ergibt sich somit für das Jahr 2025 folgende Nutzungsgebühr:

  • 234,74 € / Person / Monat         (Vorjahr 179,78 €)

Für eine zuvor angeregte Staffelung der Benutzungsgebühren im Rahmen einer Sozialklausel wird aktuell kein Bedarf gesehen, da die Kosten der Unterkunft für den wesentlichen Anteil der Personen vollständig über die Leistungen im Rahmen des Asylbewerber­leistungsgesetzes übernommen werden. Von allen im Übergangsheim untergebrachten Personen, die sich im lfd. Asylverfahren befinden oder geduldet sind, sind aktuell nur 14 Personen erwerbstätig, davon 11 Einzelpersonen, 1 Person mit Partner:in sowie eine Person mit Partner:in und einem Kind. Eine Sozialklausel, die z. B. kinderreiche Familien oder Alleinstehende mit Kindern hinsichtlich der zu zahlenden Unterkunftskosten entlasten würde, käme insofern gar nicht zum Zuge.

In den Fällen außerhalb eines lfd. Asylverfahrens werden die Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter übernommen, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Lediglich Personen, die über ein so hohes Einkommen verfügen, dass sie unter Berücksichtigung der für Erwerbstätigkeit vorgesehenen Freibeträge nicht mehr als bedürftig gelten, sind insofern persönlich von der Gebührenerhebung betroffen. Überwiegend handelt es sich hier um Personen, die nicht mehr zwingend im Übergangsheim untergebracht werden müssten, sondern auch eigene Wohnungen beziehen könnten.

Für eine weitere Anpassung inhaltlicher Regelungen über die Nutzung der Einrichtungen wird aktuell ebenfalls kein Bedarf gesehen.


Finanzielle Auswirkungen

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

Personalkosten

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

                                       

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

im Finanzplan (investiv)

Nein

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

90530300/4321510


Anlagenverzeichnis:

  • Gebührenkalkulation 2025
  • 1. Änderungssatzung