Betreff
Bestellung eines Wehrleiters und zwei stellvertretender Wehrleiter für die Dauer von sechs Jahren gemäß § 11 BHKG NRW
Vorlage
BV/FB3/109/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wassenberg beschließt für die Dauer von sechs Dienstjahren bzw. bis zum Erreichen der Altersgrenze Herrn Stadtbrandinspektor Holger Röthling zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Wassenberg sowie Herrn Stadtbrandinspektor Frank Vondahlen und Herrn Brandoberinspektor Thomas Mandrossa zum stv. Wehrleiter zu bestellen.

 

 


Sachverhalt:

Die Amtszeit des Leiters der Feuerwehr, Holger Röthling und des stv. Leiters der Feuerwehr, Frank Vondahlen endeten gemäß BHKG (nach sechs Jahren) im Frühjahr 2021.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden durch die Aufsichtsbehörde sämtliche Anhörungsverfahren zur Bestellung einer Wehrführung ausgesetzt.

Die im Amt befindlichen Führungskräfte führten ihre Aufgaben weiterhin aus.

 

Nach erfolgter Anhörung der Freiwilligen Feuerwehr Wassenberg durch die Stadt Wassenberg, vertreten durch Herrn Bürgermeister Marcel Maurer, am 07.12.2022 unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde, vertreten durch Herrn Kreisbrandmeister Klaus Bodden, schlägt der Kreisbrandmeister mit Schreiben vom 08.12.2022 dem Rat der Stadt Wassenberg die erneute Bestellung von Herrn Stadtbrandinspektor Holger Röthling zum Wehrleiter und Herrn Stadtbrandinspektor Frank Vondahlen zum stv. Wehrleiter sowie erstmals Herrn Brandoberinspektor Thomas Mandrossa ebenfalls zum stv. Wehrleiter der Feuerwehr Wassenberg für die Dauer von sechs Jahren bzw. bis zum Erreichen der Altersgrenze vor. Gem. § 11 Abs. 1 BHKG können bis zu zwei Vertreter durch den Rat bestellt werden. Das o. g. Schreiben ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Der Leiter der Feuerwehr und seine Stellvertreter sind gemäß § 11 BHKG in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Die Ernennung als Ehrenbeamter auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes durch den Bürgermeister mit Aushändigung einer Ernennungsurkunde und soll im Anschluss an die Bestellung erfolgen. Der Leiter der Feuerwehr und seine Vertreter unterstehen der Dienstaufsicht des Bürgermeisters gemäß § 73 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Schreiben des Herrn Bodden vom 08.12.2022