Beschlussvorschlag:
Der
Aufstellungsbeschluss zur 59.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg zur Darstellung eines
Kurgebietes gemäß § 3 Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen
(Kurortegesetz – KOG) wird gefasst (siehe Anlage).
Sachverhalt:
In
seiner Sitzung am 07.04.2022 hat der Rat der Stadt Wassenberg die Verwaltung
beauftragt, einen Antrag auf Anerkennung als Luftkurort zu stellen und die
weiteren notwendigen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Gleichzeitig
verpflichtete sich der Rat, den Flächennutzungsplan der Stadt Wassenberg
dahingehend zu ändern, dass das der Artbezeichnung eines Luftkurortes
entsprechende Kurgebiet darin dargestellt und erläutert wird.
Eine
Voraussetzung zur Anerkennung als Luftkurort ist die Darstellung eines
Kurgebietes im Flächennutzungsplan gemäß § 3 Gesetz über Kurorte im Land
Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz – KOG). Eine Änderung des
Flächennutzungsplanes ist somit zwingend erforderlich.
Eine
Übersichtskarte des Kurgebietes ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis: