Beschlussvorschlag:
- Der Änderung des
Gesellschaftsvertrags der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH
entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
- Der Vertreter der Stadt Wassenberg in der
Kreiswerke Heinsberg GmbH wird ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei
der nächsten Gesellschafterversammlung zu beschließen.
Der Vertreter der Stadt Wassenberg in den entsprechenden Gremien wird
ermächtigt, redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages
zuzustimmen.
Sachverhalt:
Durch die Einbindung der Kreiswerke
Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die
Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises
Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der
Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW
AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter
die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis
Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt
Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt
Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt
Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt
Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt
Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt
Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde
Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde
Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde
Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt
Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,02 %
zusammen rd. 8,95
%.
Trotz dieser eher geringfügigen
Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere
Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter-
oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den
kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der
Räte wie aus § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
folgt.
Begründung:
Im Zuge der vom Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der
Unternehmensgegenstände auf die Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der
NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass der Unternehmensgegenstand der NEW
Niederrhein Energie und Wasser GmbH nicht vollumfänglich die für sie
vorgesehenen Tätigkeitsfelder umfasst. Der Unternehmensgegenstand stellt
Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis für die Geschäftsführung dar (§ 37 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Die neuen
Geschäftsfelder, die die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH übernehmen
soll, müssen sich im Unternehmensgegenstand widerspiegeln. Dazu sollen § 3
sowie die nachfolgend aufgeführten Paragraphen
angepasst werden.
In § 11 Abs. 4 soll im Jahresabschluss ein Verweis auf das Haushaltsgrundsätzegesetz
sowie
auf die Transparenzregelung aufgenommen werden.
Weiterhin sollen diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages dazu
genutzt werden, diesen auf eine genderkonforme Sprache anzupassen, wobei das
Geschlecht der Gesellschafter davon ausgenommen ist. Außerdem erfolgt eine
Ergänzung um einen Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (§14 des
Gesellschaftsvertrages)
Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den
Änderungen zwischen aktuellem und neuen Gesellschaftsvertrag sind beigefügt
(Anlagen 1 und 2).
Gemäß § 108 Abs. 6
lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des
Gesellschaftsvertrages in § 3 der
vorherigen Zustimmung des Rates. Die Entscheidung des Rates steht unter
dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1
GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
|
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
|
Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf des Gesellschaftsvertrags
Anlage 2 - Synopse des
Gesellschaftsvertrags