Beschlussvorschlag:
- Der Änderung des
Gesellschaftsvertrags der NEW Smart City GmbH entsprechend der beigefügten
Synopse wird zugestimmt.
- Der Vertreter der Stadt in der Kreiswerke
Heinsberg GmbH wird ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei der
nächsten Gesellschafterversammlung zu beschließen.
Der Vertreter der Stadt Wassenberg in den entsprechenden Gremien wird
ermächtigt, redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages
zuzustimmen.
Sachverhalt:
Durch die Einbindung der Kreiswerke
Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die
Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises
Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der
Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW
AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter
die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis
Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt
Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt
Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt
Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt
Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt
Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt
Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde
Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde
Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde
Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt
Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,02 %
zusammen rd. 8,95
%.
Trotz dieser eher geringfügigen
Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere
Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter-
oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den
kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der
Räte wie aus § 41 der
Gemeindeordnung NRW folgt.
Begründung:
Im Zuge der vom Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der
Unternehmensgegenstände auf die Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der
NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City
GmbH nicht vollumfänglich die Unternehmensgegenstände ihrer
Beteiligungsgesellschaften umfasst.
Für die Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe muss
der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH die Unternehmensgegenstände
der Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich
Beteiligungsklauseln) mit umfassen (kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter
und Enkel dürfen). Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität
entfällt auch nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer
Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen
Verfahrens.
Die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den
Tochtergesell-schaften ersetzen diese Verpflichtung auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht, da es um die Grenzen der
Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaften geht und
nicht um die kommunalrechtliche Zulässigkeit.
Der Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der
Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführung dar (§ 37 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Eine
Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von
Geschäftsbereichen in Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an
solchen Gesellschaften, auch mit Zustimmung der Gesellschafter, ist nicht
zulässig. Alle Organe einer Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu
gehört auch die Einhaltung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen.
Weicht der tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten
Unternehmensgegenstand ab, ist die Beendigung des regelungswidrigen Zustandes
nötig – entweder durch Anpassung des Unternehmensgegenstandes oder durch
Einstellung der identitätsfeindlichen Tätigkeiten. Für die NEW Smart City GmbH
würde dies die Einstellung unter anderem der Quartiersentwicklung bedeuten.
Um die gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den
Unternehmensgegenständen herzustellen und damit die Tätigkeit in den Geschäftsfeldern
aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City
GmbH zu erweitern.
Durch die Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der
Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften beziehungsweise
Beteiligungsgesellschaften ist die Anpassung bei der NEW Smart City GmbH auch
kommunalrechtlich zulässig. Dazu sollen § 3 sowie die nachfolgend aufgeführten
Paragraphen angepasst werden.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf den
Unternehmensgegenstand soll auch dazu genutzt werden, den Gesellschaftsvertrag
auf eine genderkonforme Sprache anzupassen, wobei das Geschlecht der
Gesellschafter davon ausgenommen ist. Außerdem erfolgt eine Ergänzung um einen
Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (§ 14 neu) sowie die Streichung des
§ 6 Absatz 3, dessen Regelung obsolet ist, da es nur einen Gesellschafter gibt.
Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den
Änderungen zwischen aktuellem und neuen Gesellschaftsvertrag sind beigefügt
(Anlagen 1 und 2).
Gemäß § 108 Abs. 6
lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung des
Gesellschaftsvertrages der vorherigen
Zustimmung des Rates. Die Entscheidung des Rates steht unter dem Vorbehalt,
dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1
GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne
Beanstandungen abgeschlossen wird.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
|
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
|
|
Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf des Gesellschaftsvertrags
Anlage 2 - Synopse des
Gesellschaftsvertrags