Betreff
Festlegung der Zahl der Vertreter im Rat der Stadt Wassenberg zur Kommunalwahl 2025; hier: Entscheidung über die Aufhebung der Satzung zur Verringerung der Vertreterzahl und Anwendung der kommunalrechtlichen Regelgröße
Vorlage
BV/FB1/047/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Aufhebung der Satzung vom 12.07.2019 über die Zahl der Vertreter im Rat der Stadt Wassenberg für die Kommunalwahl 2020 wird beschlossen. Die bisherige Verringerung der Sitzanzahl wird insoweit aufgehoben und die Anzahl der Sitze zur Kommunalwahl 2025 auf die gesetzliche Regelgröße zurückgeführt.


Sachverhalt:

Für die Stadt Wassenberg beträgt nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz NRW) als Gemeinde mit einer Bevölkerungszahl über 15.000, aber nicht über 30.000, die Zahl der für den Rat der Stadt Wassenberg zu wählenden Vertreter 38, davon 19 in Wahlbezirken.

In seiner Sitzung vom 11.07.2019 hatte der Rat der Stadt Wassenberg von der gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz NRW bestehenden Möglichkeit der Verringerung der Sitzanzahl Gebrauch gemacht und eine Satzung darüber beschlossen, die gesetzliche Regelgröße von 38 Stadtverordneten (davon 19 in Wahlbezirken) auf 36 Stadtverordnete, davon 18 in Wahlbezirken, zu reduzieren. Jene Satzung ist zur Kommunalwahl 2020 in Kraft getreten (auch zur vorausgegangenen Legislaturperiode war eine Reduzierung um zwei Sitze beschlossen worden). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Kommunalwahl 2020 durch jeweils ein erforderliches Ausgleichsmandat für die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Sitzanzahl tatsächlich wieder um zwei Sitze auf insgesamt 38 aufgewachsen ist.

Die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz NRW durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz NRW bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode durch Satzung verändert wird. In zeitlicher Hinsicht wäre insoweit zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Verringerung beibehalten werden soll oder ein neuer Beschluss über die Sitzanzahl gefasst wird.

Verwaltungsseitig wird dabei angemerkt, dass sich die Bevölkerungszahl seit der letzten Entscheidung über die Verringerung der Sitzanzahl maßgeblich geändert hat. Waren es zum Halbjahr 2019 noch etwa 18.970 Einwohnende, sind es zum Ende April 2024 insgesamt etwa 20.140. Ein Anwuchs ist daher auch entsprechend bei den Wahlberechtigten zu verzeichnen. Bereits rechnerisch sollte aus diesem Grund ein weiterer Wahlbezirk gebildet werden, der von seiner Größe mit den übrigen Wahlbezirken übereinstimmen kann. Die bisherigen 18 allgemeinen (Urnen-)Wahlbezirke umfassen jeweils zwischen etwa 600 und 1.000 Wahlberechtigte.

Für den Zuschnitt von Wahlbezirken gilt § 4 Kommunalwahlgesetz NRW, wobei hierüber der Wahlausschuss spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu entscheiden hat. Der Wahlausschuss der Stadt Wassenberg wird insoweit am 2. Juli 2024 tagen. Die Einteilung erfolgt nach § 4 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW in so viele Wahlbezirke, wie Vertreter gemäß § 4 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW in Wahlbezirken zu wählen sind. Dies berührt insofern zuvor die Entscheidung des Rates, wonach entweder in der reduzierten Form 18 oder in der gesetzlich vorgesehenen Regelgröße 19 Wahlbezirke gebildet werden. Aus diesem Grund ist nun zunächst ein Beschluss zu fassen, damit der Wahlausschuss sodann in seiner Zuständigkeit die konkrete Einteilung vornehmen kann.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einteilung sei vorausgeschickt, dass nach dem aktuellen § 4 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

Die entsprechende Stelle befindet sich jedoch derzeit im parlamentarischen Änderungsverfahren. Nach einem derzeitigen Änderungsentwurf ergeben sich auch Änderungen bezüglich der Wahlbezirkseinteilung. Von besonderer Bedeutung sind: Künftig wird nicht mehr auf die Einwohnerzahl, sondern die Anzahl der Wahlberechtigten abgestellt (dies wurde bereits in einem vorausgehenden Erlass der Landesregierung mitgeteilt); die höchstmögliche Abweichung der einzelnen Wahlbezirke von der durchschnittlichen Größe im Wahlgebiet wird auf 15 % abgesenkt – eine Abweichung von 20 % ist in Ausnahmefällen dabei zulässig. Beide Punkte waren dem Land durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 20.12.19 (VerfGH 35/19) und der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 130, 212, 230 ff) vorgegeben worden. Nach der derzeitigen Gesetzesbegründung müssen für eine Überschreitung der Grenze um mehr als 15 v. H. zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge laut Verfassungsgerichtshof NRW verfassungslegitime Rechtfertigungsgründe vorliegen, die der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen. Als solche führt er beispielhaft die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Wählern untereinander sowie mit den Mandatsbewerberinnen bzw. -bewerbern und damit die Förderung der politischen Willensbildung zur Verwirklichung des Demokratieprinzips (nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft) sowie die Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen im ländlichen Bereich an, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen (S. 76/77 des Urteils). In der wahlrechtlichen Kommentierung zum Bundeswahlgesetz sind darüber hinaus die Wahrung regionaler Besonderheiten, der längerfristige Trend der Bevölkerungsentwicklung und – mit Einschränkungen – die Kontinuität der Wahlkreiseinteilung anerkannt (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, § 3 Rn. 21, 29, 30).

Insgesamt wird es für sehr wahrscheinlich erachtet, dass eine Gesetzesänderung wie dargestellt erfolgen wird, da diese auf der zitierten Rechtsprechung beruht. Nach alledem soll daher bei der Wahlbezirkseinteilung weiterhin sowohl eine Berücksichtigung der gewachsenen Ortsstrukturen erfolgen, die auch grundsätzlich zulässig ist, als auch die weiteren Vorgaben beachtet werden. Hierzu empfiehlt es sich jedoch nunmehr, aufgrund der gewachsenen Bevölkerungszahl die Größe des Rates auf die gesetzliche Normgröße zurückzuführen, da dies einerseits einen größeren Spielraum für eine rechtskonforme Wahlbezirkseinteilung eröffnet und andererseits auch die Bevölkerungsentwicklungen innerhalb der Ortschaften abbilden lässt. Als Beispiel ist hier die Ortslage Effeld zu nennen, die durch den Rothenbachpark zwischenzeitlich eine maßgeblich höhere Bevölkerungsanzahl aufweist, die bislang bei der Wahlbezirkseinteilung jedoch in größerem Umfang einem Wahlbezirk aus Birgelen zugeschlagen wurde. Gleichzeitig wachsen auch die Bezirke in Wassenberg und Birgelen, weshalb auch dort die Einteilung nochmals zu überprüfen wäre. Dies kann jedoch geeigneter gelingen, wenn insgesamt ein weiterer Wahlbezirk eingerichtet wird.

Verwaltungsseitig wird deshalb vorgeschlagen, die bisherige Reduzierung der Sitzanzahl nicht mehr beizubehalten und hierzu die entsprechende Satzung aufzuheben.


Anlagenverzeichnis:

Entwurf der Satzung über die Aufhebung der Satzung vom 12.07.2019 über die Zahl der Vertreter im Rat der Stadt Wassenberg für die Kommunalwahl 2020 vom 20. Juni 2024 (Anlage 1)