Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Kalkulation der Abwassergebühren 2023 und Erlass der 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz von Grundstücksanschlussleitungen
Vorlage
BV/FB5/081/2022
Aktenzeichen
113.01.001
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die beiliegende Gebührenbedarfsberechnung zur Abwasserbeseitigung zur Kenntnis (Anlage 1) und empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg, die im Entwurf vorgelegte 14. Änderungssatzung (Anlage 2) zu beschließen und mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft zu setzen.

 


Sachverhalt:

Die Kalkulation der Abwassergebühren 2023 ist geprägt durch das Urteil des Oberver­waltungsgerichtes (OVG) Münster vom 17.05.2022. Mit diesem Urteil hat das OVG seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben und grundsätzliche Ausführungen zur kalkula­torischen Verzinsung und Abschreibung gemacht. Dieses Urteil hat auch die Landesregierung NRW zum Anlass genommen, ein Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften auf dem Weg zu bringen, das u.a. den § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) konkreter fassen wird. Bislang ist diese Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten; diese Gesetzes­änderung soll am 09.12.2022 durch den Landtag verabschiedet werden. Mit der Änderung des § 6 KAG wird eine Verzinsung des Eigenkapitals ermöglicht. Die Stadt Wassenberg verzichtet jedoch auf die Verzinsung des Eigenkapitals wie auch auf den Ansatz von Fremdkapitalzinsen in der nachfolgenden Kalkulation.

 

Wichtige Eckpunkte des OVG Urteils sind, dass die Kombination von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen nicht mehr wie bisher möglich ist, dass zwar die Abschreibungs­möglichkeiten erhalten bleiben, aber die kalkulatorischen Zinsen angepasst werden müssen, wobei ein stärkeres Gewicht auf die Differenzierung von Fremd- und Eigenkapital gelegt wird.

 

Bei der Gebührenkalkulation 2023 waren diese Vorgaben aus der Rechtsprechung des OVG zu beachten.

 

Gleichwohl wurde in den Ausführungen zum Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Kommunen weiterhin ein Wahlrecht zwischen der Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten oder einer kalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zusteht. Insbesondere bei den langlebigen Wirtschaftsgütern wie den Abwasserbeseitungsanlagen ist die Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert ausdrücklich sinnvoll, weil man nach 35, 40 oder noch mehr Jahren einen Kanal nicht mehr zu dem Preis wiederherstellen kann, zu dem man ursprünglich gebaut und ggfs. von diesem Wert abgeschrieben hatte.

Während Wassenberg mit nur wenigen weiteren Kommunen bislang für die Kalkulation vom Anschaffungs- und Herstellungwert abgeschrieben hat, wird für künftige Kalkulationen nunmehr auch auf den Wiederbeschaffungszeitwert abgestellt (dem Grunde nach eine überfällige Entscheidung). Dies dient ausdrücklich der Substanzerhaltung.

 

Weiter steigen auch die Aufwendugen für die Beiträge an die Wasserverbände (beim WVER u.a. durch Afa, Inbetriebnahme RÜB Alt Holland, Modernisierung der Kläranlage, steigende Betriebskosten).

 

 

Auf die beiliegende Gebührenkalkulation wird verwiesen.

 

a) Niederschlagswassergebühr

 

Die Abrechnung der Niederschlagswassergebühr 2021 führte zu einer Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich in Höhe von 26.444,73 €, so dass der Bestand Anfang 2022 leicht auf 253.236,80 € sank. Nach den derzeitigen Veranlagungen wird sich für das Jahr 2022 wieder eine leichte Zuführung zum Sonderposten ergeben. Nach den Vorgaben des § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen (wie auch Kostenunterdeckungen) innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Für das Jahr 2023 wird daher eine Entnahme in Höhe von 155.000,00 € in die Kalkulation eingestellt, für das Jahr 2024 weitere 80.000,00 €. Dadurch kann trotz steigender Aufwendungen die Niederschlagswassergebühr von 1,43 €/m² auf 1,39 €/m² gesenkt werden.

 

b)           Schmutzwassergebühr

 

Die Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2021 führte zu einer Zuführung zum Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von 58.614,56 €, so dass sich der Bestand Anfang 2022 auf 434.200,99 € erhöhte. Obwohl eine Auflösung des Sonderpostens geplant war, erfolgte eine Zuführung. Grund waren die extrem hohen Wasserverbräuche im Jahr 2020 (Corana-Pandemie mit Home-Office und Distanzlernen sowie ein langer, heißer Sommer), die mit der Jahresveranlagung 2021 abgerechnet und als Vorauszahlungen 2021 quasi „doppelt“ veranlagt wurden. Die Abrechnung dieser Vorauszahlungen im Januar 2022 führte dann jedoch zu zahlreichen Erstattungen und niedrigeren Vorauszahlungen, so dass die geplante Auflösung des Sonderpostens von 224.000,00 € voraussichtlich noch übertroffen wird.

 

Trotz einer voraussichtlichen Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich in Höhe von 200.000,00 € steigt die Schmutzwassergebühr von bislang 2,80 €/m³ auf 3,15 €/m³.

 

Entwicklung der Gebühren   - Schmutzwassergebühr -SW

- Niederschlagswassergebühr-NW

 der letzten 10 Jahre (in €/m³ bzw. m²)

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

SW

3,20

3,35

3,35

3,30

3,10

3,08

2,80

2,80

2,80

3,15

NW

1,75

1,85

1,80

1,74

1,74

1,66

1,55

1,43

1,43

1,39

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

-------------------------------

Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

91130100

 


Anlagenverzeichnis: