Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg
a) das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GO NRW festzustellen, und
b) auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Wassenberg für das Haushaltsjahr 2022 zu verzichten.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 116 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) NRW ist die Stadt Wassenberg grundsätzlich
verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen, in dem alle verselbständigten
Bereiche (insbesondere die verbundenen Unternehmen Stadtbetrieb Wassenberg AöR,
Entwicklungsgesellschaft Stadt Wassenberg -ESW- GmbH und Kunst, Kultur und
Heimatpflege Wassenberg gGmbH) im Wege der Konsolidierung einbezogen werden
müssen. Diese Verpflichtung bestand erstmalig zum Stichtag 31.12.2010.
Die
Stadt Wassenberg hat auf Grund dieser Verpflichtung für die Haushaltsjahre 2010
bis 2018 Gesamtabschlüsse aufgestellt, die vollständig durch den vom Rechnungsprüfungsausschuss
beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft und nach vorheriger Beratung im
Rechnungsprüfungsausschuss durch den Rat der Stadt bestätigt worden sind.
Mit
dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW und dem neugeschaffenen § 116a GO wird
seit dem Haushaltsjahr 2019 die Möglichkeit eingeräumt, eine größenabhängige
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
festzustellen.
Für
die Haushaltsjahre 2019 bis 2021 ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht
worden.
§
116a Abs. 1 GO NRW setzt die Merkmale für eine größenabhängige Befreiung von
der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Hierfür müssen zwei der in
Nr. 1 bis 3 genannten Merkmale im Jahresabschluss 2022 und im
Vorjahresabschluss erfüllt sein:
Nr. 1) Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 GO NRW dürfen die Bilanzsummen der
Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt
die Summe von 1.500.000.000 € nicht übersteigen.
Nr. 2) Gemäß
§ 116a Abs. 1 Nr. 2 GO NRW dürfen die der Kommune zuzurechnenden Erträge aller
vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt
weniger als 50 % der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde
ausmachen.
Nr. 3) Gemäß
§ 116a Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen die zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als 50 % der Bilanzsumme
der Kommune ausmachen.
Zur
Prüfung der einzelnen Voraussetzungen wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
Im
Ergebnis wird deutlich, dass alle drei Merkmale des § 116a Abs. 1 GO im
Jahresabschluss 2022 der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen Unternehmen
(wie bereits in den Vorjahren) unzweifelhaft erfüllt werden.
Die
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
für das Haushaltsjahr 2022 liegen also vor.
Da
die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung gemäß § 116a Abs. 1 GO
erfüllt sind, besteht für die Stadt Wassenberg keine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses
2022.
Trotzdem
bestünde weiterhin die Möglichkeit, freiwillig
einen Gesamtabschluss zu erstellen.
In
den erstellten Gesamtabschlüssen der Jahre 2010 bis 2018 ist regelmäßig
deutlich geworden, dass die Gesamtergebnisse nur unwesentlich von den
Einzelergebnissen der Stadt Wassenberg abweichen.
Die
Konsolidierung der verbundenen Unternehmen hat zu einer Erhöhung des Volumens
von Bilanz und Ergebnisrechnung sowie zu einer einheitlichen Darstellung ihrer
einzelnen Positionen geführt; eine insgesamt verbesserte Erkenntnislage über
die Gesamtsituation der Stadt Wassenberg hat sich jedoch – wie dies auch zu
erwarten war – durch den Gesamtabschluss nicht ergeben. Die konsolidierten
Einheiten sind in Relation zur Kernverwaltung insgesamt zu klein und durch
direkte Leistungsbeziehungen ohnehin zu eng mit der Kernverwaltung verbunden,
als dass durch ihre Konsolidierung ein wesentlich neues Bild der Stadt
Wassenberg gezeichnet werden würde.
Die
Ergebnisse der Prüfung einer größenabhängigen Befreiung, bei der alle Merkmale
bei weitem erfüllt werden, unterstreicht dies nochmals.
Informationen,
die ggf. beim Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses wegfallen
könnten, werden zudem nunmehr in einem erweiterten Beteiligungsbericht gemäß §
117 GO NRW dargestellt.
Dem
begrenzten Erkenntnisgewinn des Gesamtabschlusses stehen andererseits
erhebliche Aufwendungen gegenüber, für die personellen Leistungen zur
Erstellung des Gesamtabschlusses, die örtliche Prüfung durch eine beauftragte
Wirtschaftsprüferin, die notwendige Bestätigung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss und den Rat der Stadt Wassenberg, die Anzeige an den
Landrat des Kreises Heinsberg als Aufsichtsbehörde, und für eine spätere
überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
Da somit dem begrenzten Erkenntnisgewinn aus einem
Gesamtabschluss ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Erstellung eines
Gesamtabschlusses gegenüberstehen würde, ist es wirtschaftlich geboten, auf die
Erstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 zu verzichten.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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Anlagenverzeichnis:
- Prüfung der Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung